Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 53 vom 31.07.2002  - Seite 2876 bis 2885 - Neufassung des Seeaufgabengesetzes

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2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes Vom 26. Juli 2002 Auf Grund des Artikels 8 des Zweiten Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) wird nachstehend der Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der seit dem 20. Juni 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), 2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), 4. den am 1. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), 5. den am 20. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2877 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz ­ SeeaufgG) §1 Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen; 2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; 3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert, a) die Schifffahrtspolizei, b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen, c) die Überwachung und Unterstützung der Fischerei, d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb) nach der Strafprozessordnung, e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen; 4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen ­ einschließlich Funkanlagen ­, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Kompensierung der Peilfunkanlagen, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen; 4a. die Untersuchung der Seeunfälle; 5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen; 6. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindestbesatzung, der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schiffen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute; 7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst; 8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen; 9. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere a) der Seevermessungsdienst, b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst, c) der Eisnachrichtendienst, d) der erdmagnetische Dienst; 10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen; 10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung der Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt; 11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt; 12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist. §2 (1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen dem Bund. (2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von 2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 7. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller Tätigkeiten über ein Qualitätsmanagementsystem die Einhaltung der Regeln I/6 und I/8 Abs. 1, 8. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbstkontrolle durch regelmäßige Beurteilung der nach den Nummern 1 bis 7 durchgeführten Maßnahmen und Aktionen seitens einer befähigten unabhängigen Stelle die Einhaltung der Regel I/8 Abs. 2 und 9. hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse des deutschen Seerechts die Einhaltung der Regel I/10 Abs. 2. (5) Die Anforderungen 1. der Leitlinien, die in der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zwecke einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. EG Nr. L 113 S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fassung für Lehrgänge zur Auffrischung einer besonderen Ausbildung enthalten sind, 2. der in der Anlage zum STCW-Übereinkommen ­ ausgenommen Kapitel VI ­ vorgesehenen Befähigungsnormen für Lehrgänge zur Erneuerung von Befähigungszeugnissen nach Regel I/11 Abs. 1.2 der Anlage zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten hinsichtlich der genannten Lehrgänge im Sinne der Feststellung nach Absatz 3 als erfüllt, wenn keine konkreten begründeten Beanstandungen entgegenstehen und dem Bewerber von einer oder mehreren zuständigen Stellen die Teilnahme an dem jeweiligen Lehrgang und die Einhaltung dieser Anforderungen bescheinigt wurde. (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung Schiffssicherheitsaufgaben im Sinne des Absatzes 3 einzelnen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen. (7) Der Bund kann bei Bedarf für Schiffssicherheitsaufgaben im Sinne des Absatzes 3 von den Ländern benannte Behörden der Landesverwaltung als Organ entleihen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln. Diese Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. §3 (1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b obliegen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern darauf verzichten, soweit durch eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderungen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsausschuss nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (3) Die Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 geschieht im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse und der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen sind. (4) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung nach dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297 ­ STCW-Übereinkommen), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.67(68) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. 1999 II S. 154), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gelten für die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung, Verlängerung oder Anerkennung von Befähigungszeugnissen im Sinne von Absatz 3 nach dem 1. Februar 2002 als erfüllt, wenn keine konkreten begründeten Beanstandungen entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gewährleistet ist: 1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Programme der Ausbildung die Einhaltung der Regel I/6, 2. hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel, bei Betriebszeugnissen für Funker in Verbindung mit den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Nummern S47.9 bis S47.16 und S47.25 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die durch Artikel 54 Abs. 1 der Konstitution der internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316) verbindlich gemacht worden ist (Verkehrsblatt 2000 S. 652, 660), in der jeweils geltenden Fassung, 3. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Einhaltung der Regel I/12, 4. hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit Regel I/6, 5. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und Überwachung der Verantwortlichen für die Ausbildung und die Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6, 6. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 mit den Küstenländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden. § 3a (1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so haben die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat. (2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. § 3b (1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn 1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig sind oder 2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgesetzt werden können. Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unterrichten. (2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schifffahrt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 insofern Anwendung, als das internationale Recht dies zulässt. § 3c (1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn 1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 2879 3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und 4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können. (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen. § 3d Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend. § 3e Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne 1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. November 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband 1994 II Nr. 44) geändert worden ist, 2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65), 3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017), 4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) oder 5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Grund von § 11 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz in unangemessener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrsbehörde des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens. 2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 §4 bezogene Daten erheben. Es kann sich bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen. (3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. §6 (1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder für Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die SeeBerufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen sind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesen. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. (2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der SeeBerufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufsgenossenschaft vereinnahmt. §7 (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Anerkennung der Schiffe und der Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen übertragen. (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. (3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1 auf Funkzeugnisse, so ist hierfür die Beteiligung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzusehen. (1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. (2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung. §5 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Es hat die Aufgaben 1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt, nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schifffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden, nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden, nach § 1 Nr. 9 bis 11, 2. 3. 4. 4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maßgabe von § 9e eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, 5. der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer Forschungen sowie nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf dem Gebiet der Schifffahrt obliegen und dem Bundesamt übertragen werden, 6. wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen Lloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; es darf hierfür dort vorhandene personen- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 §8 (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6 mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebsund Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind. (3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind. §9 (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen; das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vorgenannten Häfen einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer; unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anforderungen an die Besetzung von gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen bis zu einer Rumpflänge von 24 Metern sowie von Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge und der auf ihnen tätigen Funker sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Befähigungsnachweise solcher Personen erteilt oder entzogen und Urkunden über den Befähigungsnachweis vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können; die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an 2881 Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs; 4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a; 5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter; die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen; die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung. 6. 7. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Ausführung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfahren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, die Überprüfungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffseigentümers durchführen, anerkannt und zur Durchführung zugelassen werden. (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können auch erlassen werden zur 1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, 2. Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind, 2. welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind, 3. wie und von wem a) die Bücher zu führen sind, b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, zur Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu 2. 3. 4. 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 § 9c Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. § 9d Von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommene Standards, die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. § 9e (1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, insbesondere 1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlich zugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr), 2. der Name des Eigentümers, Betreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes, 3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewordenen Klassifikationsgesellschaft und die Umstände ihres Tätigwerdens, 4. bei der Festhaltung von Schiffen oder Folgemaßnahmen wie der Verweigerung des Hafenzugangs Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung. (2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten erhoben oder übermittelt worden sind. (3) Werden die Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist. § 9f (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Verzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als verloren oder ver- regeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes abhängig machen. (4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben. (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. § 9a Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen. § 9b Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erforderlichen Mindestbesatzung und der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe, 2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge und 3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsverfahren zu regeln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 nichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse einschließlich der zugehörigen Vermerke sowie der sonstigen beruflichen Befähigungsnachweise von Seeleuten (SeeleuteBefähigungs-Verzeichnis ­ SBV). (2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Es soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbungen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung sowie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse erleichtern. (3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden folgende Daten gespeichert: 1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, 2. Staatsangehörigkeit, 3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses oder sonstigen -nachweises, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, 4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nachweis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, 5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige -nachweise sowie 6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entscheidungen einer Behörde über die Entziehung, den Widerruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Beschränkung der dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nachweis zugrunde liegenden Berechtigung. (4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist, auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden, wenn dieser ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet oder der Betroffene in die Übermittlung einwilligt. (5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zuständig sind, übermitteln dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in das SeeleuteBefähigungs-Verzeichnis. § 10 (1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen Krisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der Seeschifffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die Beförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbringen, soweit dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen Bedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht recht- 2883 zeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den Bund eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemisst. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln. § 11 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen. § 12 (1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amtshandlungen zur Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. (3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach Absatz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige Behörde vor dem Auslaufen des Schiffes auch eine ausreichende Sicherheitsleistung entgegennehmen. § 13 (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund. 2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. § 16 (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet sind und gewährleistet ist, dass bei Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. (2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können, freizustellen. (3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, wird ­ vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen ­ nur stattgegeben, wenn 1. der ersuchende Staat zusichert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorliegen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände, 2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wäre, 3. der ersuchende Staat zusichert, a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Beweismitteln und deren Sicherstellung unerlässlich sind und, b) im Falle, dass das Schiff in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder eines Drittstaates verbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und 4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch die Maßnahme verursachten Schaden angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet erweist und keine den Tatverdacht begründende Handlung des Geschädigten festzustellen ist. Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlass die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemessen, dass ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt werden. § 14 (1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem NordOstsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-OstseeKanal (Kanalsteurertarifordnung) festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht. (3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. § 15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 2 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder nach § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1, auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigentümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom Inhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet werden. (5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme eingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig. § 17 Auf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d finden die § 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß Anwendung. § 17a Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. § 18 (Änderung des Handelsgesetzbuches) § 19 Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe. § 20 (1) Dieses Gesetz berührt nicht 1. die Reichsversicherungsordnung, 2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen, 3. das Seemannsgesetz, 4. das Atomgesetz, 2885 5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59), b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83), c) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 660), d) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293), e) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137). (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvorschriften übertragen worden sind. § 21 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)