Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 50 vom 25.07.2002  - Seite 2681 bis 2687 - Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2681 Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) Vom 19. Juli 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,in den" das Wort ,,elektronischen" eingefügt. 2. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig." 3. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,, , bei börsennotierten Gesellschaften nur eines größeren Teils" gestrichen. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen." 4. § 86 wird aufgehoben. 5. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Personalplanung" und der darauf folgenden Klammer folgende Wörter eingefügt ,, , wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist". bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen." b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Semikolon und werden die Wörter ,,lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt werden, wenn ein anderes Aufsichtsratsmitglied das Verlangen unterstützt" gestrichen. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten." d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,in Textform" ersetzt. 6. In § 90 Abs. 5 Satz 2, § 170 Abs. 3 Satz 2 und § 314 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,auszuhändigen" durch die Wörter ,,zu übermitteln" ersetzt. 7. Dem § 107 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten." 8. § 110 wird wie folgt geändert. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. In nichtbörsennotierten Gesellschaften kann der Aufsichtsrat beschließen, dass eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist." 9. In § 111 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter ,,kann jedoch" durch die Wörter ,,hat jedoch zu" ersetzt. 10. Dem § 116 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet." 11. § 118 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf." 2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 16. Folgender § 161 wird eingefügt: ,,§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der ,,Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen." 17. Dem § 170 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 entsprechend für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht." 18. § 171 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs" durch die Angabe ,,(§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs)" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Jahresabschluss" die Wörter ,,oder der Konzernabschluss" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss." c) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt: ,,bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses." 19. Dem § 173 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann bestimmen, dass die Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen werden darf." 12. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die Einberufung der Hauptversammlung" das Komma durch das Wort ,,und" ersetzt und die Wörter ,,und etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung" gestrichen. 13. § 126 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Das Wort ,,mitgeteilt" wird jeweils durch die Wörter ,,zugänglich gemacht" ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,die Mitteilung" durch die Wörter ,,das Zugänglichmachen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden das Wort ,,mitgeteilt" durch die Wörter ,,zugänglich gemacht" und die Wörter ,,einhundert Worte" durch die Angabe ,,5 000 Zeichen" ersetzt. 13a. In § 127 Satz 3 wird das Wort ,,mitzuteilen" durch die Wörter ,,zugänglich zu machen" ersetzt. 14. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen." 15. Die Überschrift zum Ersten Abschnitt des Fünften Teils des Ersten Buchs wird wie folgt gefasst: ,,Erster Abschnitt Jahresabschluss und Lagebericht. Entsprechenserklärung". ,,Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung." 20. In § 174 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Betrag" die Wörter ,,oder Sachwert" eingefügt. 21. § 175 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Bilanzgewinns" die Angabe ,, , bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts," eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber." c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für die Auslegung der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß." d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend." 22. § 186 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen." b) Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen;". 23. § 207 Abs. 3 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 24. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils des Ersten Buchs wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Unterabschnitt Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Ausnahme für Stückaktien". 25. In § 237 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Stückaktien sind und der Beschluss der Hauptversammlung bestimmt, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 erhöht; wird der Vorstand zur Einziehung ermächtigt, so kann er auch zur Anpassung der Angabe der Zahl in der Satzung ermächtigt werden." 26. § 337 wird aufgehoben. 27. § 404 wird wie folgt geändert: 2683 a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,einem Jahr" die Wörter ,, , bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren," eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zwei Jahren" die Wörter ,, , bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren," eingefügt. Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: 1. § 285 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 Buchstabe a werden in der Klammerangabe nach dem Wort ,,Bezugsrechte" die Wörter ,,und sonstige aktienbasierte Vergütungen" eingefügt. b) Nach der Nummer 15 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgende Nummer 16 wird angefügt: ,,16. dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist." 2. § 286 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn eine Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr oder einem ihrer Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2) ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist. Im Übrigen ist die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Satz 1 Nr. 2 im Anhang anzugeben." 3. § 291 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn 1. das zu befreiende Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft ist, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind, oder 2. Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutter- 2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 unternehmen, so kann Absatz 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben." vorgeschriebene Erklärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung gemäß § 297 Abs. 1 zu erweitern haben oder dies freiwillig tun, sind von der Angabepflicht gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 3 befreit." 12. Dem § 316 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden." 13. In § 317 Abs. 4 werden die Wörter ,,Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im amtlichen Markt zugelassen sind" durch die Wörter ,,börsennotierten Aktiengesellschaft" ersetzt. 14. § 321 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und des geprüften Unternehmens von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die 4. § 297 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Nimmt ein Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch oder ist die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden, so besteht der Konzernabschluss außerdem aus einer Kapitalflussrechnung, einer Segmentberichterstattung sowie einem Eigenkapitalspiegel." 