Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 53 vom 31.07.2002  - Seite 2874 bis 2875 - Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-Änderungsgesetz)

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2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-Änderungsgesetz) Vom 26. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2873), wird wie folgt geändert: 1. § 24 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Mütter" die Wörter ,,und Väter" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Absatz 1" das Komma und der Halbsatz ,,deren Kosten voll von der Krankenkasse übernommen werden," gestrichen. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit den durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz bewirkten Rechtsänderungen wiedergegeben werden." 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Mütter" die Wörter ,,und Väter" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Absatz 1" das Komma und der Halbsatz ,,deren Kosten voll von der Krankenkasse übernommen werden," gestrichen. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit den durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz bewirkten Rechtsänderungen wiedergegeben werden." 3. In § 92 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 111a" durch die Angabe ,,§ 111b" ersetzt. 4. Nach § 111 wird folgender neuer § 111a eingefügt: ,,§ 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Abs. 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 111b gelten entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen." 5. Der bisherige § 111a wird § 111b. 6. § 135a wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Vorsorgeeinrichtungen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Rehabilitationseinrichtungen" die Wörter ,,und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht," eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten 7. § 137d wird wie folgt geändert: Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: 2875 ,,(1a) Für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement." Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für die Bundesministerin für Gesundheit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester