Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 56 vom 13.08.2002  - Seite 3018 bis 3019 - Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung

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3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung Vom 6. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird wie folgt geändert: 1. In § 81f Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt auch dann, wenn ein Beschuldigter noch nicht ermittelt werden konnte." 2. In § 100h Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt. 3. Nach § 100h wird folgender § 100i eingefügt: ,,§ 100i (1) Durch technische Mittel dürfen 1. zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a die Geräte- und Kartennummer sowie 2. zur vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 2 oder Ergreifung des Täters auf Grund eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls der Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermittelt werden. (2) Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 100a vorliegen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahme ohne die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist nur im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung und nur dann zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre; § 100c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 ist im Falle einer Straftat von erheblicher Bedeutung auch zulässig, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters zur Eigensicherung der zur vorläufigen Festnahme oder Ergreifung eingesetzten Beamten des Polizeidienstes erforderlich ist. (3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräteund Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. (4) § 100b Abs. 1 gilt entsprechend; im Falle der Anordnung zur Vorbereitung einer Maßnahme nach § 100a gilt auch § 100b Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. Auf Grund der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgerätes erforderliche Geräte- und Kartennummer mitzuteilen." 4. § 111f Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit ein Arrest nach den Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu vollziehen ist, kann dies durch die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete Behörde, die Staatsanwaltschaft oder durch deren Hilfsbeamte (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) bewirkt werden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 3019 Berlin, den 6. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin