Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 52 vom 29.07.2002  - Seite 2778 bis 2781 - Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze

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2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze Vom 23. Juli 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Änderung des Mineralölsteuergesetzes Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Gesetzes über die Bausparkassen Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 schutz, Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit alle zwei Jahre, erstmals zum 31. März 2004, dem Bundestag einen Bericht über die Markteinführung der Biokraftstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie der Kraftstoffpreise vorzulegen und darin gegebenenfalls eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe an die Marktlage vorzuschlagen." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g N-Ethyl1-(4-phenylazophenylazo)-naphthyl-2-amin oder 6,5 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2amin oder 7,4 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)= naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und 7,3 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]azo= benzol-4-amin (Solvent Yellow 124) auf 1 000 kg, jeweils gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet werden." b) In Absatz 3 Satz 1 werden in Nummer 4 nach dem Wort ,,Gasspeicherung" das Wort ,,oder" und nach der Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat)". c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die während des Betriebes ausschließlich an ihrem jeweiligen Standort verbleiben." 5. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Mineralöle" die Wörter ,,in Person des Antragstellers" eingefügt. 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Einlagerer, Erlaubnis (1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis erteilt worden ist, Mineralöl im Mineralöllager eines anderen einzulagern. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer das eingelagerte Mineralöl im eigenen Namen vertreibt. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt ent- Artikel 1 Änderung des Mineralölsteuergesetzes Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 111 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach § 2 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 2a Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe". b) Nach § 7 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 7a Einlagerer, Erlaubnis". 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. für 1 000 kg andere als die in Nummer 4 genannten Schweröle 130,00 EUR,". 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe (1) Die Steuersätze nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind bis zum 31. Dezember 2008 in dem Umfang ermäßigt, in dem die dort genannten Mineralöle nachweislich Biokraftstoffe enthalten. (2) Biokraftstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) ohne die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Biomasseverordnung genannten Stoffe. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse im Sinne von Satz 1 hergestellt wurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. Pflanzenölmethylester gelten als Biokraftstoffe. (3) Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Beteiligung des Bundesministeriums für Verbraucher- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 sprechend. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Mineralöle ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken entnommen werden sollen." 7. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Einlagerer nach § 7a für das von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber Steuerschuldner." 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird in Buchstabe a und b jeweils das Wort ,,Strom" durch das Wort ,,Kraft" ersetzt. b) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.4 wird die Angabe ,,80,00 DM" durch die Angabe ,,40,90 EUR" ersetzt. bb) In Nummer 3.4 wird die Angabe ,,3,60 DM" durch die Angabe ,,1,84 EUR" ersetzt. cc) In Nummer 4.4 wird die Angabe ,,50,00 DM" durch die Angabe ,,25,56 EUR" ersetzt. c) Absatz 3d wird wie folgt gefasst: ,,(3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 oder Nr. 4.1 für Mineralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent verwendet worden sind, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Stromerzeugung mit der Anlage erstmals auf Dauer aufgenommen worden ist. Die Begünstigung gilt nur für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 1999 fertiggestellt worden sind und mit denen die Stromerzeugung spätestens innerhalb von drei Jahren und drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift erstmals auf Dauer aufgenommen wird. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nur für Mineralöle gewährt, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift verwendet werden." 9. Nach § 26 Abs. 6 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Ist Mineralöl nach den Sätzen 1 und 2, das in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels von der letzten Abgabe verblieben ist (Restmenge), entgegen den nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahren zusammen mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff abgegeben worden, entsteht die Steuer abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur für die Restmenge." 10. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb werden die Wörter ,,Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b" durch die Wörter ,,Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3" ersetzt. 2779 b) In Nummer 4 Buchstabe a wird das Wort ,,Kraftstoffen" durch das Wort ,,Waren" ersetzt. c) Nummer 9 Buchstabe b wird bis zum Punkt wie folgt gefasst: ,,b) die Vermischung von gekennzeichneten Mineralölen mit anderen Mineralölen oder anderen Waren als Mineralölen in Lagerstätten, Rohrleitungen, Transportmitteln, Transportgefäßen und Hauptbehältern abweichend von § 26 Abs. 4 zuzulassen, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen unerlässlich oder zur Förderung des Einsatzes von Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder wiedergewonnenen und gegebenenfalls aufgearbeiteten Mineralölen geboten erscheint und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben." d) Am Ende der Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt: ,,14. Regelungen zum Verfahren der Anwendung der nach § 2a ermäßigten Steuersätze und zum Nachweis der Tatsache, dass Biokraftstoffe aus Biomasse im Sinne von § 2a Abs. 2 hergestellt wurden, zu erlassen,". e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt: ,,15. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Näheres zur Ermittlung des elektrischen Wirkungsgrades von GuD-Anlagen und zu den Darlegungspflichten des Antragstellers zu bestimmen und festzulegen, wann und wie oft der elektrische Wirkungsgrad zu ermitteln ist und für welchen Zeitraum der elektrische Wirkungsgrad als nachgewiesen gilt sowie Näheres über die den Beginn und den Ablauf der Fristen bestimmenden Sachverhalte festzulegen." 11. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2001" durch die Angabe ,,31. Dezember 2004" ersetzt. 12. § 33a wird wie folgt gefasst: ,,§ 33a Inkrafttreten der Regelung über die Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs und von hoch effizienten GuD-Anlagen (1) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. (2) § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432) tritt, soweit es sich um die Begünstigung von GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent handelt, an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen 2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 2. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,ihrer" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes In § 5 Abs. 6 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird das Wort ,,Dieses" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird die Angabe ,,350 Megawatt" durch die Angabe ,,1 000 Megawatt" ersetzt. Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002. (3) § 25 Abs. 3d tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 30. Juli 2002. (4) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorschriften in Kraft treten, sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben." Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes § 4 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen In § 37 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird das Wort ,,seine" durch das Wort ,,ihre" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes In § 36 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010, 2316) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1 bis 3" durch die Angabe ,,1 und 2" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Artikel 1 Nr. 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. August 2002 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 3 tritt an dem Tag in Kraft, an dem sowohl die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung als auch der Rat der Europäischen Union die erforderliche Ermächtigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. EG Nr. L 316 S. 12), geändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 365 S. 46), erteilt haben, frühestens jedoch am 1. Januar 2003. Die Ermächtigung gilt als an dem Tag erteilt, an dem das Erfordernis der Ermächtigung entfällt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiemit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 2781 Berlin, den 23. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller