Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 50 vom 25.07.2002  - Seite 2697 bis 2697 - Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (EG-TSE-Ausnahmeverordnung)

7831-1-52-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 2697 Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (EG-TSE-Ausnahmeverordnung) Vom 17. Juli 2002 Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 (1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission vom 14. Februar 2002 (ABl. EG Nr. L 45 S. 4) geändert worden ist, muss ein Schlachtbetrieb Schädel, einschließlich Hirn und Augen, von Köpfen von über zwölf Monate, aber unter 30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen nicht entfernen, wenn die betroffenen Köpfe unter amtlicher Überwachung in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden sollen, dem eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Betäubung der in Satz 1 genannten Tiere und die Gewinnung der Köpfe dieser Tiere sowie die Behandlung im Sinne des § 2 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung dieser Köpfe haben so zu erfolgen, dass eine Verunreinigung des Fleisches mit spezifiziertem Risikomaterial nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. (2) Wer nach Absatz 1 frisches Fleisch zur Beförderung in einen Zerlegungsbetrieb gewinnt, hat sich vor der Beförderung zu überzeugen, dass dieser Zerlegungsbetrieb Inhaber einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 ist. (3) Die zuständige Behörde kann einem Schlachtbetrieb die Beförderung der in Absatz 1 genannten Köpfe untersagen, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 nicht eingehalten werden. §2 (1) Abweichend von Artikel 22 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde auf Antrag Zerlegungsbetrieben die Gewinnung von Backenfleisch oder Zungen von Köpfen von über zwölf Monate, aber unter 30 Monate alten Rindern sowie von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen genehmigen. (2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nach Absatz 1 nur erteilen, wenn der Antragsteller sicherstellt, dass bei der Behandlung der Köpfe im Sinne des § 2 Nr. 3 der Fleischhygiene-Verordnung, insbesondere bei der Beförderung der Köpfe aus dem Schlachtbetrieb, eine Verunreinigung des Fleisches mit spezifiziertem Risikomaterial nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vermieden wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, sie zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. (3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung, unbeschadet der dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, nach Absatz 1 zu widerrufen, wenn die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt sind. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juli 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast