Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 56 vom 13.08.2002  - Seite 3020 bis 3079 - Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes

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3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes Vom 6. August 2002 Auf Grund des Artikels 9a des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), 2. die nach seinem Artikel 12 teils mit Wirkung vom 1. März 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 5, teils am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) in Verbindung mit der Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 2 dieses Gesetzes vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2207), 3. den am 27. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 570), 4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 § 40 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), 5. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), 6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786), 7. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), 8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 5a des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1971), 9. den nach seinem Artikel 14 teils mit Wirkung vom 1. September 1998, teils mit Wirkung vom 1. Juli 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 1, die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 und 3 sowie Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) in Verbindung mit der Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 dieses Gesetzes vom 20. April 2001 (BGBl. I S. 648), 10. den am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144), 11. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 26 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 12. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), 13. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), 14. den nach seinem Artikel 15 teils mit Wirkung vom 1. Januar 1999, teils mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), 15. den nach seinem Artikel 20 teils mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretenen, teils mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), 16. den am 23. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), 17. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 18. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), 19. den am 11. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), 20. den am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), Berlin, den 6. August 2002 Der Bundesminister des Innern Schily 3021 21. die nach seinem Artikel 11 teils mit Wirkung vom 1. Juni 2001, teils mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 und 5b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), 22. den am 1. Januar 2003 in Kraft tretenden Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167). 3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Bundesbesoldungsgesetz Inhaltsverzeichnis §§ 1. Abschnitt: 2. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 1 bis 17a 18 bis 38 18 und 19 20 bis 31 1. Unterabschnitt: Allgemeine Grundsätze 2. Unterabschnitt: Vorschriften für Beamte und Soldaten 3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leistungsgremien an Hochschulen 4. Unterabschnitt: Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 3. Abschnitt: 4. Abschnitt: 5. Abschnitt: 6. Abschnitt: 7. Abschnitt: 8. Abschnitt: 9. Abschnitt: Familienzuschlag Zulagen, Vergütungen Auslandsdienstbezüge Anwärterbezüge Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und jährliches Urlaubsgeld Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Übergangs- und Schlussvorschriften 32 bis 36 37 und 38 39 bis 41 42 bis 51 52 bis 58a 59 bis 66 67 bis 68a 69 und 70 71 bis 83 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, 2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1. Grundgehalt, 2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Vergütungen, 6. Auslandsdienstbezüge. (3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge: 1. Anwärterbezüge, 2. jährliche Sonderzuwendungen, 3. vermögenswirksame Leistungen, 4. jährliches Urlaubsgeld. (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. §2 Regelung durch Gesetz (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 §3 Anspruch auf Besoldung (1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht. (2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von 15 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von 18 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten Dienstmonats. (3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden. § 3a Besoldungskürzung (1) Der Anspruch auf monatliche Dienst- und Anwärterbezüge wird um 0,5 vom Hundert eines vollen Monatsbezuges abgesenkt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten in Dienststellen in den Ländern, in denen die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. (2) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des In-KraftTretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr. §4 3023 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt. (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlichrechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes. §5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. §6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung (1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Altersteilzeit nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes oder nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des 3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 §9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen. § 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung (1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts. (2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten. § 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 11 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht. § 12 Rückforderung von Bezügen (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 vom Hundert betragen, wenn Dienstposten in Folge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln, soweit ein solcher nicht landesrechtlich geregelt ist. §7 Kaufkraftausgleich (1) Entspricht die Kaufkraft der Bezüge am dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort) nicht der Kaufkraft der Bezüge im Inland am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied der Kaufkraft durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). (2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Vomhundertsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen. (3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Das Nähere zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. §8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung (1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,875*) vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben jedoch mindestens 40 vom Hundert seiner Dienstbezüge. Erhält er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. (2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. *) Gemäß Artikel 8 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) wird am 1. Januar 2003 in § 8 Abs. 1 Satz 2 die Zahl ,,1,875" durch die Zahl ,,1,79375" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt. § 13 Ausgleichszulagen (1) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten, weil 1. er nach § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift versetzt ist oder 2. er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder 3. er die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder 4. sich die Zuordnung zu seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder 5. er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist, erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhege- 3025 haltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. (2) Verringern sich die Dienstbezüge eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4. Sie wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn eine leitende Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird. Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigt verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 3 anzurechnen. Soweit die Ausgleichszulage für eine Stellenzulage gezahlt wird, vermindert sie sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages. (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gilt auch für Soldaten. Absatz 2 gilt entsprechend für Richter und Soldaten und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richteroder Soldatenverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsdienstbezüge gezahlt werden. (4) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden. § 14 Anpassung der Besoldung Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regelmäßig angepasst. § 14a*) Versorgungsrücklage (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungsund Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert um drei vom Hundert abgesenkt werden. (2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. 3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 § 17 Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Bundesbereich im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen des Einvernehmens mit einer zu bestimmenden Behörde bedarf. § 17a Zahlungsweise Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann. (3) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese Einrichtungen geltenden angepasst werden. § 15 Dienstlicher Wohnsitz (1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort. (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen: 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten ist, 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen. § 16 Amt, Dienstgrad Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Soldaten gleich. *) Gemäß Artikel 8 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) gilt § 14a ab 1. Januar 2003 in folgender Fassung: ,,§ 14a Versorgungsrücklage (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungsund Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert abgesenkt werden. (2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. (2a) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt. (3) Den Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 vom Hundert der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt. (4) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese Einrichtungen geltenden angepasst werden. (5) Die Wirkungen der Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse vor Ablauf des in Absatz 2a genannten Zeitraums zu prüfen." 2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 1. Unterabschnitt Allgemeine Grundsätze § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt (1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe. (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. § 19a (weggefallen) 3027 dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu bestimmen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden, 2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufsteigen in den Stufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters abweichend von den §§ 27 und 28 Abs. 2 zu regeln. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden. § 22 Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) landesrechtlich einzustufen. § 23 Eingangsämter für Beamte (1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4, 2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, 4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung den Fachhochschulabschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.*) *) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die Geltung ausgesetzt. 2. Unterabschnitt Vorschriften für Beamte und Soldaten § 20 Besoldungsordnungen A und B (1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besoldungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21 und 22 bleiben unberührt. (2) Die Bundesbesoldungsordnung A ­ aufsteigende Gehälter ­ und die Bundesbesoldungsordnung B ­ feste Gehälter ­ sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV aufgewiesen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen. (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnungen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnungen. § 21 Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchstgrenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson- 3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 § 24 Eingangsamt für Beamte in besonderen Laufbahnen (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, das Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank, 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen, 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen, 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, 5. für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 3 ergeben würde. (3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (4) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Bundesbesoldungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden. § 27 Bemessung des Grundgehalts 30 v. H., 16 v. H., 6 v. H., (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Es wird mindestens das Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe gezahlt. (2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. (3) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt (1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen 1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechnischen oder technischen Verwaltungsdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und 2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 23 erfordern, kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. § 25 Beförderungsämter Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. § 26 Obergrenzen für Beförderungsämter (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: im mittleren Dienst ­ in der Besoldungsgruppe A 8 ­ in der Besoldungsgruppe A 9 im gehobenen Dienst ­ in der Besoldungsgruppe A 11 ­ in der Besoldungsgruppe A 12 ­ in der Besoldungsgruppe A 13 im höheren Dienst ­ in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen ­ in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 30 v. H., 8 v. H., 40 v. H., 10 v. H. Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Angestellte eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Stufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (4) Absatz 3 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. § 28 Besoldungsdienstalter (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des 31. das 35. Lebensjahr. Die Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich. (3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen § 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten 3029 (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte. (4) Die Berechnung und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. § 29 Öffentlich-rechtliche Dienstherren (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich: 1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und 2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes. (1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder 3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 glieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professor sind. (3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. (4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen 1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, 2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und 3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 34 Vergaberahmen (1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind. (2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. 3. hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder 4. Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war. § 31 (weggefallen) 3. Unterabschnitt Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen § 32 Bundesbesoldungsordnung W Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. § 33 Leistungsbezüge (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mit- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. (3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind 1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und 2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden, und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen. (4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht. (5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen. § 35 Forschungs- und Lehrzulage (1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. (2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen. § 36 (weggefallen) 3031 4. Unterabschnitt Vorschriften für Richter und Staatsanwälte § 37 Besoldungsordnungen R (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt werden: 1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayerischen Obersten Landesgericht einschließlich des Präsidenten und seines ständigen Vertreters, 2. die Ämter der badischen Amtsnotare. Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesoldungsordnungen R muss dem der Bundesbesoldungsordnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen. § 38 Bemessung des Grundgehalts (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstufen bemessen. Der in der Lebensaltersstufe ausgewiesene Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird. (2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt, wird für die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Vollendung des 35. Lebensjahres bis zu dem bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unterbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes oder an eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe o und z anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genannten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiedereinstellung eines Versorgungsempfängers wird der für das frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben. (3) Richter und Staatsanwälte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vorgesehene Lebensalter vollendet haben. (4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des 35. Lebensjahres, in der kein Anspruch auf Besoldung 3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 berechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. (2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. (3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. (5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des bestand, hinausgeschoben. § 28 Abs. 3 und § 30 gelten entsprechend. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Richters oder Staatsanwaltes oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. 3. Abschnitt Familienzuschlag § 39 Grundlage des Familienzuschlages (1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. (2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend. § 40 Stufen des Familienzuschlages (1) Zur Stufe 1 gehören 1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, 2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, 3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, 4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. (6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen. § 41 Änderung des Familienzuschlages Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages. 3033 (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium. (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. (5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist. § 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A nicht übersteigen. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. (3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungsoder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus dem- 4. Abschnitt Zulagen, Vergütungen § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 pe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung. (3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde. (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Gewährung der Zulage das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums erforderlich ist. § 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen kann. (2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde. § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist. § 48 Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeamtengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem selben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Beamte oder Soldaten wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hundert des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Soldaten. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden. § 43 (weggefallen) § 44 Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundesbeamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit abgegolten. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der Länder zu regeln. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die Länder können von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregierung keine Regelung nach Absatz 2 getroffen hat. § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (1) Wird einem Beamten oder Soldaten außer in den Fällen des § 46 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden. (2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgrup- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden. (3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. (2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächtigung kann auf das zuständige Ministerium übertragen werden. § 50 (weggefallen) § 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun- 3035 desministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit Dienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln, die a) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden, b) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden zusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung und die Freistellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als Bestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach Ablauf von 3 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt. § 51 Andere Zulagen und Vergütungen Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt. 5. Abschnitt Auslandsdienstbezüge § 52 Auslandsdienstbezüge (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Familienzuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge: 1. Auslandszuschlag, 2. Auslandskinderzuschlag, 3. Mietzuschuss. (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt. (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge 10 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzuschuss. § 53 Zahlung der Auslandsdienstbezüge Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im 3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 2. Beamte, Richter und Soldaten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, 3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung am ausländischen Dienstort einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, 4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eigenem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen wieder aufgegeben haben. (4) Nach der Anlage VIc erhalten den Auslandszuschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der Anlage VId, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, nach der Anlage VIe gewährt. Dies gilt entsprechend, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür entsprechende Geldleistungen gewährt werden. (5) Beamte und Soldaten, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlages nach den Anlagen VIa bis VIc den Auslandszuschlag nach den Anlagen VIf bis VIh. Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Auslandszuschlag nach Anlage VId oder VIe, der sich um die Differenz der Anlagen VIh und VIc erhöht. Gilt für beide Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage VIg; Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass verheirateten Beamten und Soldaten zum Ausgleich der besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst verbundenen Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 vom Hundert der Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderheiten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgenden besonderen materiellen und immateriellen Belastungen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiellen oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten Zuschlag bis zur Höhe von 380 Euro monatlich fest. Steht Bundesbeamten und Soldaten ein Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a zu und erhalten andere Bundesbeamte und Soldaten an demselben ausländischen Dienstort Auslandsdienstbezüge nach den §§ 52 bis 58 und § 59, wird für diese ein besonderer Zuschlag festgesetzt, wenn sie den gleichen Belastungen und erschwerenden Besonderheiten ausgesetzt sind. Er beträgt ein Drittel des nach § 58a festgesetzten Auslandsverwen- Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend. § 54 Kaufkraftausgleich (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Kaufkraftausgleich vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienstorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden 60 vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Mietzuschuss wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 65 vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt. (3) Abschläge werden nicht erhoben 1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen und Jubiläumszuwendungen, 2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkostenzuschuss gewährt wird. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen zu regeln. § 55 Auslandszuschlag (1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen in den Anlagen VIa bis VIh gewährt. Seine Höhe richtet sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Stufe. (2) Nach der Anlage VIa erhalten den Auslandszuschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag nach Tabelle VIa und der andere nach Tabelle VIc; den Auslandszuschlag nach Tabelle VIa erhält der Ehegatte, der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, erhält jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der Anlage VIa. (3) Nach der Anlage VIb erhalten den Auslandszuschlag 1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländischen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 dungszuschlages und unterliegt nicht dem Kaufkraftausgleich. Ein Zuschlag nach Satz 1 wird angerechnet. § 56 Auslandskinderzuschlag (1) Beamte, Richter und Soldaten, denen Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde, erhalten Auslandskinderzuschlag nach der Anlage VIi für Kinder, die sich nicht nur vorübergehend 1. im Ausland aufhalten, 2. im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war. § 40 Abs. 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen. (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr. (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53 bleibt unberührt. § 57 Mietzuschuss (1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 vom Hundert des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung 1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 mehr als 20 vom Hundert, 2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 vom Hundert der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet. (2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslandskinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt. 3037 (3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte gewährt; § 6 findet keine Anwendung. (4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss. § 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen (1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten. (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. § 58a Auslandsverwendungszuschlag (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages an Beamte, Richter und Soldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln. (2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine besondere Verwendung gewährt, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet. Er gilt die mit der besonderen Verwendung verbundenen Belastungen ab. Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt besteht. (3) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für jeden Tag der Verwendung gewährt und als einheitlicher Tagessatz für jede Verwendung festgesetzt. Die Belastungen und erschwerenden Besonderheiten der Verwendung sind durch unterschiedliche Stufen des Zuschlages zu berücksichtigen. Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt 92,03 Euro. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht vorgenommen. Ist der Beamte, Richter oder Soldat wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht 3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 schule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen. § 61 Anwärtergrundbetrag Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage VIII. § 62 (weggefallen) § 63 Anwärtersonderzuschläge (1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen höchstens 100 vom Hundert des Anwärtergrundbetrages betragen. (2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter 1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und 2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt. (3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt. § 64 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorgesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unterricht hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichtsvergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten Stufe und Familienzuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehramtsanwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen werden soll. § 65 Anrechnung anderer Einkünfte (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Ne- zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden, weitergewährt. Daneben steht Auslandsverwendungszuschlag nach dem Tagessatz der höchsten Stufe zu. (4) Der Auslandsverwendungszuschlag wird zusätzlich zu den bei Verwendungen im Inland zustehenden Bezügen gezahlt. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei der besonderen Verwendung vorliegen. Die Vorschriften der §§ 52 bis 58 finden auf die besondere Verwendung keine Anwendung. Ein nach diesen Vorschriften bestehender Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt. Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat für die Verwendung Bezüge, mit denen ebenfalls Belastungen abgegolten werden, sind diese auf den Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 6. Abschnitt Anwärterbezüge § 59 Anwärterbezüge (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag, die jährliche Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich besonders bestimmt ist. (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslandsdienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben. (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatz- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 bentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt. (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangsamt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht. (3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend. § 66 Kürzung der Anwärterbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 vom Hundert des Grundgehaltes, das einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert. (2) Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung, 2. in besonderen Härtefällen. (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. § 68a Jährliches Urlaubsgeld 3039 Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. 8. Abschnitt Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz § 69 Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Soldaten (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbekleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon werden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatzund Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt. Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Dieser Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden. (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind. (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden, dass die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium der Verteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet werden. § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich 7. Abschnitt Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und jährliches Urlaubsgeld § 67 Jährliche Sonderzuwendung Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. § 68 Vermögenswirksame Leistungen Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermögenswirksame Leistungen nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung. 3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 stehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. Durch Landesrecht kann bei Dienstherren mit kleinem Personalkörper abweichend von Satz 1 der Vomhundertsatz für die Ausgaben für Sonderzuschläge auf bis zu 0,2 vom Hundert erhöht werden. (4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle. bereitgestellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz wird Heilfürsorge gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben. (3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. 9. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 71 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen (1) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf den Bereich des Bundes erstrecken, erlässt das Bundesministerium des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staatsanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz oder dem Bundesministerium der Verteidigung. (2) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbehörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können, sind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertragung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. § 72 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfsund Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. (2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Entgrundgehalt nicht übersteigen; bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Ent- § 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht) erhält der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 73 Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 31. Dezember 2005 zu erlassen sind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer Entwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 § 73a*) Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung Bei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. § 74 (weggefallen) § 75 Übergangszahlung (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangszahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Laufbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt. (2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehnfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis gewährt worden sind, höchstens jedoch 1 533,88 Euro. Beträgt die Verringerung monatlich bis 5,11 Euro, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermitteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und er dies zu vertreten hat. § 76 Weiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Die Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich nach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes Jahr der Verpflichtung darf höchstens ein Betrag von 766,94 Euro gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiterverpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung *) Gemäß Artikel 8 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) werden dem § 73a am 1. Januar 2003 folgende Sätze angefügt: ,,Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 1,875 vom Hundert. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Vomhundertsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden." 3041 der Dienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Monaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht gewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes sowie bei Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden wäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen nach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet wird. (3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfahrens auszusetzen. (4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum 31. Dezember 1991 abgegeben worden ist. § 77 Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die HochschulleitungsStellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004. (2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und ­versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen 3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 § 79 Einstufung besonderer Lehrämter (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrektoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden. (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen ­ in Berlin auch Grundschulen ­ können in den Ländern Berlin und Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von Realschulen maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grundsätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die höchste Einstufung muss eine halbe Besoldungsgruppe unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer großen Schule liegen. Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grundund/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Konrektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden. (3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage I festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszusätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schulformen. § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2. Der Antrag ist unwiderruflich. § 80a (weggefallen) § 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 (1) Verringern sich durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) die Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die bisherige Zulage bei Eintritt in den Ruhestand nach bisherigem Recht ruhegehaltfähig gewesen wäre oder zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört hätte. nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung. (3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der auf Grund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden. (4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften. § 78 Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten: 1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt, 2. Leitung eines Schülerheimes, 3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen, 4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung, 5. Unterricht im Strafvollzugsdienst, 6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern, 7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken, 8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen sowie Leitung oder fachliche Koordinierung an schulformunabhängigen Orientierungsstufen. Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 (2) Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen, die der Berechtigte bezogen hat, nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird. § 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwär- 3043 terbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften. § 83 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlass des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes (1) Haben sich durch das Sechste Besoldungsänderungsgesetz vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) die Dienstbezüge verringert, weil eine Zulage entfallen ist, wird eine Ausgleichszulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt werden. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. (2) Für Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 2001 nach § 13 Abs. 2 zugestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. 3044 Anlage I Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen I. Allge meine Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen (1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. (2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die 1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. auf die Laufbahn, 3. auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen ,,Rat", ,,Oberrat", ,,Direktor" und ,,Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden. (3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern. (4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes ­ mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes ­ gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz ,,im Bundesgrenzschutz" oder ,,beim Deutschen Bundestag". (5) Die Länder können bestimmen, dass in Ämtern der Laufbahn mit dem Eingangsamt ,,Studienrat ­ mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung ­" abweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt werden. Entsprechendes gilt für das Amt ,,Lehrer ­ als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern ­" und für das Amt ,,Hauptlehrer ­ als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern ­". 2. ,,Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 (1) Die Ämter ,,Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bundesamt für Naturschutz Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bundesamt für Strahlenschutz II. Zulagen 3a. (weggefallen) 4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst (1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Bundesanstalt für Arbeit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundeskriminalamt Deutscher Wetterdienst Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik Paul-Ehrlich-Institut ­ Bundesamt für Sera und Impfstoffe Physikalisch-Technische Bundesanstalt Robert Koch-Institut Umweltbundesamt Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe. Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Telekom AG. Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt. (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem ,,Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX. 3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. 4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. 5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes (1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als a) flugzeugtechnisches Personal, b) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (1) Im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tiefflugüberwachungsdienst sowie im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr erhalten a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit Radarleit-Jagdlizenz, c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen ab A 13, mit Ausnahme der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungssektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssektoren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 3. als Betriebspersonal des Radarführungsdienstes mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier mit oder ohne Radarleit-Jagdlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule, 3045 4. als Radartiefflugmeldepersonal und übriges Betriebspersonal des Radarführungsdienstes ohne Lehrgang Radarleitung/Radarleitoffizier im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen, 5. im Wetterbeobachtungsdienst oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen der Bundeswehr und in regionalen Beratungszentralen, 6. in Stabs- und Truppenführerfunktionen ­ nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde ­ sowie als Ausbildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes. (2) Eine zusätzliche Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Verwendung 1. in Flugsicherungssektoren nach Absatz 1 Nr. 1 a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, 2. in Flugsicherungsstellen nach Absatz 1 Nr. 1 a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, 3. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 1 Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13, 4. in Flugsicherungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flugdatenbearbeitung nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, 5. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 2 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, 6. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 mit Radarleit-Jagdlizenz a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, 7. im Einsatzdienst einer Luftverteidigungsanlage nach Absatz 1 Nr. 3 ohne Radarleit-Jagdlizenz a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, 8. in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 3 a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9, b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, 3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 (4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 a) Buchstabe a in Höhe von 230,08 Euro, b) Buchstabe b in Höhe von 184,07 Euro, c) Buchstabe c in Höhe von 147,25 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist. (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt. (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. 6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8, 8a, 9 und 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. 8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheitsdiensten (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage IX. 9. im Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule nach Absatz 1 Nr. 4 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9. (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen. 6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal (1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfoder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen, b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier, c) als sonstige gehörige ständige Luftfahrzeugbesatzungsan- eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden. (2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 von Hundert. (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 (2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder. 8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Nachrichtengewinnung durch Fernmeldeund Elektronische Aufklärung (1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten, wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmeldeund Elektronische Aufklärung verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 8c. (weggefallen) 8d. (weggefallen) 9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder, die Beamten des Steuerfahndungsdienstes, die Soldaten der Feldjägertruppe und die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt. (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 9a. Zulage im Marinebereich (1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kommandierung oder Abordnung a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte verwendet werden, b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte verwendet werden, 3047 c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampfschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere Zulage gewährt. (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden, b) als Taucher für den maritimen Einsatz erhalten eine Zulage nach Anlage IX. (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen. 10. Zulage für Beamte der Feuerwehr (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 11. (weggefallen) 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten (1) Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. (2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. 13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in anderen Ländern ohne Mittelinstanz Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaaten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewiesenen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirksebene einzustufen. 16a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung in Bremen und Hamburg In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden. 16b. Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden landesrechtlich eingestuft unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. 17. Leiter von Gesamtschulen Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entsprechenden Aufgaben einzustufen. 18. Lehrämter an Sonderschulen Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechenden Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen. 19. Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt; Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundessortenamt Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen Prüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Prüfer beim Bundessortenamt können Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden. 20. (weggefallen) 13a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaftlichen Behörden oder Dienststellen mit eingegliederter oder angegliederter landwirtschaftlicher Schule Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Beamte der Besoldungsgruppe A 15, die zum Leiter einer Landwirtschaftlichen Behörde oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage gewährt. 13b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13 gewährt. 13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes (1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. (2) Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend. 13d. Zulage für Beamte der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit Beamte, die bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. III. Einstufung von Ämtern 14. (weggefallen) 15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer werden landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulabschluss eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit vergleichbaren Aufgaben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Polizeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft werden. Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten. 22. Prüfungsgebietsleiter höfen von Landesrechnungs- 3049 Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. 27. Allgemeine Stellenzulage (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten a) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie Unteroffiziere aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8, bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10, b) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, c) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift. (2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c mit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berücksichtigen. 28. (weggefallen) Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beamten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der Landesbesoldungsordnung auszubringen. IV. Sonstige Stellenzulagen 23. (weggefallen) 24. (weggefallen) 25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX. 26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung (1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der 29. (weggefallen) 30. Flugsicherungslotsen (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6a bis 10 oder der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. V. Vergütungen 31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 1 (weggefallen) Besoldungsgruppe A 2 A u f s e h e r 1) 2) Oberamtsgehilfe Oberbetriebsgehilfe Schaffner ) ) 1 2 4 ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu. ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 5 Besoldungsgruppe A 5 B e t r i e b s a s s i s t e n t 3)5) E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 3)5)6) H a u p t w a r t 3)5) Justizvollstreckungsassistent Kriminaloberwachtmeister 1) Kriminalwachtmeister 1)2) O b e r a m t s m e i s t e r 4)5) O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5) Besoldungsgruppe A 3 W a c h t m e i s t e r 1) 3) ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. ) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX. 3 ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. 1 2 H a u p t a m t s g e h i l f e 1) 4) H a u p t b e t r i e b s g e h i l f e 4) O b e r a u f s e h e r 2) 4) O b e r s c h a f f n e r 2) 4) O b e r w a c h t m e i s t e r 2) 3) 4) 5) Grenadier, Flieger, Matrose 6) Gefreiter 7) ) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3 ) Im Justizdienst auch als Eingangsamt. 4 ) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist. 5 ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu. 6 ) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat. 7 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 1 Obertriebwagenführer 3)5) Polizeioberwachtmeister 1) Polizeiwachtmeister 1)2) Stabsgefreiter Oberstabsgefreiter 3)8) Unteroffizier Maat Fahnenjunker Seekadett 1 2 3 4 ) Während der Ausbildung. ) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4. ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. ) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu. ) (weggefallen) ) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen. 5 6 7 8 Besoldungsgruppe A 4 A m t s m e i s t e r 1) Betriebsmeister H a u p t a u f s e h e r 2) H a u p t s c h a f f n e r 2) H a u p t w a c h t m e i s t e r 2) 4) O b e r w a r t 2)3) Triebwagenführer ) 2 Besoldungsgruppe A 6 B e t r i e b s a s s i s t e n t 5) E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 5)6) H a u p t w a r t 5) Justizvollstreckungssekretär Lokomotivführer 1) O b e r a m t s m e i s t e r 5) O b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5) Obertriebwagenführer 5) S e k r e t ä r 1) W e r k m e i s t e r 1) Obergefreiter Hauptgefreiter 5) ) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. 2 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 3 ) Als Eingangsamt. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Stabsunteroffizier 2) Obermaat ) 2 3051 Hauptfeldwebel 2) Hauptbootsmann 2) Oberfähnrich 2) Oberfähnrich zur See 2) 1 2 ) 2 ) 3 ) 4 ) 5 ) 1 Als Eingangsamt. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7. (weggefallen) (weggefallen) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes. 6 ) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. ) Als Eingangsamt. ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe A 9 A m t s i n s p e k t o r 3) B e t r i e b s i n s p e k t o r 3) Hauptbrandmeister 3) Inspektor Kapitän 1) Konsulatssekretär Kriminalhauptmeister 3) Kriminalkommissar Besoldungsgruppe A 7 Brandmeister 4) Justizvollstreckungsobersekretär Krankenpfleger 4) Krankenschwester 4) Kriminalmeister 4) Oberlokomotivführer 1) O b e r s e k r e t ä r 6)7) Oberwerkmeister ) ) 1 8 Obergerichtsvollzieher 3) Oberin 6)7) Oberpfleger 7) Polizeimeister 4) Stationspfleger 5) Stationsschwester ) 5 Oberschwester 7) Pflegevorsteher 6)7) Polizeihauptmeister 3) Polizeikommissar Stabsfeldwebel 4) Stabsbootsmann 4) Oberstabsfeldwebel 2)4) Oberstabsbootsmann 2)4) Leutnant Stabsunteroffizier 3) Obermaat 3) Feldwebel Bootsmann Fähnrich Fähnrich zur See Oberfeldwebel 2) Oberbootsmann 2) ) 2 ) 3 ) 4 ) 5 ) 6 ) 1 Auch als Eingangsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. Als Eingangsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes. 7 ) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. 8 ) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. Leutnant zur See 1 2 ) Im Bundesbereich. ) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. ) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. ) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen. ) (weggefallen) ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. ) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX. 3 4 Besoldungsgruppe A 8 Abteilungspfleger Abteilungsschwester Gerichtsvollzieher 1) Hauptlokomotivführer Hauptsekretär Hauptwerkmeister Justizvollstreckungshauptsekretär Kriminalobermeister Oberbrandmeister Polizeiobermeister 5 6 7 Besoldungsgruppe A 10 1) *) Konsulatssekretär Erster Klasse Kriminaloberkommissar Oberinspektor Polizeioberkommissar Seekapitän 2) 3052 Oberleutnant Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in NordrheinWestfalen bei entsprechender Verwendung ­ 1) 3) mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung ­ 1) 3) 9) mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung ­ 1) mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung ­ 1) mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei ent-sprechender Verwendung ­ 1) 3) mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung ­ 1) 3) 10) Oberleutnant zur See ­ ) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluss nachweist. 2 ) Im Bundesbereich. *) Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden. 1 ­ ­ ­ Besoldungsgruppe A 11 Amtmann Kanzler 2) Kriminalhauptkommissar 1) Polizeihauptkommissar 1) Seeoberkapitän 3) Fachlehrer ­ mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird ­ 4) Hauptmann 1) Kapitänleutnant 1) ) ) 3 ) 4 ) 1 2 ­ Zweiter Konrektor ­ einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern ­ 7) Hauptmann 2) Kapitänleutnant 2) ) ) 3 ) 4 ) 5 ) 6 ) 1 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. Im Auswärtigen Dienst. Im Bundesbereich. Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwalt ) 1 7 8 ) ) Amtsrat Kanzler Erster Klasse 3)4) Kriminalhauptkommissar 2) 10 9 ) Polizeihauptkommissar 2) Rechnungsrat ­ als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof ­ Seehauptkapitän 3)5) Fachlehrer ­ mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird ­ 6) Konrektor ­ als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ­ 7) Lehrer ­ als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern ­ 8) ­ an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht ­ 1) ­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung ­ 1) 3) ­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden ) Als Eingangsamt. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. Im Auswärtigen Dienst. Im Bundesbereich. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt. Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. Soweit nicht in dem Amt des Studienrats. Besoldungsgruppe A 13 11) Akademischer Rat ­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­ A r z t 1) Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Kanzler Erster Klasse 2)3) Konservator Konsul Kustos Landesanwalt 1) Legationsrat Oberamtsanwalt 12) O b e r a m t s r a t 13) Oberrechnungsrat ­ als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof ­ P f a r r e r 1) Rat Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Seehauptkapitän 2)4) Fachschuloberlehrer ­ im Bundesdienst ­ ) ) ) 5 6 10 3053 ­ mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung ­ ­ mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ­ 21) Stabshauptmann 15) Stabskapitänleutnant 15) Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär 1 2 3 4 5 6 Hauptlehrer ­ als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern ­ Konrektor ­ als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern ­ ­ als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern ­ 7) Lehrer ­ mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung ­ 10)16) ­ mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung ­ 8)10) ­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I ­ 20) ­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in NordrheinWestfalen bei überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I ­ 20) ­ mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung ­ 17)18) ­ mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung ­ 14) ­ mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I ­ 20) ­ mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung ­ 19)20) Realschullehrer ­ mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung ­ 10) Rektor ­ einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ­7) Studienrat ­ im höheren Dienst des Bundes ­ 9) ­ mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung ­ ­ mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe ­ 21) ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. ) Im Auswärtigen Dienst. ) Im Bundesbereich. ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. ) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. ) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war. ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. ) Als Eingangsamt. ) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. ) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. ) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. ) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige ,,Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden. ) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen. ) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war. ) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer. ) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden. ) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats. ) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden. ) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden. 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Besoldungsgruppe A 14 Regierungsschulrat ­ als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene ­ ­ im Schulaufsichtsdienst ­ Rektor ­ einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern ­ ­ einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern ­ ­ einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern ­ ­ einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ­ 5) Schulrat ­ als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene ­ 5) Zweiter Konrektor ­ einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern ­ Zweiter Realschulkonrektor - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern ­ Oberstleutnant 4) Fregattenkapitän 4) Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16. 3 ) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung ,,Botschafter" oder ,,Gesandter". 4 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 5 ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6 ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 ) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8 ) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 9 ) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden. 1 2 Akademischer Oberrat ­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­ A r z t 1) Chefarzt 2) Konsul Erster Klasse Landesanwalt 1) Legationsrat Erster Klasse 3) Oberarzt 4) Oberkonservator Oberkustos Oberrat P f a r r e r 1) Fachschuldirektor ­ als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht ­ 5) Fachschuloberlehrer ­ als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern ­ 6)7) Konrektor ­ als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ­ ­ als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern ­ 5) Oberstudienrat ­ im höheren Dienst des Bundes ­ 8) ­ mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung ­ ­ mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe ­ 9) ­ mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ­ 9) ­ mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung ­ Realschulkonrektor ­ als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ­ ­ als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern ­ 5) Realschulrektor ­ einer Realschule mit bis zu 180 Schülern ­ ­ einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ­ 5) Besoldungsgruppe A 15 Akademischer Direktor ­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­ Botschafter 1) Botschaftsrat Bundesbankdirektor 2) Chefarzt 3) D e k a n 4) Direktor Generalkonsul 5) Gesandter 11) Hauptkonservator Hauptkustos Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Museumsdirektor und Professor Oberarzt ) 6 3055 Oberstleutnant 6)10) Fregattenkapitän 6)10) Oberfeldapotheker Flottillenapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär ) ) 3 ) 4 ) 5 ) 6 ) 7 ) 8 ) 1 2 Oberlandesanwalt 4) Vortragender Legationsrat Direktor einer Fachschule ­ als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern ­ 7)8) Realschulrektor ­ einer Realschule mit mehr als 360 Schülern ­ Regierungsschuldirektor ­ als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes ­ ­ als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene ­ Rektor ­ einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern ­ Schulamtsdirektor ­ als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene ­ Studiendirektor ­ als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben ­ 9) ­ als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8) einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7)8) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7) mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 7) ­ ­ als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8) einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7)8) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 7) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) ­ ­ im höheren Dienst des Bundes als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7)8) zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben ­ 9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9 ) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. 10 ) Auf herausgehobenen Dienstposten. 11 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6. Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter 1) Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor 2) Chefarzt 3) D e k a n 4)5) Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6) Finanzpräsident 7) Generalkonsul 8) Gesandter 9) Landeskonservator Leitender Akademischer Direktor ­ als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule ­ 10) Leitender Direktor 13 ) Ministerialrat ­ bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen ­ 7) ­ bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) ­ 11) Museumsdirektor und Professor Oberlandesanwalt 5) Senatsrat ­ in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde ­ 11) 3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 ­ im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern ­ 12) Oberst 7) Kapitän zur See 7) Oberstapotheker 7) Flottenapotheker 7) Oberstarzt 7) Flottenarzt 7) Oberstveterinär 7) Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) Kanzler einer Universität der Bundeswehr ) 14 Leitender Regierungsschuldirektor ­ als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes ­ ­ als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene ­ Leitender Schulamtsdirektor ­ als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind ­ ­ als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt ­ Oberstudiendirektor ­ als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen ­ ) ) 3 ) 4 ) 5 ) 6 ) 7 ) 8 ) 9 ) 10 ) 11 ) 12 ) 1 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. Im Bundesbereich. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 13 ) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden. 14 ) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Direktor und Professor Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines Landes, 5) bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist ­ ­ als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Finanzpräsidenten ist ­ ­ als Leiter der Gruppe Forstinspektion bei einer Oberfinanzdirektion ­ ­ beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter des Bereichs Zentrale Aufgaben/Verwaltung Direktor bei der Bundeswertpapierverwaltung 10) Direktor bei der Bahnversicherungsanstalt Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ­ als Leiter eines großen Fachbereichs ­ Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung ­ 8) Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 8) Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz ­ als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung ­ Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist ­ Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen ­ als Leiter einer Dienststelle ­ Direktor beim Marinearsenal ­ als Leiter eines Arsenalbetriebes ­ Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse ­ als Geschäftsführer ­ Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes Direktor und Professor ­ als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung ­ 1) ­ bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist ­ Finanzpräsident 9) Leitender Regierungsdirektor 2)3) ­ in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde ­ Ministerialrat 2)4) ­ bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) ­ Senatsrat 2)6) ­ in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde ­ Vizepräsident 7) ­ als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung ­ Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes 8) ) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 2 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 3 ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 4 ) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 5 ) Führt als Leiter der Abteilung 1 (Vollzug) bei einem Grenzschutzpräsidium die Amtsbezeichnung ,,Abteilungspräsident" mit dem Zusatz ,,im Bundesgrenzschutz". 6 ) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 7 ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz ,,und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 8 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 9 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 10 ) Die am 31. Dezember 2001 im bisherigen Amt des Direktors bei der Bundesschuldenverwaltung befindlichen Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. 1 3057 Besoldungsgruppe B 3 Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ­ als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung ­ Botschafter 1) Bundesbankdirektor 2) Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten *) Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung ­ als Leiter einer Lehrgruppe ­ Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek ­ als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main ­ ­ als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig ­ Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ­ als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein ­ ­ als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ­ Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr ­ als Leiter einer Fachgruppe ­ Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung ­ 15) Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post 15) Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom ­ als Geschäftsführer ­ Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist ­ Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle ­ als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr ­ Direktor beim/bei der ... 3) ­ als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist ­ Direktor beim Bundesarchiv ­ als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR ­ Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung ­ als Leiter einer Abteilung ­ Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4) Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft *) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 lfd. Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird am 1. Januar 2003 in der Besoldungsgruppe B 3 die Amtsbezeichung ,,Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten" gestrichen. 3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Brandenburg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unterfranken ­ Finanzpräsident 7) Generalkonsul 8) Gesandter 9) Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Ministerialrat 13) ­ bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung, 20) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20) als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 20) 23) ­ Leitender Postdirektor ­ bei der Deutsche Post AG ­ ­ bei der Deutsche Postbank AG ­ ­ bei der Deutsche Telekom AG ­ ­ bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost ­ Leitender Regierungsdirektor 10)11) ­ in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde ­ Leitender Senatsrat 16) ­ in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung, 20) als Leiter einer Unterabteilung, 20) als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) 23) ­ Ministerialrat ­ bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen ­ 7)12)14) ­ bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt ­ 10)13) Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Präsident eines Landesversorgungsamtes ­ als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten ­ Regierungsvizepräsident ­ als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten ­ Senatsrat 10)16) ­ in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt ­ Vizepräsident 17) ­ als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung ­ Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung *) Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor der Grenzschutzdirektion Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft ­ als Geschäftsführender Direktor ­ ) 22 Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5) Direktor im Bundesgrenzschutz ­ im Bundesministerium des Innern ­ 21) ­ als Leiter der Grenzschutzschule ­ Direktor und Professor ­ als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung ­ 6) ­ bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts ­ Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung beim Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung ­ 15a) Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung ­ als Geschäftsführender Direktor ­ Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien ­ als Geschäftsführender Direktor ­ Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe Erster Direktor der Bahnversicherungsanstalt *) Gemäß Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) werden am 1. Januar 2003 in der Besoldungsgruppe B 3 1. die Amtsbezeichnung ,,Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung" gestrichen und 2. nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor der Grenzschutzdirektion" die Amtsbezeichnung ,,Direktor der Unfallkasse des Bundes" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes ) 15 3059 Besoldungsgruppe B 4 Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist ­ Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 1) Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Paris Direktor und Professor des Deutschen Historischen Instituts in Rom Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung ­ als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten ­ Erster Direktor beim Bundeskriminalamt ­ als Leiter einer Hauptabteilung ­ Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein ­ Leitender Direktor des Marinearsenals Leitender Ministerialrat ­ bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung, 2) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 3) ­ Leitender Senatsrat ­ in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung, 2) als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 3) ­ Präsident des Bundessortenamtes Präsident des Bundessprachenamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes Präsident einer Universität der Bundeswehr 7) Präsident eines Landesversorgungsamtes ­ als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten ­ Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere Vortragender Legationsrat Erster Klasse ) ) 7 18 Oberst 7)19) Kapitän zur See 7)19) Oberstapotheker 7)19) Flottenapotheker 7)19) Oberstarzt 7)19) Flottenarzt 7)19) Oberstveterinär 7)19) 2 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 ) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung ,,Direktor" zu führen. 4 ) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung ,,Direktor" zu führen. 5 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4. 6 ) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 7 ) Als Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7; soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 8 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 9 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 10 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 11 ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 12 ) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 13 ) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 14 ) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 15 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 15a ) Soweit die Funktion nicht dem Amt ,,Direktor und Professor" in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. 16 ) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 17 ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz ,,und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 18 ) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. 19 ) a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. 20 ) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 21 ) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenzschutz ausgebrachten Planstellen. 22 ) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. 23 ) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen. 1 2 3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung ­ 4) Oberfinanzpräsident 6) Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik Präsident der Bundesfinanzakademie Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7) Präsident des Amtes für Wehrgeophysik Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion Präsident eines Landesarbeitsamtes 5) Präsident eines Landesversorgungsamtes ­ als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500 000 Versorgungsberechtigten ­ Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Senatsdirektor ­ in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung ­ 3) ­ in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes ­ 3) Senatsdirigent ­ in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung ­ 3) ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. ) Nur für den Leiter des Projektbereichs. 3 ) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 5 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 6 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 7 ) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 1 2 Regierungsvizepräsident ­ als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Regierungspräsidenten ­ Senatsdirektor ­ in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung ­ 5) ­ in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3) als Leiter eines bedeutenden Amtes 3) ­ Vizepräsident 4) ­ als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung ­ 1 2 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. ) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. ) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. ) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz ,,und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. ) (weggefallen) ) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 3 4 5 6 7 Besoldungsgruppe B 5 Bundesbankdirektor 1) Direktor bei der Bundesknappschaft ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­ Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist ­ Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2) Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Hannover, Hessen ­ Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Ministerialdirigent ­ bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung ­ 3) Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit 4) Besoldungsgruppe B 6 Botschafter 1) Bundesbankdirektor 2) Bundesbeauftragter für den Zivildienst Bundesdisziplinaranwalt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst ­ als der ständige Vertreter des Amtschefs ­ Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz ­ als der leitende Beamte ­ Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ­ als der leitende Beamte ­ Direktor beim Bundesrechnungshof Direktor beim Bundesverfassungsgericht Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Direktor bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3) Erster Direktor der Bundesknappschaft ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung ­ Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen ­ 11) Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek Generalkonsul 4) Gesandter 5) Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent ­ bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung, 6) als Leiter einer Unterabteilung, 7) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) ­ ­ beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe ­ ­ bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8) als Leiter einer Hauptabteilung 9) ­ Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit 10) Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit ­ als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter einer Abteilung ­ 10) Oberfinanzpräsident 13) Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt 3061 Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Präsident des Zollkriminalamtes Präsident eines Grenzschutzpräsidiums Präsident eines Landesarbeitsamtes 12) Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Senatsdirektor ­ in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes ­ 9) Senatsdirigent ­ in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung ­ 9) Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Vizepräsident des Bundeskriminalamtes Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 ) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung ,,Erster Direktor" zu führen. 4 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 5 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 6 ) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 7 ) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 8 ) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7. 9 ) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. 10 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 11 ) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt ­ als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg ­ gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 1 2 3062 12 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Generalstabsarzt Admiralstabsarzt ) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist. ) Der am 1. August 1992 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 8. 3 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 4 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 1 2 ) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7. ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. Besoldungsgruppe B 7 Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung ­ Inspekteur des Bundesgrenzschutzes Ministerialdirigent ­ bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personal-, Sozialund Zentralangelegenheiten im Bundesministerium der Verteidigung ­ ­ bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, 1) als Leiter einer Hauptabteilung 1) ­ Oberfinanzpräsident 3) Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident der Bundeswertpapierverwaltung 2) Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst Präsident des Bundesamtes für Finanzen Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung ­ als Generalsekretär ­ Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Präsident eines Landesarbeitsamtes 4) Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Regierungspräsident Senatsdirektor ­ in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes ­ 1) Senatsdirigent ­ in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung ­ 1) Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung Generalmajor Konteradmiral Besoldungsgruppe B 8 Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ­ als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung ­ Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge *) Präsident des Bundeskartellamtes Präsident des Bundesversicherungsamtes Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes Präsident des Statistischen Bundesamtes Präsident des Umweltbundesamtes Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Regierungspräsident ­ in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen Einwohnern ­ Vizepräsident der leistungsaufsicht Bundesanstalt für Finanzdienst- Besoldungsgruppe B 9 Botschafter ) 1 Bundesbankdirektor 2) Ministerialdirektor ­ bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung ­ 4) Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung Präsident des Bundeskriminalamtes Präsident des Bundesnachrichtendienstes Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt ) ) 3 ) 4 ) 1 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. (weggefallen) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. *) Gemäß Artikel 11 Nr. 6 lfd. Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) wird am 1. Januar 2003 in der Besoldungsgruppe B 8 die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Besoldungsgruppe B 10 Direktor beim Deutschen Bundestag Direktor des Bundesrates Ministerialdirektor ­ als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung ­ ­ als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung ­ Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht General 1) Admiral 1) 1 3063 ) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe B 11 Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär 1) 1 ) Im Bundesbereich. 3064 Anlage II Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Bundesbesoldungsordnung W Vorbemerkungen 1. Zulagen (1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung. (2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro. 1 Besoldungsgruppe W 1 Professor als Juniorprofessor 1) ) Nach § 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Besoldungsgruppe W 2 Professor 1) ­ an einer Fachhochschule ­ Professor an einer Kunsthochschule 1) Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1) Universitätsprofessor 1) Präsident der ... 1)2)3) Vizepräsident der ... 1)2)3) Rektor der ... 1)2) Konrektor der ... 1)2) Prorektor der ... 1)2) Kanzler der ... 1)2)3) ______________ 1 ) Soweit nicht ­ für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts ­ in der Besoldungsgruppe W 3. ) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört. ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3). 2 3 2. Dienstbezüge für Professoren als Richter Besoldungsgruppe W 3 Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro. Professor ) 1 ­ an einer Fachhochschule ­ Professor an einer Kunsthochschule 1) Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1) Universitätsprofessor 1) Präsident der ... 1)2)3) 3. Amtsbezeichnungen Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. Vizepräsident der ... 1)2)3) Rektor der ... 1)2) Konrektor der ... 1)2) 4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Prorektor der ... 1)2) Kanzler der ... 1)2)3) 1 ) Soweit nicht ­ für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts ­ in der Besoldungsgruppe W 2. ) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört. ) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3). 2 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3065 Anlage III Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. 2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden (1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3) Die Länder können bestimmen, dass Richter und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. 3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (1) Die Länder können bestimmen, dass Richter, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes. 4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 1 Richter am Amtsgericht Richter am Arbeitsgericht Richter am Bundesdisziplinargericht Richter am Landgericht Richter am Sozialgericht Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts 1) Direktor des Arbeitsgerichts 1) Direktor des Sozialgerichts 1) Staatsanwalt 2) 1 ) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. ) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden. 2 Besoldungsgruppe R 2 Richter am Amtsgericht ­ als weiterer aufsichtsführender Richter ­ 1) ­ als der ständige Vertreter eines Direktors ­ 2) Richter am Arbeitsgericht ­ als weiterer aufsichtsführender Richter ­ 1) ­ als der ständige Vertreter eines Direktors ­ 2) Richter am Bundespatentgericht Richter am Finanzgericht Richter am Landessozialgericht Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Richter am Sozialgericht ­ als weiterer aufsichtsführender Richter ­ 1) ­ als der ständige Vertreter eines Direktors ­ 2) Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts 3) Direktor des Arbeitsgerichts 3) Direktor des Sozialgerichts 3) Vizepräsident des Amtsgerichts 4) Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4) Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts 5) Vizepräsident des Landgerichts 5) Vizepräsident des Sozialgerichts 4) Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5) Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof 3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts tungsgerichtshofs) 3) Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2) Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Leitender Oberstaatsanwalt ­ als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht ­ 4) ­ als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) ­ 1 Oberstaatsanwalt ­ als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht ­ 6) ­ als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht ­ 7) ­ als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) ­ ­ als Leiter einer Amtsanwaltschaft ­ 8) ­ als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft ­ 9) Leitender Oberstaatsanwalt ­ als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht ­ 10) ) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. 2 ) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen. 3 ) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. 4 ) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX. 5 ) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. 6 ) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. 7 ) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 ) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX. 9 ) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte. 10 ) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 1 (Verwal- ) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. ) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. ) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX. ) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte. 2 3 4 Besoldungsgruppe R 4 Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Arbeitsgerichts 2) Präsident des Landgerichts 1) Präsident des Sozialgerichts 2) Präsident des Verwaltungsgerichts 1) Vizepräsident des Bundespatentgerichts Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3) Vizepräsident des Landessozialgerichts 3) Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3) Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts tungsgerichtshofs) 3) Leitender Oberstaatsanwalt ­ als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht ­ 4) 1 Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Finanzgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht) Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Arbeitsgerichts ) 1 (Verwal- ) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. ) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. ) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8. ) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung ,,Generalstaatsanwalt". 2 3 4 Präsident des Bundesdisziplinargerichts Präsident des Landgerichts 1) Präsident des Sozialgerichts 1) Präsident des Truppendienstgerichts Präsident des Verwaltungsgerichts 1) Vizepräsident des Amtsgerichts 2) Vizepräsident des Finanzgerichts 3) Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3) Vizepräsident des Landessozialgerichts 3) Vizepräsident des Landgerichts 2) Vizepräsident des Oberlandesgerichts ) 3 Besoldungsgruppe R 5 Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Finanzgerichts 2) Präsident des Landesarbeitsgerichts 2) Präsident des Landessozialgerichts 2) Präsident des Landgerichts 1) Präsident des Oberlandesgerichts 2) Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2) Präsident des Verwaltungsgerichts 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Generalstaatsanwalt ­ als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht ­ 3) ) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2 ) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk. 3 ) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. 1 3067 Besoldungsgruppe R 8 Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundespatentgerichts Präsident des Landesarbeitsgerichts 1) Präsident des Landessozialgerichts 1) Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 1) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 1) Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2) Besoldungsgruppe R 6 Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Finanzgerichts ) 2 Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2) 3 Präsident des Landesarbeitsgerichts ) Präsident des Landessozialgerichts ) 3 Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2) Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2) Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts 2) 1 2 Präsident des Landgerichts 1) Präsident des Oberlandesgerichts 3) Präsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Generalstaatsanwalt ­ als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) ­ 4) ) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2 ) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. 3 ) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. 4 ) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk. 1 ) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk. ) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe R 9 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Besoldungsgruppe R 10 Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs Präsident des Bundesgerichtshofs Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Besoldungsgruppe R 7 Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ­ als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft ­ 3068 Anlage IV 1. Bundesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in DM) (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 1 A2 2 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus Stufe 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 4-Jahres-Rhythmus Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 A1 2 444,66 1 578,95 2 470,53 1 686,52 2 503,93 1 747,55 2 516,08 1 769,75 2 551,98 1 835,32 2 620,19 1 411,65 2 507,43 1 506,81 2 641,24 1 546,65 2 752,80 1 570,77 2 825,59 1 598,64 2 869,65 1 662,12 2 920,56 1 445,74 2 570,20 1 543,08 2 703,52 1 589,35 2 819,08 1 613,26 2 903,61 1 645,29 2 947,29 1 720,83 3 005,80 1 479,83 2 632,97 1 579,36 2 765,81 1 632,07 2 885,35 1 655,75 2 981,64 1 691,94 3 024,91 1 779,54 3 091,03 1 513,93 2 695,75 1 828,10 2 615,64 1 951,63 2 674,78 1 059,68 3 698,25 1 102,54 3 738,60 1 176,27 3 838,24 1 548,02 2 758,52 1 651,92 2 890,40 1 717,49 3 017,91 1 740,73 3 137,70 1 785,26 3 180,17 1 896,95 3 261,51 1 582,13 2 821,28 1 688,20 2 952,68 1 760,20 3 084,19 1 783,23 3 215,73 1 831,92 3 257,79 1 955,66 3 346,75 1 825,72 878,57 31335,42 997,58 31431,98 1 925,23 2 517,22 3 039,52 2 081,46 1 616,22 A 32 A A 43 A A 54 A A 65 A A 76 A A A 87 A A 98 A9 A 10 A 10 A 11 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 2 959,94 3 036,55 1 721,69 3 145,37 1 834,32 3 351,14 1 976,48 3 610,86 3 143,80 1 771,85 3 237,01 1 883,67 3 441,29 2 045,07 3 736,16 2 278,37 4 162,37 2 450,28 4 476,44 2 758,01 3 251,06 1 847,09 3 374,46 1 963,96 3 587,97 2 147,94 3 924,10 2 383,78 4 354,96 2 575,97 4 706,05 2 893,72 3 922,32 1 358,30 3 044,26 2 511,90 3 250,82 2 734,67 4 489,19 2 112,05 4 701,64 547,53 2 4 935,65 3 029,44 3 465,56 1 997,55 3 649,35 2 124,55 3 881,36 2 353,70 4 299,99 2 594,61 4 740,12 2 827,32 5 165,25 3 165,15 3 572,80 2 072,79 3 786,80 2 204,85 4 028,06 2 456,57 4 487,93 2 700,03 4 932,70 2 953,00 5 394,87 3 300,86 32649,41 122,95 32878,44 260,05 42128,90 525,16 42613,24 770,30 53061,09 036,78 5 547,93 3 391,34 3 173,10 2 726,02 3 315,25 2 970,07 4 593,74 2 229,75 4 840,57 2 738,53 5 120,57 189,48 3 5 701,00 3 481,82 3 802,64 2 223,27 4 061,71 2 370,45 4 330,59 2 662,32 4 863,82 2 910,86 5 317,87 3 204,35 5 854,06 3 572,29 2 273,42 4 153,33 2 425,65 4 431,44 2 730,91 4 989,12 2 981,14 5 446,27 3 288,14 6 007,14 3 662,77 3 051,41 5 371,92 574,65 3 6 160,20 3 753,25 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 5 038,62 2 870,44 5 286,57 3 046,44 5 534,50 3 222,42 5 782,44 3 398,41 6 030,38 3 574,40 6 195,67 3 691,73 6 360,96 3 809,06 6 526,26 3 926,38 6 691,55 4 043,71 6 856,84 4 161,04 5 244,04 5 565,56 5 887,07 6 208,59 3 737,16 4 127,57 6 530,10 3 930,65 4 351,35 6 744,45 4 085,45 4 530,38 6 958,80 4 240,24 4 709,42 7 173,15 4 395,03 4 888,43 7 387,49 4 549,83 5 067,46 7 601,84 4 704,62 5 246,49 6 827,44 7 540,70 7 180,94 7 949,53 7 463,74 8 276,59 7 746,53 8 603,67 8 029,33 8 930,73 8 312,12 9 257,80 8 594,92 9 584,87 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 2. Bundesbesoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 3069 B1 B2 B3 B4 B5 B6 B7 B8 B9 B 10 B 11 4 704,62 5 473,00 5 798,27 6 138,96 6 529,83 6 898,94 7 257,99 7 632,22 8 096,87 9 539,79 10 353,56 3070 3. Bundesbesoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe W1 W2 W3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3 260,00 3 724,00 4 522,00 4. Bundesbesoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Stufe Besoldungsgruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Lebensalter 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49 R1 R1 R2 R2 R3 R3 R4 R4 R5 R5 R6 R6 R7 R7 R8 R8 R9 R9 R 10 R 10 2 961,89 5 411,11 3 097,61 5 659,05 3 169,06 5 789,59 3 610,23 6 595,57 3 353,36 6 126,30 3 794,54 6 932,28 3 537,66 6 462,99 3 978,84 7 268,97 3 721,96 6 799,70 4 605,68 7 163,14 3 906,27 7 136,40 4 347,45 7 942,39 4 090,57 7 473,10 4 531,75 8 279,09 4 274,87 7 809,81 4 716,05 8 615,79 4 459,18 8 146,51 4 900,34 8 952,49 4 643,48 8 483,22 5 084,65 9 289,20 4 827,78 8 819,91 5 268,94 9 625,89 5 798,27 10 592,93 6 138,96 11 215,34 6 529,83 11 929,40 6 898,94 12 603,73 7 257,99 13 259,68 13 943,37 7 632,22 14 792,26 8 096,87 18 179,82 9 951,13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3071 Anlage V Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen 95,96 100,78 182,17 186,99 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 86,21 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 114,35 Euro*). Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro, in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 ­ in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: ­ in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 89,21 Euro 94,70 Euro *) Nach Maßgabe des Artikels 12 § 4 des 6. Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) ist der Familienzuschlag nach der Anlage V ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro zu erhöhen. 3072 Anlage VIa Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2) (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 und C 1 A 14 845,68 998,04 1 152,45 1 305,84 1 460,25 1 614,66 1 767,02 1 922,46 2 073,80 2 228,72 2 382,62 2 535,50 994,46 1 159,61 1 323,73 1 488,88 1 655,05 1 819,69 1 984,84 2 150,49 2 315,13 2 480,28 2 644,91 2 810,06 1 122,29 1 295,61 1 466,39 1 638,18 1 809,46 1 981,77 2 153,05 2 324,33 2 495,10 2 666,39 2 838,69 3 009,98 1 221,99 1 401,96 1 580,40 1 759,36 1 938,31 2 116,75 2 296,21 2 475,16 2 654,63 2 833,07 3 012,02 3 190,46 1 360,55 1 550,24 1 739,41 1 929,62 2 118,79 2 309,51 2 498,68 2 688,88 2 878,06 3 068,26 3 258,46 3 448,15 1 496,04 1 693,91 1 890,25 2 087,60 2 284,45 2 481,81 2 679,17 2 876,02 3 073,89 3 270,22 3 468,09 3 664,94 1 634,09 1 838,09 2 042,10 2 246,62 2 450,62 2 655,14 2 859,14 3 062,64 3 266,64 3 471,16 3 674,65 3 878,15 A 15, C 2 und R 1 1 825,82 2 046,19 2 266,56 2 486,92 2 707,29 2 928,17 3 148,02 3 369,41 3 589,78 3 810,66 4 031,03 4 251,39 A 16 bis B 2, C 3 und R 2 B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 B 8 und höher, R 8 und höher 1 929,10 2 160,72 2 392,33 2 623,44 2 856,08 3 086,67 3 318,28 3 549,90 3 781,51 4 013,64 4 244,75 4 475,85 1 929,10 2 168,90 2 411,25 2 653,60 2 895,96 3 139,33 3 381,68 3 624,55 3 866,90 4 109,76 4 352,12 4 594,47 2 124,42 2 393,36 2 662,30 2 930,73 3 199,66 3 468,60 3 737,03 4 005,46 4 274,91 4 542,83 4 811,26 5 081,22 2 275,76 2 579,47 2 882,15 3 185,86 3 489,06 3 792,76 4 096,98 4 400,18 4 703,89 5 007,08 5 310,79 5 613,98 Anlage VIb Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3) (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 und C 1 A 14 719,39 844,65 848,74 979,12 1 110,01 1 241,93 1 372,31 1 502,18 1 633,58 1 762,93 1 894,85 2 025,23 2 155,10 985,77 1 124,84 1 265,45 1 407,59 1 547,17 1 687,77 1 828,38 1 967,96 2 108,57 2 248,15 2 387,73 954,07 1 101,83 1 247,04 1 392,76 1 538,99 1 684,20 1 830,42 1 976,14 2 120,33 2 266,56 2 413,30 2 558,50 1 038,95 1 191,31 1 343,16 1 495,53 1 647,89 1 800,26 1 952,11 2 104,48 2 255,82 2 407,67 2 560,55 2 711,38 1 155,52 1 317,60 1 478,66 1 639,71 1 801,79 1 962,85 2 123,40 2 284,96 2 447,04 2 608,10 2 769,67 2 930,73 1 272,09 1 439,80 1 606,48 1 774,69 1 941,89 2 109,59 2 277,29 2 444,49 2 613,21 2 779,89 2 947,60 3 115,30 1 389,18 1 562,51 1 735,32 1 910,19 2 083,00 2 256,33 2 429,15 2 602,99 2 776,83 2 950,15 3 123,48 3 296,30 A 15, C 2 und R 1 1 551,77 1 738,90 1 926,04 2 114,19 2 302,35 2 488,46 2 675,59 2 864,26 3 051,90 3 239,03 3 426,17 3 614,32 A 16 bis B 2, C 3 und R 2 B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 B 8 und höher, R 8 und höher 1 639,20 1 836,05 2 032,90 2 230,26 2 426,59 2 623,44 2 820,80 3 017,13 3 214,49 3 412,36 3 608,19 3 805,03 1 639,20 1 843,72 2 049,77 2 255,82 2 461,36 2 667,92 2 874,48 3 080,53 3 286,58 3 492,63 3 698,69 3 904,74 1 806,39 2 033,92 2 262,47 2 491,01 2 719,56 2 948,11 3 176,66 3 405,20 3 633,24 3 862,30 4 089,82 4 318,88 1 934,22 2 192,42 2 450,62 2 708,31 2 967,03 3 223,70 3 481,90 3 739,59 3 997,79 4 255,48 4 513,68 4 771,89 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3073 Anlage VIc Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 und C 1 A 14 592,59 695,87 786,37 855,90 698,42 810,91 807,33 914,19 1 022,58 1 129,96 1 237,33 1 345,72 1 452,07 1 560,46 1 667,83 1 775,21 926,46 1 041,50 1 159,10 1 274,14 1 389,69 1 505,24 1 620,80 1 735,32 1 851,39 1 966,94 907,03 1 026,67 1 147,34 1 266,98 1 387,65 1 507,29 1 626,93 1 747,60 1 866,73 1 986,37 2 107,55 980,66 1 106,44 1 231,70 1 357,48 1 481,72 1 606,99 1 732,26 1 858,03 1 982,28 2 108,57 2 233,32 952,03 1 084,96 1 217,39 1 351,34 1 483,26 1 616,19 1 749,64 1 881,55 2 014,49 2 147,94 2 280,87 2 414,32 1 047,13 1 185,17 1 322,71 1 460,76 1 599,32 1 736,86 1 874,91 2 012,96 2 151,52 2 289,05 2 427,61 2 565,15 1 144,27 1 286,92 1 429,06 1 571,71 1 715,90 1 858,55 2 001,20 2 143,85 2 286,50 2 429,15 2 571,80 2 714,96 A 15, C 2 und R 1 1 277,72 1 431,62 1 586,54 1 741,46 1 895,36 2 050,28 2 204,18 2 358,59 2 513,00 2 667,41 2 821,82 2 975,72 A 16 bis B 2, C 3 und R 2 B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 B 8 und höher, R 8 und höher 1 350,32 1 512,40 1 673,97 1 836,05 1 999,15 2 161,23 2 322,29 2 484,88 2 646,96 2 810,06 2 971,63 3 133,20 1 350,32 1 517,51 1 687,77 1 857,52 2 027,27 2 198,04 2 366,77 2 536,01 2 706,27 2 876,53 3 045,77 3 216,03 1 487,35 1 674,99 1 863,66 2 051,81 2 239,46 2 427,61 2 616,28 2 803,92 2 992,59 3 179,72 3 368,39 3 557,06 1 592,67 1 805,37 2 017,56 2 230,26 2 442,95 2 655,65 2 867,84 3 080,53 3 292,21 3 504,91 3 717,60 3 929,79 Anlage VId Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) ­ Unterkunft und Verpflegung ­ (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 und C 1 A 14 A 15, C 2 und R 1 A 16 bis B 2, C 3 und R 2 B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 B 8 und höher, R 8 und höher 414,66 486,75 550,66 598,21 666,21 732,68 801,19 489,31 567,53 635,02 687,18 759,27 829,32 564,47 648,32 718,88 774,10 853,35 640,14 729,10 802,73 862,04 715,81 810,91 887,09 790,97 891,69 865,62 942,31 1 015,94 1 092,63 1 167,28 1 242,95 972,99 1 053,77 1 134,05 1 214,83 1 296,64 1 375,89 971,45 1 055,82 1 139,67 1 223,01 1 306,35 1 390,71 1 474,57 949,47 1 037,41 1 124,84 1 212,78 1 300,73 1 388,16 1 475,59 1 563,02 945,38 1 038,43 1 130,98 1 224,54 1 317,60 1 410,65 1 503,20 1 596,25 1 689,31 925,95 1 023,10 1 119,22 1 215,85 1 313,00 1 409,63 1 506,27 1 602,90 1 699,53 1 796,17 900,90 1 000,60 1 101,32 1 201,02 1 301,24 1 400,94 1 500,64 1 600,34 1 700,56 1 800,77 1 900,47 894,76 1 002,64 1 110,53 1 218,41 1 326,29 1 433,66 1 543,08 1 651,47 1 758,84 1 867,24 1 975,12 2 083,51 945,38 1 058,89 1 171,88 1 284,88 1 399,41 1 512,40 1 625,91 1 739,41 1 853,43 1 966,94 2 079,94 2 192,93 945,38 1 062,46 1 181,60 1 300,73 1 418,83 1 537,45 1 657,61 1 775,72 1 894,85 2 012,96 2 133,11 2 251,73 1 040,99 1 172,39 1 304,31 1 436,22 1 567,62 1 699,53 1 831,45 1 962,85 2 094,76 2 226,16 2 358,08 2 488,97 1 115,13 1 263,40 1 412,70 1 560,97 1 709,76 1 858,55 2 007,33 2 155,61 2 305,42 2 453,18 2 601,96 2 751,26 3074 Anlage VIe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) ­ Unterkunft und Verpflegung ­ (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 und C 1 A 14 503,62 591,56 667,75 727,06 809,38 593,61 689,73 770,52 833,92 686,15 787,90 872,26 776,65 886,07 868,68 960,21 1 052,24 1 144,27 1 234,26 1 326,29 1 417,30 1 509,33 985,26 1 082,40 1 181,60 1 279,25 1 377,42 1 475,59 1 573,25 1 671,41 975,03 1 076,78 1 179,55 1 280,79 1 383,04 1 484,28 1 586,54 1 689,31 1 791,06 940,78 1 047,13 1 152,96 1 259,31 1 366,68 1 472,52 1 579,38 1 685,73 1 792,08 1 898,43 922,37 1 035,37 1 147,85 1 260,33 1 373,33 1 486,84 1 599,32 1 713,34 1 825,82 1 938,31 2 051,81 890,16 1 007,76 1 124,33 1 242,44 1 359,53 1 476,10 1 593,70 1 711,29 1 828,89 1 945,98 2 063,57 2 180,66 972,48 1 094,68 1 214,83 1 336,52 1 457,69 1 579,89 1 700,56 1 821,73 1 943,42 2 065,11 2 185,77 2 308,48 A 15, C 2 und R 1 1 085,98 1 216,87 1 348,28 1 479,68 1 611,59 1 742,48 1 873,37 2 004,78 2 136,18 2 267,07 2 398,47 2 529,36 A 16 bis B 2, C 3 und R 2 B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 B 8 und höher, R 8 und höher 1 147,85 1 284,88 1 423,44 1 560,97 1 699,02 1 836,56 1 974,61 2 112,15 2 250,20 2 387,73 2 525,78 2 663,32 1 147,85 1 290,50 1 433,66 1 579,38 1 723,05 1 868,26 2 011,93 2 156,12 2 301,32 2 445,00 2 589,18 2 733,37 1 263,91 1 423,95 1 583,98 1 744,02 1 903,03 2 064,09 2 223,61 2 383,64 2 542,65 2 703,20 2 863,23 3 023,27 1 354,92 1 534,39 1 715,90 1 895,87 2 076,36 2 256,84 2 437,84 2 618,33 2 797,79 2 978,79 3 159,27 3 340,78 Anlage VIf Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5) (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 und C 1 A 14 937,20 1 096,21 1 253,69 1 413,21 1 569,15 1 728,17 1 887,18 2 046,19 2 204,18 2 361,66 2 519,65 2 679,17 1 097,74 1 266,98 1 438,26 1 606,48 1 776,23 1 945,47 2 114,70 2 285,47 2 454,71 2 623,95 2 794,72 2 964,47 1 241,42 1 417,81 1 593,70 1 769,07 1 944,95 2 121,35 2 297,23 2 473,63 2 650,54 2 825,40 3 001,79 3 178,19 1 351,34 1 535,41 1 720,50 1 904,56 2 089,65 2 274,74 2 458,80 2 643,38 2 828,47 3 013,04 3 198,13 3 382,20 1 502,18 1 697,49 1 892,29 2 087,09 2 281,90 2 476,70 2 671,50 2 866,81 3 061,62 3 256,42 3 451,22 3 646,02 1 652,50 1 855,99 2 058,97 2 262,47 2 466,47 2 668,94 2 872,44 3 076,44 3 280,45 3 482,92 3 686,41 3 890,93 1 804,35 2 013,98 2 224,63 2 434,77 2 645,42 2 856,59 3 066,22 3 276,36 3 485,99 3 696,64 3 906,27 4 117,94 A 15, C 2 und R 1 2 016,54 2 245,59 2 474,14 2 702,69 2 930,73 3 159,27 3 388,33 3 616,88 3 845,43 4 073,46 4 300,99 4 531,07 A 16 bis B 2, C 3 und R 2 B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 B 8 und höher, R 8 und höher 2 138,73 2 378,02 2 618,33 2 858,63 3 096,89 3 336,69 3 575,46 3 815,77 4 055,06 4 294,34 4 534,65 4 773,93 2 139,25 2 391,31 2 642,87 2 894,42 3 145,98 3 397,53 3 649,60 3 901,16 4 152,71 4 404,27 4 656,34 4 907,38 2 385,18 2 661,79 2 937,88 3 215,00 3 491,61 3 768,22 4 044,83 4 321,95 4 598,05 4 875,17 5 151,78 5 428,90 2 572,31 2 884,71 3 197,62 3 510,53 3 822,93 4 134,82 4 448,24 4 760,13 5 072,53 5 385,95 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3075 Anlage VIg Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5) (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 und C 1 A 14 804,77 937,71 1 072,69 1 206,14 1 340,61 1 475,59 1 609,04 1 744,02 1 878,49 2 011,42 2 146,91 2 279,34 939,75 1 082,40 1 229,66 1 372,82 1 516,49 1 660,68 1 804,35 1 947,51 2 091,70 2 236,39 2 380,06 2 524,25 1 062,98 1 214,32 1 364,13 1 515,47 1 665,79 1 815,09 1 965,92 2 115,21 2 267,07 2 416,88 2 566,69 2 718,03 1 159,61 1 316,58 1 473,54 1 631,02 1 787,99 1 945,47 2 102,43 2 260,42 2 417,39 2 574,35 2 731,83 2 889,31 1 289,99 1 454,63 1 620,28 1 785,43 1 951,09 2 115,73 2 281,38 2 447,04 2 612,70 2 777,34 2 942,48 3 107,63 1 419,35 1 592,16 1 764,47 1 937,28 2 110,61 2 282,92 2 455,22 2 627,53 2 801,37 2 973,67 3 145,98 3 318,80 1 548,70 1 726,12 1 904,56 2 083,51 2 261,96 2 440,40 2 618,84 2 796,26 2 975,21 3 154,16 3 332,09 3 511,04 A 15, C 2 und R 1 1 731,75 1 925,53 2 118,79 2 313,08 2 507,38 2 701,16 2 894,42 3 087,69 3 282,49 3 476,27 3 670,05 3 863,32 A 16 bis B 2, C 3 und R 2 B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 B 8 und höher, R 8 und höher 1 837,07 2 040,57 2 243,55 2 447,04 2 650,03 2 853,52 3 055,99 3 259,49 3 462,47 3 665,96 3 868,95 4 071,93 1 841,67 2 054,88 2 268,60 2 482,32 2 695,53 2 909,25 3 122,97 3 336,69 3 549,90 3 764,13 3 977,85 4 190,55 2 053,86 2 288,54 2 524,76 2 759,44 2 995,15 3 229,32 3 464,51 3 699,71 3 935,41 4 170,61 4 405,29 4 641,00 2 218,50 2 483,34 2 749,73 3 014,07 3 280,45 3 545,30 3 810,66 4 076,02 4 341,38 4 606,23 Anlage VIh Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5) (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 2 bis A 8 A9 A 10 A 11 A 12 A 13 und C 1 A 14 673,37 787,90 785,34 894,25 1 005,20 1 115,13 1 225,06 1 335,49 1 445,93 1 556,88 1 666,81 1 776,74 1 887,18 907,03 1 026,67 1 144,27 1 263,91 1 383,56 1 502,69 1 623,35 1 742,99 1 862,13 1 981,77 2 101,41 891,18 1 013,38 1 137,11 1 258,29 1 381,51 1 504,22 1 627,44 1 750,66 1 872,86 1 996,59 2 117,77 2 240,48 970,43 1 101,32 1 230,68 1 360,55 1 490,93 1 620,28 1 750,66 1 879,51 2 009,89 2 139,76 2 269,62 2 400,00 1 078,31 1 215,34 1 352,88 1 489,39 1 625,91 1 762,42 1 899,45 2 035,45 2 173,50 2 310,02 2 447,04 2 583,05 1 188,24 1 328,34 1 470,48 1 612,10 1 753,73 1 894,34 2 034,94 2 177,08 2 318,20 2 459,31 2 600,94 2 742,06 1 297,66 1 444,40 1 590,12 1 735,84 1 882,58 2 029,32 2 176,06 2 321,78 2 469,03 2 615,77 2 761,49 2 908,23 A 15, C 2 und R 1 1 450,54 1 611,08 1 770,60 1 930,64 2 090,67 2 251,22 2 411,25 2 571,29 2 731,32 2 891,36 3 052,41 3 211,94 A 16 bis B 2, C 3 und R 2 B 3, B 4, C 4, R 3 und R 4 B 5 bis B 7, R 5 bis R 7 B 8 und höher, R 8 und höher 1 540,01 1 707,71 1 874,91 2 043,63 2 210,83 2 378,53 2 547,26 2 714,45 2 882,15 3 049,34 3 218,58 3 386,29 1 544,10 1 720,50 1 896,38 2 072,27 2 248,66 2 424,55 2 600,94 2 776,83 2 953,22 3 129,11 3 306,01 3 481,39 1 725,61 1 919,39 2 112,15 2 305,93 2 498,68 2 691,95 2 884,71 3 078,49 3 271,25 3 464,00 3 657,78 3 850,54 1 866,73 2 085,56 2 305,93 2 525,27 2 744,10 2 963,96 3 183,30 3 401,62 3 621,99 3 841,85 3076 Anlage VIi Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Auslandskinderzuschlag (§ 56) Auslandskinderzuschlag (§ 56) (Monatsbeträge in DM Kind) (Monatsbeträge in Euro je Kind) nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Besoldungsgruppe 1 2 3 4 Stufe des Auslandszuschlages 5 6 7 8 9 10 11 12 nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 A 21 bis 16 16 A bis A A B 11 bis B 11 B bis B 11 122,20 140,09 158,50 175,37 194,29 212,19 229,57 247,47 265,36 283,77 301,66 318,02 225 259 292 324 358 391 424 457 489 524 556 588 122,20 225 Anlage VIII Anlage VIII Anwärtergrundbetrag Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in DM) (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 2 bis AA 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A 1 bis 4 A 5 bis AA 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A 5 bis 8 A 9 bis AA 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A 9 bis 11 A 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A 12 A 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A 13 A 13 ++ Zulage A 13 Zulage 1678,75 240 1782,75 430 1829,27 515 1949,69 735 1977,06 785 (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe Vorbemerkungen (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder R 1 007,16 1 840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3077 Anlage IX Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen (Monatsbeträge) ­ in der Reihenfolge der Gesetzesstellen ­ Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsgesetz § 44 § 48 Abs. 2 § 78 bis zu bis zu bis zu 102,26 102,26 76,69 Nummer 7 Die Zulage beträgt für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen Bundesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen Nummer 2 Abs. 2 Nummer 4 Nummer 4a Nummer 5 Die Zulage beträgt für Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes Nummer 5a Abs. 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 2 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 3 Nr. 4 und 5 Nr. 6 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 7 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 8 Buchstabe a Buchstabe b Nr. 9 Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Nummer 6 a 127,82 51,13 76,69 A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14, A 15, B 1 A 16, B 2 bis B 4 B 5 bis B 7 B 8 bis B 10 B 11 Nummer 8 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher Nummer 8a die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher für Anwärter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes des höheren Dienstes Nummer 8b die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher Nummer 9 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) A5 A9 A 13 A 15 B3 B6 B9 B 11 35,79 115,04 153,39 191,73 51,13 76,69 70,06 95,53 117,82 140,11 50,96 66,87 82,80 92,03 153,39 219,86 138,05 102,26 102,26 40,90 66,47 61,36 102,26 102,26 102,26 40,90 127,82 66,47 61,36 92,03 122,71 153,39 184,07 63,69 127,38 460,16 368,13 294,50 102,26 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). 3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Nummer 9a Abs. 1 Buchstabe a Buchstabe b Buchstabe c Abs. 2 Buchstabe a Buchstabe b Nummer 10 Abs. 1 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr von zwei Jahren Nummer 12 Nummer 13a Nummer 13c Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 7 A 8 bis A 11 A 12 bis A 15 A 16 und höher Nummer 13d Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 2 und A 3 A 4 bis A 6 A 7 bis A 10 A 11 A 12 bis A 15 A 16 bis B 4 B 5 bis B 7 Nummer 19 Satz 1 Nummer 21 Nummer 25 Nummer 26 Abs. 1 Die Zulage beträgt für Beamte des mittleren Dienstes des gehobenen Dienstes 17,05 38,35 12,78 17,90 35,79 40,90 48,57 58,80 71,58 202,53 169,90 38,35 46,02 61,36 71,58 92,03 bis zu 63,69 127,38 40,90 51,13 102,26 204,52 153,39 Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Doppelbuchstabe bb Buchstabe b Buchstabe c Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Buchstabe b und c Nummer 30 Besoldungsgruppen 95,53 A2 76,69 A3 1 2 3 1, 5 2 7 A4 1, 4 2 5 A5 A6 A7 3 4, 6 6 2 5 50 v. H. des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 A8 A9 2 2, 3, 6 7 8 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 A 12 A 13 7, 8 6 7 11, 12, 13 A 14 A 15 B 10 5 7 1 126,64 101,28 151,91 221,58 151,91 151,91 351,05 46,87 218,04 29,29 17,73 54,01 54,01 29,29 27,29 54,01 29,29 5,88 29,29 54,01 29,29 36,36 Fußnote 45,68 68,17 23,01 15,68 61,35 68,17 68,17 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2002 3079 Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen Nummer 2 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) a) bei Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 b) bei Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes, wenn ihnen kein Richteramt übertragen ist, für die Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) R1 R 2 bis R 4 R 5 bis R 7 R 8 bis R 10 A 15 B3 B6 B9 R1 R3 R6 R9 Nummer 4 Besoldungsgruppen R1 R2 R3 R8 Fußnote 1, 2 3 bis 8, 10 3 2 38,35 167,96 167,96 167,96 335,86 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).