Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 52 vom 29.07.2002  - Seite 2782 bis 2786 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

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2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank Vom 23. Juli 2002 Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Rechtsform, Sitz (1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 135 Millionen Euro." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dieser ist mindestens die Hälfte des nach Zuführung zur Deckungsrücklage (Absatz 3) verbleibenden Jahresüberschusses zuzuweisen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Landwirtschaftlichen Rentenbank" durch das Wort ,,Bank" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Ihr dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert des Jahresüberschusses zugewiesen werden." 3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,§ 3 Geschäftsaufgaben (1) Die Bank dient der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Sie kann nach näherer Bestimmung der Satzung folgende Geschäfte betreiben: 1. Finanzierungsmittel gewähren, die der Förderung der Landwirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei), der vor- und nachgelagerten Bereiche oder des ländlichen Raumes, insbesondere a) der Förderung des Absatzes und der Lagerhaltung land- und ernährungswirtschaftlicher Produkte, b) dem agrarbezogenen Umweltschutz, der Förderung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe aus der Landwirtschaft, der Verbreitung des ökologischen Landbaus und dem Tierschutz in der Landwirtschaft oder c) der Förderung der Infrastruktur ländlich geprägter Räume dienen; die Finanzierungsmittel dürfen außer im Falle der Nummer 4 nur über Kreditinstitute ausgelegt werden; 2. Bankgeschäfte sowie Treuhand- und sonstige Geschäfte mit Bundes- und Landesbehörden und zwischenstaatlichen Organisationen betreiben und Ergänzungsprogramme auflegen; 3. Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die das landwirtschaftliche Kreditgeschäft betreiben und für die Kreditversorgung der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des ländlichen Raumes von allgemeiner Bedeutung sind, Finanzierungsmittel zu Marktkonditionen gewähren; 4. Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb für die Land- und Ernährungswirtschaft (einschließlich Forstwirtschaft, Gartenbau und Fischerei) von allgemeiner Bedeutung ist, Finanzierungsmittel gewähren; welche Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen und welchen Betrag die Kredite an diese Unternehmen insgesamt nicht überschreiten dürfen, bestimmt der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder; 5. zur Beschaffung der erforderlichen Mittel Darlehen aufnehmen, ungedeckte und gedeckte Schuldverschreibungen ausgeben, Gewährleistungen übernehmen sowie alle sonstigen banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen; 6. sich an den in Nummer 3 und 4 bezeichneten Instituten und Unternehmen unter Beachtung des Bundeshaushaltsrechts beteiligen; diese Beteiligungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. (2) Geschäfte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 mit Landesbehörden oder zwischenstaatlichen Organisationen, Beschlüsse des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 Satz 2 Nr. 4 und Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1). (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann der Bank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gegen angemessenes Entgelt und im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes weitere Aufgaben zuweisen, an denen ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht. §4 Sonstige Geschäfte (1) Die Bank kann ferner alle Geschäfte betreiben, die mit der Durchführung der ihr nach § 3 gestatteten Geschäfte in Zusammenhang stehen. Die Annahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind der Bank nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um 1. Geschäfte für Betriebsangehörige, 2. Einlagen des Bundes und seiner Sondervermögen, 3. Einlagen zentraler, sich über das Bundesgebiet erstreckender berufsständischer Organisationen der Land- und Forstwirtschaft oder 4. Einlagen der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bezeichneten Unternehmen. (2) Soweit zur Erfüllung der in § 3 genannten Geschäftsaufgaben erforderlich, darf die Bank Forderungen und Wertpapiere kaufen und verkaufen." 6. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 2783 1. acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernährungswirtschaftlicher Organisationen, von denen benannt werden sechs vom Deutschen Bauernverband e.V., einer vom Deutschen Raiffeisenverband e.V. sowie einer als Vertreter der Ernährungswirtschaft (Industrie und Handel) von den ernährungswirtschaftlichen Verbänden; 2. drei Landwirtschaftsministern der Länder, die vom Bundesrat für eine von ihm zu bemessende Zeitdauer bestimmt werden, oder ihren ständigen Vertretern im Amt; 3. einem Vertreter der Gewerkschaften; 4. dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft; die Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch einen ständigen Vertreter im Amt oder durch einen Abteilungsleiter ist zulässig; 5. je einem Vertreter des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie des Bundesministeriums der Finanzen; die Bundesministerien können auch durch andere sachverständige Personen vertreten sein; 6. drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen Kreditsachverständigen, die von den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates hinzugewählt werden. (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen Bauernverband e.V. benannten Mitglieder gewählt. Sein Stellvertreter ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. (3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. (4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über dessen Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen. (5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahresabschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und zur Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Abs. 2) und das Zweckvermögen (§ 9 Abs. 3); er hat seinen Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9 Abs. 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten. (6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§11 Abs. 1)." 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Organe der Bank sind 1. der Vorstand, 2. der Verwaltungsrat, 3. die Anstaltsversammlung." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt und abberufen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1)." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Landwirtschaftliche Rentenbank" durch das Wort ,,Bank" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Die Befugnis zur Vertretung der Bank sowie die Form für Willenserklärungen der vertretungsberechtigten Personen werden durch die Satzung geregelt. Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Auf die Vertretung der Bank gegenüber ihren Organen sind die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden." 7. § 8 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Anstaltsversammlung besteht aus 28 Mitgliedern, von denen je zwei von den Ländern BadenWürttemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Meck- 2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 (2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von den Organen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen, Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie an der Anstaltsversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; ihren Vertretern ist jederzeit das Wort zu erteilen. (3) Die Aufsichtsbehörde ist ferner befugt, die Anberaumung von Sitzungen der Organe und die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen sowie die Ausführung von Anordnungen und Beschlüssen zu untersagen, die gegen das öffentliche Interesse insbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes oder gegen die Gesetze oder die Satzung verstoßen. (4) Im Übrigen ist die Bank in der Verwaltung und Geschäftsführung selbständig, desgleichen in der Anstellung des Personals. § 12 Dienstsiegel und öffentliche Urkunden Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehene Erklärungen der Bank haben die Eigenschaft öffentlich beglaubigter Urkunden. § 13 Gedeckte Schuldverschreibungen (1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben. (2) Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig 1. Pfandbriefe und Kommunalobligationen, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, des Hypothekenbankgesetzes oder des Schiffsbankgesetzes ausgegeben werden, 2. Kommunaldarlehen im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hypothekenbankgesetzes oder sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen des Hypothekenbankgesetzes oder des Schiffsbankgesetzes für die Deckung von Pfandbriefen entsprechen, 3. Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen. Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung). (3) Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach § 2 Abs. 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen. § 22 des Hypothekenbankgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Abs. 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stell- lenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, SachsenAnhalt, Schleswig-Holstein sowie Thüringen und je eines von den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg sowie Saarland benannt werden. Bei der Auswahl der Vertreter sind die einzelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere die bäuerlichen Familienbetriebe, angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Anstaltsversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes über die Geschäftstätigkeit der Bank und des Verwaltungsrates über die von ihm gefassten Beschlüsse entgegen und berät die Bank in Fragen der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie bei allgemeinen agrar- und geschäftspolitischen Fragen. Sie beschließt über die Gewinnverwendung gemäß § 9 Abs. 2." 8. Die §§ 9 bis 15 werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt: ,,§ 9 Gewinnverwendung (1) Der Bilanzgewinn darf nur für eine das Allgemeininteresse wahrende Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes verwendet werden. (2) Höchstens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages fließt einem Förderungsfonds zu, über dessen Verwendung die Anstaltsversammlung nach von ihr zu erlassenden Richtlinien entscheidet. (3) Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages soll dem bei der Bank gemäß § 10 Abs. 3 des Entschuldungsabwicklungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, gebildeten Zweckvermögen des Bundes zufließen, solange dieses von der Bank verwaltet wird und Aufgaben zu erfüllen hat, die den Aufgaben der Bank entsprechen, und solange die Bank von allen Steuern vom Vermögen, vom Einkommen und vom Gewerbebetrieb befreit ist. § 10 Besondere Pflicht der Organe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften. § 11 Aufsicht (1) Die Bank untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Aufsichtsbehörde), das seine Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen trifft. Die Aufsichtsbehörde trägt dafür Sorge, dass der Geschäftsbetrieb der Bank mit dem öffentlichen Interesse insbesondere an der Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raumes sowie mit den Gesetzen und der Satzung in Einklang steht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 vertreter. Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen. § 29 Abs. 2 und 3 und die §§ 30 bis 34 des Hypothekenbankgesetzes gelten entsprechend. (5) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Bank, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, sind zur Anlegung von Mündelgeldern geeignet. § 14 Zwangsvollstreckung und Insolvenz (1) Auf Arreste und Zwangsvollstreckungen in Vermögenswerte, die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 5 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten entsprechend anzuwenden. (2) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten entsprechend anzuwenden. § 15 Sondervorschrift für Refinanzierungskredite Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen." 9. In § 16 werden in Satz 1 die Wörter ,,Landwirtschaftliche Rentenbank" durch das Wort ,,Bank" sowie in Satz 3 die Wörter ,,landwirtschaftlichen Erzeugung" durch das Wort ,,Landwirtschaft" ersetzt. 10. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Übergangsregelungen (1) Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2002 in Kraft. 2785 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Abs. 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister. (2) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die über den Jahresabschluss des Jahres 2003 beschließt, sind § 1 Abs. 3, §§ 7 und 8 Abs. 2 und 3 sowie § 11 in der bis zum 1. August 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Bis zum Schluss der Anstaltsversammlung, die über den Jahresabschluss des Jahres 2003 beschließt, nimmt der von der Bundesregierung bestellte Kommissar oder sein Vertreter die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 4 Satz 1 wahr." 11. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben. Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der vom 1. August 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Artikel II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 83 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird aufgehoben. 2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast