Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 48 vom 17.07.2002  - Seite 2595 bis 2595 - Gesetz zur Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 2002 2595 Gesetz zur Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes Vom 11. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 In Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Zusätzliche Mittel der Länder im Sinne von Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind bis zum 31. Dezember 2000 auch die von Krankenhäusern für die Durchführung von förderungsfähigen Krankenhausinvestitionen verausgabten Mittel aus einem Darlehen, soweit das Land den Schuldendienst im Rahmen der Förderung nach § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in vollem Umfang übernommen hat; die Tilgungsleistungen für dieses Darlehen dürfen jedoch auch für das Jahr 2001 nicht in die Abrechnung gegenüber dem Bund einbezogen werden. Die Länder können ihre zusätzlichen Mittel nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung für die Jahre 1995 bis einschließlich 2000 übergreifend abrechnen. Die ihnen auf der Grundlage der Sätze 1 und 2 zustehenden Finanzhilfen des Bundes können die Länder bis zum 31. Dezember 2002 abrechnen." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel