Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 53 vom 31.07.2002  - Seite 2867 bis 2871 - Gesetz zur Neuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2867 Gesetz zur Neuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes Vom 26. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: c) Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elektrizität oder Wärme, d) Pumparbeit, e) Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag, f) Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungsprozess, g) Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt; 2. von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Einspeisung von Elektrizität von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten, b) Entnahme von Elektrizität durch inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten, c) Netzverluste von Elektrizität. (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr, 2. Betriebsverbrauch von Elektrizität, 3. Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr. (3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur eigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten, 2. Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr, 3. Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr, 4. Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder Wärme, Artikel 1 Gesetz über Energiestatistik (Energiestatistikgesetz ­ EnStatG) §1 Zweck des Gesetzes Als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Energiebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke 1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedingungen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung, 2. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland werden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. §2 Erhebungen Die Statistik umfasst die Erhebungen 1. in der Elektrizitätswirtschaft (§ 3), 2. in der Gaswirtschaft (§ 4), 3. in der Wärmewirtschaft (§ 5), 4. über Kohleimporte und -exporte (§ 6), 5. über erneuerbare Energieträger (§ 7), 6. über die Energieverwendung (§ 8). §3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern 1. von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten, b) Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische Abnehmer und Ausfuhr, 2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 §5 Erhebung in der Wärmewirtschaft Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorptionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energieträgern, 2. Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengruppen, 3. Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen, 4. Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt, 5. Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme, 6. installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag, 7. Netzverluste von Wärme. Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. §6 Erhebung über Kohleimporte und -exporte Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braunkohlenprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Einfuhr und Ausfuhr, jeweils auch nach Arten und Werten frei deutsche Grenze einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht, nach Wärmegehalten, nach Liefervertragsdauer, jeweils nach Staaten getrennt, 2. Bestand nach Arten, 3. Abgabe, jeweils auch nach Kohlearten und inländischen Abnehmergruppen. §7 Erhebungen über erneuerbare Energieträger Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr 1. bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine Versorgung: a) den Bezug von Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde, b) die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität eingespeist wird, c) deren installierte Leistung, jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unterteilt; 2. bei höchstens 6 000 Betreibern von Kläranlagen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt, b) Verwendung von Gas nach Verwendungsarten, 5. Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag, 6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag zu machen. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. §4 Erhebungen in der Gaswirtschaft (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung oder leitungsgebundenen Verteilung von Gas monatlich Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Energieträgern, 2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr für den Inlandsverbrauch, getrennt nach Staaten, 3. Speichersaldo, 4. Betriebs- und Eigenverbrauch, 5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr aus inländischer Gewinnung und Importen, getrennt nach Staaten. (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung, Durchleitung oder leitungsgebundenen Verteilung von Gas sowie bei Dritten, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Energieträgern, 2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen, 3. Speichersaldo, 4. Betriebs- und Eigenverbrauch, 5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen, 6. Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Gas, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt, 7. Einfuhr und Ausfuhr, auch nach Werten, getrennt nach Staaten, jeweils ohne Transitmengen für andere Staaten, 8. Transitmengen von anderen für andere Staaten, 9. Erlöse aus der Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen. (3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 130 Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben, jährlich das Erhebungsmerkmal Abgabe von Flüssiggas nach inländischen Abnehmergruppen. (4) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind nur bei solchen Betreibern zu erheben, die nicht nach Absatz 1 erfasst sind. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 und 9 sowie Absatz 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 c) Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern, d) Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Ländern; 3. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Art und Leistung der Anlage, b) erzeugte Wärme nach Verwendungsarten, c) Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern; 4. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Art und Leistung der Anlage, b) Einsatz von Bioenergieträgern nach Arten, c) erzeugte Biotreibstoffe nach Arten, d) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Ausfuhr. §8 Erhebung über die Energieverwendung Die Erhebung erfasst bei höchstens 60 000 Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Bezug, Bestand, Verbrauch und Abgabe von Energieträgern nach Arten, 2. energetische und nichtenergetische Verwendung der Energieträger. §9 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtungen, 2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. Art und Standort der Anlagen. § 10 Auskunftspflicht (1) Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach § 3: a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die andere mit Energie versorgen, einen anderen Energieversorger mit Elektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, § 13 Verordnungsermächtigung 2869 c) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwertung von Abfällen, d) für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusätzlich die Leitungen von Unternehmen oder Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden oder des Verarbeitenden Gewerbes, soweit sie Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs betreiben; 2. für die Erhebungen nach § 4: a) die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen, b) für die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusätzlich die Leitungen von sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, c) für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben; 3. für die Erhebung nach § 5: a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Wärmeversorgung, b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen; 4. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unternehmen; 5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben; 6. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtungen, die die Anlagen betreiben; 7. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe. § 11 Anschriftenübermittlung Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen Namen und Anschriften der Betreiber. § 12 Erhebung und Aufbereitung (1) Die Angaben zu § 3 Abs. 3 über Anlagen zur Eigenversorgung werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet. (2) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatz- und Sonderaufbereitungen des Bundes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigt. 2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 § 14 Übermittlungsregelung 3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet." An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Artikel 3 Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes 1999 (1) Nach § 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300) wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Das Bundesamt für Finanzen übermittelt an das Statistische Bundesamt für Organgesellschaften und Organträger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben: 1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer, 2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. Name oder Firma sowie Anschrift, 4. Rechtsform, 5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesellschaft, 6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständigkeitsbereich." (2) In § 27a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Umsatzsteuerkontrolle" ein Komma eingefügt und das Wort ,,sowie" gestrichen und nach dem Wort ,,Umsatzsteuersachen" die Wörter ,,sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Buchstabe A wird wie folgt geändert: a) Ziffer I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nummer 6 wird aufgehoben. b) Ziffer II wird aufgehoben. c) Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A wird wie folgt geändert: aa) Die Gliederungsbezeichnung ,,I." wird gestrichen. bb) Ziffer II wird aufgehoben. b) Buchstabe B wird wie folgt geändert: aa) Ziffer I Nr. 9 und 10 wird wie folgt gefasst: ,,9. die Abgabe von Wasser, 10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;". bb) Die Ziffern III und IV werden wie folgt gefasst: ,,III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität, sofern deren Unternehmen nicht nach Ziffer I erfasst werden, für diese fachlichen Betriebsteile die Investitionen; ,,IV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen." Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über die statistische Erfassung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I S. 3345), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 2871 Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel