Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 53 vom 31.07.2002  - Seite 2850 bis 2861 - Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz OLGVertrÄndG)

310-4/6310-4300-4420-1421-1423-5-243-1440-1442-17822-7703-57411-1213-1303-19402-374110-7312-2454-1303-15362-2300-2300-1302-2300-2-2302-6400-2400-2400-1303-132211-4750-154132-14133-1403-6403-1315-1320-1360-1361-1860-92170-5
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz ­ OLGVertrÄndG) Vom 23. Juli 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: a) Die Angaben in Buch 1 Abschnitt 3 Titel 2 werden durch folgende Angaben ersetzt: ,,Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellung von Amts wegen § 166 Zustellung § 167 Rückwirkung der Zustellung § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung § 170 Zustellung an Vertreter § 171 Zustellung an Bevollmächtigte § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein § 176 Zustellungsauftrag § 177 Ort der Zustellung § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182 Zustellungsurkunde § 183 Zustellung im Ausland § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Aufgabe zur Post § 185 Öffentliche Zustellung § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189 Heilung von Zustellungsmängeln § 190 Einheitliche Zustellungsvordrucke Untertitel 2 Zustellung auf Betreiben der Parteien § 191 Zustellung § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher § 193 Ausführung der Zustellung § 194 Zustellungsauftrag § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt". Zustellung durch b) Die § 483 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2. § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 Anwaltsprozess (1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen. (2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. (3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. (4) Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. (5) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden. (6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten." 3. § 174 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 und 5 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als 4. § 195 wird wie folgt geändert: 2851 elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden." a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe ,,Abs. 3 Satz 1, 2" durch die Angabe ,,Abs. 3 Satz 1, 3" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 174 Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend." 5. § 483 wird wie folgt gefasst: ,,§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist." 6. In § 697 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 2" gestrichen. 7. § 829 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Patentgesetzes § 143 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Artikel 4 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Artikel 9 Änderung des Sortenschutzgesetzes § 38 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In diesem Absatz wird die Zahl ,,4" durch die Zahl ,,3" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Markengesetzes § 27 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. § 140 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Artikel 10 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 93 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 11 Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb § 27 Abs. 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird aufgehoben. Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden § 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes § 105 Abs. 4 und 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Baugesetzbuchs § 222 Abs. 4 und § 229 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Geschmacksmustergesetzes § 15 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland § 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Artikel 14 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes § 6 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 2853 zungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden." 5. In § 464c werden die Wörter ,,taub oder stumm" durch die Wörter ,,hör- oder sprachbehindert" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Artikel 15 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes § 66 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird aufgehoben. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. In § 105 Abs. 1 wird die Angabe ,,die §§ 464a, 464d," durch die Wörter ,,§ 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d," ersetzt. 2. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,mit vier vom Hundert" durch die Wörter ,,entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 3. § 107 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 Nr. 5 wird folgender Halbsatz angefügt: ,,Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entsprechend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung erhoben;". b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung pauschal acht Euro als Auslagen erhoben." Artikel 16 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert: 1. § 66e wird wie folgt gefasst: ,,§ 66e (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die höroder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (3) Die §§ 66c und 66d gelten entsprechend." 2. In § 140 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,tauben oder stummen" durch die Wörter ,,hör- oder sprachbehinderten" ersetzt. 3. § 259 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten." 4. In § 464b werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des FestsetArtikel 19 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), wird wie folgt geändert: Artikel 18 Änderung des Beratungshilfegesetzes In § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Rechtsanwälte" die Wörter ,,und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind," eingefügt. 2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung (Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Zahlung gesondert zu erheben." bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gleiche gilt für die Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses, wenn eine Zustellung nicht erledigt wird." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,denselben Vollstreckungstitel an Gesamtschuldner zuzustellen oder" und die Wörter ,,dem 1. Abschnitt und" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,im 1. Abschnitt und" und die Angabe ,,200," gestrichen. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung zum 1. Abschnitt wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Text wird Absatz 1. bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt." b) Die Anmerkung zu Nummer 100 wird gestrichen. c) In Nummer 102 werden in der Spalte ,,Gebührenbetrag" die Wörter ,,von Schreibauslagen" durch die Wörter ,,der Dokumentenpauschale" ersetzt. d) Nummer 205 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen." bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach dem 4. Abschnitt des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern ,,Es handelt sich" das Wort ,,jedoch" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort ,,Vollstreckungstitel" die Wörter ,,oder mehrere" eingefügt und das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder 3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen; der Gerichtsvollzieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die eidesstattliche Versicherung nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist." dd) Nach Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag." c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt." 1a. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kostenverzeichnisses sind für jede Zustellung, die ,,205 Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) 20,00 EUR". Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. e) In der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 ZPO zu unterbleiben hat." f) In Nummer 604 wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,200" durch die Angabe ,,205" ersetzt. g) Nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 700 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt." h) Der bisherige Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 700 wird Absatz 3. i) In Nummer 703 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort ,,Beträge" die Wörter ,,mit Ausnahme der an Gebärdensprachdolmetscher und an Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), zu zahlenden Beträge" angefügt. j) Nummer 711 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe 2855 1. § 22c Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. In der Verordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen sind. Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beschließt nach Maßgabe des § 21e das Präsidium des Landgerichts im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte. Kommt eine Einigung nicht zustande, obliegt die Beschlussfassung dem Präsidium des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das Landgericht gehört." 2. Die Überschrift des Fünfzehnten Titels wird wie folgt gefasst: ,,Fünfzehnter Titel Gerichtssprache, Verständigung mit dem Gericht". 3. § 186 wird wie folgt gefasst: ,,§ 186 (1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dolmetscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist." 4. § 187 wird aufgehoben. 5. In den Fünfzehnten Titel wird nach § 191 folgender § 191a eingefügt: ,,§ 191a (1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Schriftstücke auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben. (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Schriftstücke und Schriftstücke, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder seh- ,,711 Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken ­ bis zu 10 Kilometer ­ von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ­ von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer (1) Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsgerichts zurückgelegt hat. (2) Maßgebend ist die Entfernung vom Amtsgericht zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. (3) Wegegeld wird nicht erhoben für 1. die sonstige Zustellung (Nummer 101), 2. die Versteigerung von Pfandstücken, die sich in der Pfandkammer befinden, und 3. im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes zurückzulegende Wege, insbesondere zur Post und zum Amtsgericht. (4) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstreckungshandlung, im Falle der Vorpfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvollzieher Teilbeträge ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teilbetrages gesondert erhoben." 2,50 EUR 5,00 EUR 7,50 EUR ­ von mehr als 30 Kilometern 10,00 EUR Artikel 20 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: 2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2000 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 2002" durch die Angabe ,,31. Dezember 2004" ersetzt. behinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat." Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a (1) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nach Maßgabe des Absatzes 2 und die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wahr. (2) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof stellt die Koordinierung zwischen den Kontaktstellen sicher. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Sie können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen." Artikel 25 Änderung von verbraucherrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Gesetzen (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der § 105 betreffenden Zeile die Zeile ,,§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens" eingefügt und die § 828 betreffende Zeile gestrichen. 2. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt: ,,§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen." 3. § 312a wird wie folgt gefasst: ,,§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen." 4. § 312d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,, ; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung" gestrichen. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufsoder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend." 5. § 346 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Statt der Rückgewähr" durch die Wörter ,,Statt der Rückgewähr oder Herausgabe" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Rechtspflegergesetzes Dem § 36b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." Artikel 23 Änderung der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte In § 5 Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die vorgeschriebene Zahl von" durch die Wörter ,,einen oder mehrere" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 b) In Satz 2 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war." 6. § 355 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist." 7. Dem § 358 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt." 7a. In § 483 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Übereinkommens" durch das Wort ,,Abkommens" ersetzt. 8. In § 484 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe ,,gemäß Satz 2" durch die Angabe ,,nach Satz 3" ersetzt. 8a. In § 485 Abs. 3 wird das Wort ,,dort" durch die Angabe ,,in § 483 Abs. 1" ersetzt. 9. In § 487 werden die Wörter ,,dieses Untertitels" jeweils durch die Wörter ,,dieses Titels" ersetzt. 10. § 491 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 1 und 2. 11. § 492 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarle- 2857 hensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird." 12. In § 494 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2)" durch die Angabe ,,(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a)" ersetzt. 13. § 495 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm werden die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2 finden" durch die Wörter ,,Absatz 1 findet" ersetzt. 14. § 497 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge." 15. Dem § 498 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge." 16. § 506 wird wie folgt gefasst: ,,§ 506 Abweichende Vereinbarungen (1) Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens 2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 ,,(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend." (2) § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 506 Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." (3) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt: ,,§ 8 Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf 1. Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und 2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. § 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haustürgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung. (2) § 355 Abs. 2 ist in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wird." 2. In Artikel 245 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 356 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. zurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2 sowie bei Haustürgeschäften. (3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. (4) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 können in die Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Satz 5 aufgenommen werden, wenn sie deutlich hervorgehoben werden." 17. In § 628 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 347" durch die Angabe ,,§ 346" ersetzt. 18. In § 651a Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. 19. In § 925a wird die Angabe ,,§ 313 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 311b Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 20. In § 1099 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 510 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 469 Abs. 2" ersetzt. 21. In § 1485 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 1438 Abs. 2, 3" durch die Angabe ,,§ 1416 Abs. 2 und 3" ersetzt. 22. In § 1511 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1500" durch die Angabe ,,§ 1501" ersetzt. 23. § 2232 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2232 Öffentliches Testament Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein." 24. § 2233 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2233 Sonderfälle (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten." 25. In § 2249 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,30 bis 32" durch die Angabe ,,30, 32" ersetzt. 26. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (4) Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass 1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und 2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt." 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von § 22 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte". b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen." 3. Die Überschrift von § 23 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 23 Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte". 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von § 24 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 24 Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. Zweifelt der Notar an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies 2. § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 31 wird aufgehoben. 2859 in der Niederschrift feststellen. Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden." c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Vertrauensperson" durch die Wörter ,,nach Absatz 1 zugezogenen Person" ersetzt. 6. In § 33 wird die Angabe ,,§§ 30 bis 32" durch die Angabe ,,§§ 30 und 32" ersetzt. 7. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 30 bis 32" durch die Angabe ,,§§ 30 und 32" ersetzt. (5) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: ,,(3) § 17 ist in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind. Die Vorschrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden und zugleich Haustürgeschäfte sind." (6) In der Inhaltsübersicht des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird nach der Zeile ,,§ 170 Haftung für verursachte Schäden" folgende Zeile eingefügt: ,,§ 170a Verjährung bei Bergschäden". (7) In Artikel 45 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 46 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird jeweils der zweite Halbsatz gestrichen. (8) In Artikel 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 49 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird jeweils der zweite Halbsatz gestrichen. (9) In § 11 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11a Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe ,,§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Artikel 29 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt." 2. In § 137 Nr. 6 werden nach dem Wort ,,Beträge" die Wörter ,,mit Ausnahme der an Gebärdensprachdolmetscher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu zahlenden Beträge" eingefügt und die Wörter ,,sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen" gestrichen. 3. § 151 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,anstatt der Zeugen" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, dafür nicht mehr als 1,30 Euro für jede angefangene Stunde in Rechnung stellen; Auslagen des zweiten Notars werden daneben angesetzt. Fließen die Gebühren dem mit der Beurkundung beauftragten Notar nicht selbst zu, werden keine Kosten erhoben." 4. § 152 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 152 Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen". b) In Absatz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlasst, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt." (10) In § 4 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 90 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe ,,§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. Artikel 26 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Gerichtssprache" die Wörter ,,und die Verständigung mit dem Gericht" eingefügt. Artikel 27 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes § 12 Abs. 5b des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 28 Änderung des Gerichtskostengesetzes Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt." 2. Die Anmerkung zu Nummer 9005 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ,,(1) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, die Wörter ,,taub oder stumm" werden durch die Wörter ,,höroder sprachbehindert" ersetzt und die Angabe ,,§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, jeweils auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt hat" wird durch die Angabe ,,§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 30 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Dem § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, werden folgende Absätze angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 ,,(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam. (6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann. (7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen." Artikel 31 Änderung des Heimgesetzes Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt: ,,(12) War die Bewohnerin oder der Bewohner zu dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim geschäftsunfähig, so gilt der von ihr oder ihm geschlossene Heimvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam." 2. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt: 2861 ,,(10) War die Bewohnerin oder der Bewohner bei Abschluss des Heimvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären. Absatz 3 Satz 2, Absätze 4, 5, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung." Artikel 32 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 23 beruhenden Teile der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 33 Neubekanntmachung Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 34 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 25 Abs. 2 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin