Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 50 vom 25.07.2002  - Seite 2690 bis 2690 - Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

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2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften Vom 19. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wohngeldgesetzes § 10 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 wird das Wort ,,übersteigen," durch die Wörter ,,übersteigen; soweit die Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 der sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebende Betrag bereits nach Nummer 8 mindernd berücksichtigt sind, werden die Kosten oder der Betrag nicht nochmals mindernd berücksichtigt," ersetzt. 2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt: ,,8. die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit Ausnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum oder im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 den sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ergebenden Betrag übersteigen,". 3. Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10. Artikel 2 Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes § 21 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das durch Artikel 53a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 7 wird das Wort ,,übersteigen," durch die Wörter ,,übersteigen; soweit die Kosten für den Wohnraum bereits nach Nummer 8 mindernd berücksichtigt sind, werden diese nicht nochmals mindernd berücksichtigt," ersetzt. 2. Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt: ,,8. die Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, mit Ausnahme des Zuschlags von 15 vom Hundert nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit diese Leistungen die bei ihrer Berechnung berücksichtigten Kosten für den Wohnraum übersteigen,". 3. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig