Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 55 vom 08.08.2002  - Seite 3012 bis 3013 - Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (Anlage 6 zur GO-BT)

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3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages und der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (Anlage 6 zur GO-BT) Vom 15. Juli 2002 1. Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 30. Mai 2001 (BGBl. I S. 1203), wie folgt geändert: Der Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages in der Fassung vom 16. Juni 1988 (BGBl. I S. 1009), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 12. Februar 1998 (BGBl. I S. 428), wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187a Abs. 1, § 188 Abs. 1 StGB) politischen Charakters handelt. Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Bundestages, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Recht des Deutschen Bundestages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4 GG), bleibt unberührt. Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingeleitet werden. Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung die Frist angemessen verlängern." b) In Nummer 2 wird Buchstabe a wie folgt gefasst: ,,a) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,". c) In Nummer 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 90b StGB ­ verfassungsfeindliche Verunglimpfung des Deutschen Bundestages ­ sowie § 194 Abs. 4 StGB ­ Beleidigung des Deutschen Bundestages ­ kann im Wege der Vorentscheidung erteilt werden." d) In Nummer 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt, eine Vorentscheidung über die Genehmigung der Vollstreckung zu treffen, bei Freiheitsstrafen nur, soweit nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt ist oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53 bis 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkannten Einzelstrafen drei Monate übersteigt." 2. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat mit Beschluss vom 27. Juni 2002 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1980 (BGBl. I S. 1261), für die 14. Wahlperiode übernommen gemäß Bekanntmachung vom 6. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3682), wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann auf Antrag einer Fraktion im Ausschuss dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung geben." b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Entscheidungen in Immunitätsangelegenheiten Das Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen; der einzelne Abgeordnete hat einen Anspruch auf eine von sachfremden, willkürlichen Motiven freie Entscheidung. Die Entscheidung über die Aufhebung oder Wiederherstellung der Immunität trifft der Bundestag in eigener Verantwortung unter Abwägung der Belange des Parlaments und der anderen hoheitlichen Gewalten unter Berücksichtigung der Belange des betroffenen Abgeordneten. In eine Beweiswürdigung wird nicht eingetreten; die Entscheidung beinhaltet keine Feststellung von Recht oder Unrecht, Schuld oder Nichtschuld." c) In Nummer 8 wird Satz 3 wie folgt gefasst: ,,Zur Vereinfachung des Geschäftsganges ist der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt, eine Vorentscheidung über die Genehmigung der Vollstreckung zu treffen, bei Freiheitsstrafen jedoch nur, soweit nicht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 8. August 2002 auf eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt ist, oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53 bis 55 StGB, § 460 StPO) keine der erkannten Einzelstrafen drei Monate übersteigt." d) In Nummer 14 wird Buchstabe h wie folgt gefasst: ,,h) Zur zwangsweisen Vorführung des Schuldners und zur Vollstreckung der Haft im Insolvenzverfahren (§ 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 2 InsO)." e) In Nummer 15 werden die Überschrift und die Sätze 1 bis 4 wie folgt gefasst: ,,15. Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz haben notstandsähnlichen Charakter. MaßBerlin, den 15. Juli 2002 Der Präsident des Deutschen Bundestages Wolfgang Thierse 3013 nahmen nach den §§ 29 ff. des Infektionsschutzgesetzes bedürfen daher, gleichgültig, ob sie zum Schutz gegen das Mitglied des Bundestages oder zum Schutz des Mitgliedes des Bundestages gegen andere notwendig werden, nicht der Aufhebung der Immunität. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, den Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Bundestages angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung ist berechtigt, zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob es sich um nach dem Infektionsschutzgesetz gerechtfertigte Maßnahmen handelt."