Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 55 vom 08.08.2002  - Seite 2978 bis 2979 - Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

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2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Vom 1. August 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert: 0. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,Artikel 5 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 279 S. 32)" durch die Angabe ,,Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42)" ersetzt. die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder 2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung des Fahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht werden kann, dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Es ist festzulegen, nach welchem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen erforderliche Prüfung durchgeführt wird und auf welche Finanzämter des Landes sich die Prüfung erstreckt; es ist zu regeln, dass in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Steuerpflichtigen selbst zugelassen wird, die Zulassung eine Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, voraussetzt. Die Finanzämter dürfen der Zulassungsbehörde bei der Durchführung des auf dieser Ermächtigung beruhenden Verfahrens Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände des Fahrzeughalters erteilen. Die Prüfung kann auch auf die Zulassungsbehörde übertragen werden. Die Zulassungsbehörde wird insoweit als Landesfinanzbehörde tätig. Sie darf das Ergebnis der Prüfung demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, mitteilen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen." c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 1" wird durch die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a" ersetzt. 0a. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der Teilsatz ,, , sobald dafür entsprechende Voraussetzungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt sind," gestrichen. 1. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3" ersetzt. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Aushändigung des Fahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht werden kann, dass 1. im Falle der Steuerpflicht a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist oder eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder b) für die Kraftfahrzeugsteuer eine Ermächtigung zum Einzug von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach das Finanzamt auf 2. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 2979 Berlin, den 1. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel