Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 54 vom 02.08.2002  - Seite 2963 bis 2963 - Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses für die Kosten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers (Zuschussverordnung KDVZuschV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2002 2963 Verordnung über die Gewährung eines Zuschusses für die Kosten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers (Zuschussverordnung ­ KDVZuschV) Vom 1. August 2002 Auf Grund des § 14c Abs. 5 des Zivildienstgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: §1 Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise (1) Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c Abs. 2 des Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der Verpflichtung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, den Beginn und die Dauer des freiwilligen Dienstes sowie die vorgesehene Tätigkeit an. Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bei. (2) Der Träger unterrichtet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) vom Dienstbeginn des anerkannten Kriegsdienstverweigerers durch unverzügliche Übersendung einer von diesem unterzeichneten Bestätigung. (3) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erbringt gegenüber dem Bundesamt den Nachweis im Sinne des § 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers über die ordnungsgemäße Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn der Träger dem Bundesamt eine entsprechende Bescheinigung übersendet. §2 Antrag auf Zuschuss (1) Der Träger fügt seinem Antrag auf Gewährung des Zuschusses nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes Kostenbelege oder die schriftliche Versicherung §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. bei, dass ihm die geltend gemachten Kosten entstanden sind. Nicht beigefügte Belege hat er bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Datum des Antrags aufzubewahren und auf Verlangen des Bundesamtes vorzulegen. (2) Der Träger versichert bei der Antragstellung, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf einem Platz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingesetzt wird und dass für die geltend gemachten Kosten keine sonstigen öffentlichen Mittel in Anspruch genommen oder beantragt werden. (3) Ändern sich für die Zahlung des Zuschusses wesentliche Umstände, teilt der Träger dies dem Bundesamt unverzüglich mit. §3 Gewährung des Zuschusses (1) Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der seinen Dienst auf einem nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Platz leistet. Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Träger für die geltend gemachten Kosten sonstige öffentliche Mittel in Anspruch nimmt oder beantragt. (2) Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 421,50 Euro pro Monat. Der auf die pädagogische Begleitung entfallende Teil des Zuschusses wird entsprechend der Höhe der nach dem Kinder- und Jugendplan des Bundes für die pädagogische Begleitung zu zahlenden Zuschüsse gewährt. Berlin, den 1. August 2002 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dr. C h r i s t i n e B e r g m a n n