5. In § 298 Abs. 1 wird das Zitat ,,die §§ 244 bis 256, §§ 265, 266, 268 bis 275, §§ 277 bis 283" durch das Zitat ,,die §§ 244 bis 247 Abs. 1 und 2, §§ 248 bis 253, 255, 256, 265, 266, 268 bis 272, 274, 275, 277 bis 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 282 und 283" ersetzt. 6. § 299 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen." 7. § 301 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. 8. § 304 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm wird das Wort ,,außerdem" gestrichen. 9. § 308 Abs. 3 wird aufgehoben. 10. Dem § 313 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht, wenn ein Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder wenn die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist." 11. § 314 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird aufgehoben. bb) In Nummer 6 Buchstabe a werden in der Klammerangabe nach dem Wort ,,Bezugsrechte" die Wörter ,,und sonstige aktienbasierte Vergütungen" eingefügt. cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, dass die nach § 161 des Aktiengesetzes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben." 15. § 325 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Jahresfehlbetrags" die Wörter ,,sowie die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Konzernlagebericht" die Wörter ,,sowie den Bericht des Aufsichtsrats" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ist die Berichterstattung des Aufsichtsrats über Konzernabschluss und Konzernlagebericht in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz offen gelegten Bericht des Aufsichtsrats enthalten, so kann die Bekanntmachung des Berichts nach Satz 1 durch einen Hinweis auf die frühere oder gleichzeitige Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz ersetzt werden." 16. In § 341 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Arbeitnehmern" die Wörter ,,und Arbeitgebern" eingefügt. 17. § 341j Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 304 Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Lieferungen oder Leistungen zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden sind und Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet haben." 2685 Satz 2, § 317 Abs. 4, § 321 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 341 Abs. 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) Ergibt sich bei der erstmaligen Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen eine Erhöhung oder Verminderung des Ergebnisses, so ist der Unterschiedsbetrag in die Gewinnrücklagen einzustellen oder offen mit diesen zu verrechnen; dieser Betrag ist nicht Bestandteil des Jahresergebnisses." (2) Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Übergangsvorschrift zu § 175 und § 337 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes § 175 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 21 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vorangehendes Geschäftsjahr sind die §§ 175, 337 Abs. 3 des Aktiengesetzes in der bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 337 Abs. 2 des Aktiengesetzes in der bis zum 25. Juli 2002 geltenden Fassung ist letztmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." 2. § 14 wird wie folgt gefasst: Artikel 3 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) Nach dem Siebzehnten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199) geändert worden ist, wird folgender Achtzehnter Abschnitt angefügt: ,,Achtzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz Artikel 54 (1) Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des § 285 Nr. 9, § 286 Abs. 3, § 291 Abs. 3, § 297 Abs. 1 Satz 2, § 298 Abs. 1, § 299 Abs. 1, § 301 Abs. 1, der §§ 304, 308, 313 Abs. 3, des § 314 Abs. 1 Nr. 6 sowie des § 341j Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden. Die vom Inkrafttreten des Artikels 2 des Transparenzund Publizitätsgesetzes an geltende Fassung des § 285 Nr. 16, § 314 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2, § 316 Abs. 2 ,,§ 14 Übergangsvorschrift zu § 171 Abs. 2, 3 und § 173 Abs. 1 des Aktiengesetzes § 171 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 173 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18, 19 des Transparenzund Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." 3. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Übergangsvorschrift zu § 161 des Aktiengesetzes Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben. Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der ,,Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden." (3) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie folgt geändert: 2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 3. Dem § 135 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 125a gilt entsprechend." 4. In § 147 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: ,,Der Einspruch ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen." (2) In § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 21 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,(§ 124)" die Wörter ,, , über das elektronische Dokument (§ 125a)" eingefügt. (3) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. In Teil 3 Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 95 Rechtshilfe" die Angabe ,,§ 95a Einreichung elektronischer Dokumente" eingefügt. 2. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt: ,,§ 95a Einreichung elektronischer Dokumente (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat." (4) Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), geändert durch Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 werden nach den Wörtern ,,eines Einspruchs," die Wörter ,,einer Erinnerung" und ein Komma eingefügt. 2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,einer Frist von sechs Monaten" durch die Wörter ,,des sechsten Monats" ersetzt. 1. § 42a Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ist die Gesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden." 2. Nach § 86 wird folgender § 87 angefügt: ,,§ 87 § 42a Abs. 4 in der Fassung des Artikels 3 Abs. 3 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." Artikel 4 Änderungen des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes (1) Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 1. In § 16a Abs. 2 werden nach der Angabe ,,(§ 124)," die Wörter ,,über das elektronische Dokument (§ 125a)," eingefügt. 2. Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt: ,,§ 125a (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen und in Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Patentamt oder das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf das Patentamt, eines der Gerichte oder auf einzelne Verfahren beschränkt werden. (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Patentamts oder des Gerichts es aufgezeichnet hat." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,eines Einspruchs," die Wörter ,,einer Erinnerung" und ein Komma eingefügt. 4. In Teil A Abschnitt V Unterabschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 wird bei den Nummern 351 601 und 351 701 im Gebührentatbestand jeweils die Angabe ,,GeschmMG" gestrichen. (5) In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 21 Abs. 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,(§ 124)," die Wörter ,,über das elektronische Dokument (§ 125a)," eingefügt. (6) Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), wird wie folgt geändert: 2687 1. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe ,,§§ 124" durch die Angabe ,,§§ 124, 125a" ersetzt. 2. In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7 und § 124" durch die Angabe ,,§ 123 Abs. 1 bis 5 und 7, §§ 124 und 125a" ersetzt. 3. In § 10b Satz 4 wird die Angabe ,,§ 135 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 135 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 1, 12, 13 und 13a tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin