Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 50 vom 25.07.2002  - Seite 2698 bis 2698 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE

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2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE Vom 17. Juli 2002 Auf Grund des § 5 Nr. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 5 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 und § 22d durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert: 1. Der Bezeichnung der Verordnung werden folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: ,,(BSE-Untersuchungsverordnung ­ BSEUntersV)". 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,2 N (8 Prozent) Natronlauge" durch die Angabe ,,1 N (4 Prozent) Natronlauge" ersetzt. 3. Nach § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt: ,,§ 5 Nachweise über die Abgabe von Fleisch (1) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat im Falle 1. zugelassener Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen nach § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Fleischhygiene-Verordnung über die Abgabe von Fleisch Nachweise über das Schlachtdatum, das Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung der Rinder, von denen das Fleisch gewonnen wurde, Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BSEUntersuchungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4. Der bisherige § 5 wird neuer § 7. 2. registrierter Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen nach § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Fleischhygiene-Verordnung betreffend der Schlachttiere und des Tages der Schlachtung Nachweise über das Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung der Rinder zu führen. (2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. §6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Juli 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast