Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 57 vom 14.08.2002  - Seite 3118 bis 3137 - Neufassung des Agrarstatistikgesetzes

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3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Bekanntmachung der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes Vom 8. August 2002 Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648) wird nachstehend der Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der vom 1. September 2002 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1635), 2. den nach Artikel 4 teils am 1. Januar 2002 und teils am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen, teils am 1. September 2002 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1648), 3. den am 15. August 2002 in Kraft tretenden Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116). Bonn, den 8. August 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3119 Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz ­ AgrStatG)*) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschrift § 1 Anordnung als Bundesstatistik Zweiter Teil Agrarstatistiken Erster Abschnitt Bodennutzungserhebung Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 2 Einzelerhebungen Zweiter Unterabschnitt Flächenerhebung § 3 § 4 § 5 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale (weggefallen) Zweiter Unterabschnitt Dritter Unterabschnitt Bodennutzungshaupterhebung § 6 § 7 § 8 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Vierter Unterabschnitt Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung § 9 § 10 § 11 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Dritter Unterabschnitt Fünfter Unterabschnitt Baumschulerhebung § 12 § 13 § 14 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Sechster Unterabschnitt Baumobstanbauerhebung § 15 § 16 § 17 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt § 35 § 36 § 37 § 32 § 33 § 34 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Vierter Unterabschnitt Weinbauerhebung Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Haupterhebung der Landwirtschaftszählung § 25 § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 Erhebungseinheiten (weggefallen) Erhebungsart, Periodizität, Grundprogramms Erhebungsmerkmale des Agrarstrukturerhebung § 24 Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften Einzelerhebungen, Programme, Periodizität § 21 § 22 § 23 (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Vierter Abschnitt Strukturerhebungen in landund forstwirtschaftlichen Betrieben § 18 § 19 § 20 Zweiter Abschnitt Erhebung über die Viehbestände Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale Erhebungsmerkmale Dritter Abschnitt Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungsprogramms Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (weggefallen) (weggefallen) 3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Fünfter Unterabschnitt Gartenbauerhebung Zweiter Unterabschnitt Erhebung über Schlachtungen § 59 § 60 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Dritter Unterabschnitt Schlachtgewichtsstatistik § 61 § 62 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Neunter Abschnitt Milchstatistik § 63 § 64 § 65 Sechster Abschnitt Ernteerhebung Zehnter Abschnitt Hochsee- und Küstenfischereistatistik Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum Ergänzende Schätzung § 38 § 39 § 40 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Sechster Unterabschnitt Binnenfischereierhebung § 41 § 42 § 43 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Fünfter Abschnitt (weggefallen) § 44 § 45 § 46 § 47 Allgemeine Vorschrift (weggefallen) Ernte- und Betriebsberichterstattung Besondere Ernteermittlung Siebter Abschnitt Geflügelstatistik § 66 § 67 § 68 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Elfter Abschnitt Weinstatistik Erster Unterabschnitt Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 48 Einzelerhebungen § 69 Allgemeine Vorschrift Einzelerhebungen Zweiter Unterabschnitt Zweiter Unterabschnitt Erhebung in Brütereien § 49 § 50 § 51 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Dritter Unterabschnitt Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung § 52 § 53 § 54 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Vierter Unterabschnitt Erhebung in Geflügelschlachtereien § 55 § 56 § 57 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Achter Abschnitt Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 58 Einzelerhebungen § 78 § 74 § 75 § 72 § 73 § 70 § 71 Rebflächenerhebung Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Dritter Unterabschnitt Ernteerhebung Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Vierter Unterabschnitt Erhebung der Erzeugung Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Fünfter Unterabschnitt Bestandserhebung § 75a Erhebungseinheiten § 76 § 77 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Zwölfter Abschnitt Holzstatistik Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift Einzelerhebungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Zweiter Unterabschnitt Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben § 79 § 80 § 81 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Dritter Unterabschnitt Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung § 82 § 83 § 84 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Dreizehnter Abschnitt § 85 § 86 § 87 (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Vierzehnter Abschnitt Düngemittelstatistik § 88 § 89 § 90 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Dritter Teil Gemeinsame Vorschriften § 91 § 92 § 93 § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 Erhebungseinheiten Hilfsmerkmale Auskunftspflicht Durchführung von Bundesstatistiken 3121 Erster Teil Allgemeine Vorschrift §1 Anordnung als Bundesstatistik Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Bodennutzungserhebung, 2. die Erhebung über die Viehbestände, 3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, 4. die Ernteerhebung, 5. die Geflügelstatistik, 6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik, 7. die Milchstatistik, 8. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, 9. die Weinstatistik, 10. die Holzstatistik, 11. die Düngemittelstatistik. Zweiter Teil Agrarstatistiken Erster Abschnitt Bodennutzungserhebung Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift §2 Einzelerhebungen Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen: 1. Flächenerhebung, 2. Bodennutzungshaupterhebung, 3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, 4. Baumschulerhebung, 5. Baumobstanbauerhebung. Zweiter Unterabschnitt § 94a Verordnungsermächtigung Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte Fortschreibeverfahren Betriebsregister Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben Vierter Teil Schlussvorschrift § 99 (Inkrafttreten) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. EG Nr. L 149 S. 1), 2. Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. EG Nr. L 149 S. 5), 3. Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (ABl. EG Nr. L 149 S. 10), 4. Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 78 S. 27), 5. Richtlinie 97/77/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweine-, Rinder- sowie Schaf- und Ziegenerzeugung (ABl. EG 1998 Nr. L 10 S. 28), 6. Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S. 21). Flächenerhebung §3 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. §4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale (1) Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durchgeführt: 1. alle vier Jahre, beginnend 2001; hierbei sind Erhebungsmerkmale: 3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 zusätzlich Merkmale über die Nutzung der Gesamtfläche erhoben. (2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei Jahre, beginnend 1999, Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung, beginnend 2000, gemeinsam mit der Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) durchgeführt. §8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind: 1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten: der Betriebssitz, der Rechtsgrund des Besitzes, die Art der Bewirtschaftung, die Rechtsstellung des Betriebsinhabers nach Einzelpersonen und Personengemeinschaften oder juristischen Personen sowie die Art des Betriebes, 2. bei der Nutzung der Gesamtfläche: die Gesamtfläche nach Hauptnutzungs- und Kulturarten sowie die Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen, 3. bei der Nutzung der Bodenflächen: die Hauptnutzungsarten nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe, Pflanzenart und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Größe der abgegebenen und erhaltenen Flächen ist der Zeitraum seit der letzten Erhebung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres. a) die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung; die Art der tatsächlichen Nutzung wird entsprechend dem Nutzungsartenverzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland ermittelt; b) die Bodenflächen nach der im Flächennutzungsplan dargestellten Art der Nutzung; Bodenflächen, die in einem Flächennutzungsplan nicht dargestellt sind, werden unter Berücksichtigung der sonstigen planungsrechtlichen und der tatsächlichen Verhältnisse entsprechend den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan zugeordnet; 2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wird die Siedlungs- und Verkehrsfläche nach der Art der tatsächlichen Nutzung erhoben. (2) Das Land Schleswig-Holstein kann die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 bis einschließlich 2004 aussetzen. §5 (weggefallen) Dritter Unterabschnitt Bodennutzungshaupterhebung §6 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten bung sind der Bodennutzungshaupterhe- 1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1: a) die Betriebe nach § 91 Abs. 1, b) in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder zehn Hektar Waldfläche, 2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. §7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt: 1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen Einheiten und über die Nutzung der Gesamtflächen erhoben; 2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Bodenflächen erhoben; 3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden nur alle vier Jahre, beginnend 1997, in die Erhebungen einbezogen. Die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 2. Alle zwei Jahre, beginnend 2000, werden Vierter Unterabschnitt Gemüseanbauund Zierpflanzenerhebung §9 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden. § 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird in der Zeit von Mai bis August durchgeführt: 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse, Erdbee- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 ren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zierpflanzen auch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben; 2. repräsentativ bei höchstens 12 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren erhoben. (2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt. § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind: 1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren: die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche, bei den Erhebungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche, 2. beim Anbau von Zierpflanzen: die Grundfläche, die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung und die Verwendungszwecke jeweils nach der Anbaufläche, 3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und auf dem Freiland. (2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. Sechster Unterabschnitt Baumobstanbauerhebung § 15 Erhebungseinheiten 3123 Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, deren Baumobstflächen mindestens 30 Ar betragen. § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben. § 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind die Gesamtfläche des Baumobstanbaus sowie die Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanzund Umveredelungszeitpunkte und die Verwendungszwecke des Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl der Bäume. (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Zweiter Abschnitt Erhebung über die Viehbestände Fünfter Unterabschnitt Baumschulerhebung § 12 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit Flächen, auf denen Baumschulgewächse herangezogen werden mit Ausnahme von Pflanzgärten in Forstbetrieben. § 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Die Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004, in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben. § 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt (1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art. (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. § 18 Erhebungseinheiten (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. (2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes. Bei vorübergehend leer stehenden Ställen in der Geflügelhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derjenige Bestand maßgeblich, der vor der letzten Stallräumung vorhanden war, sofern diese nicht mehr als sechs Wochen zurückliegt. § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale (1) Die Erhebung über die Viehbestände wird durchgeführt: 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen, Pferden und Geflügel erhoben; 2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, beginnend 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden 3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 2. Landwirtschaftszählung: a) Haupterhebung (§ 33), b) Weinbauerhebung (§ 36), c) Gartenbauerhebung (§ 39), d) Binnenfischereierhebung (§ 42). (2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1 werden gemeinsam durchgeführt. (3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei Jahre, beginnend 1999, durchgeführt. (4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 1999 durchgeführt. Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben; 3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. November, beginnend 2001; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben. (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg 1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, beginnend 2005, durchgeführt, 2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchgeführt. (3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrarstrukturerhebung gemeinsam mit der Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt. § 20 Erhebungsmerkmale Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind: 1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere, 2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit, 3. bei den Beständen an Pferden: die Zahl und, außer bei Ponys und Kleinpferden, das Alter der Tiere, 4. bei den Beständen an Geflügel: die Zahl, die Art, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere. Zweiter Unterabschnitt Agrarstrukturerhebung § 25 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1. § 26 (weggefallen) § 27 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale des Grundprogramms (1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhebungsmerkmalen der 1. Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1), 2. Erhebung über die Viehbestände im Mai (§ 20). (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden erhoben: 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999, 2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungseinheiten alle vier Jahre, beginnend 2001. § 28 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungsprogramms (1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird durchgeführt: 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale über die Gewinnermittlung und die Umsatzbesteuerung sowie die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes und außer bei den Erhebungseinheiten nach Nummer 2 über die Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben; 2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei werden Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche, außerbetriebliche Erwerbs- und Unterhaltsquellen, den Anfall und die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie über die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Dritter Abschnitt §§ 21 bis 23 (weggefallen) Vierter Abschnitt Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 24 Einzelerhebungen, Programme, Periodizität (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen: 1. Agrarstrukturerhebung: a) Grundprogramm (§ 27), b) Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29), Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, erhoben; Familienangehörige des Betriebsinhabers im Sinne dieses Gesetzes sind sein Ehegatte sowie die auf dem Betrieb lebenden Verwandten und Verschwägerten; 3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten alle vier Jahre, beginnend 2001, für die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes. (2) Im Jahr der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung werden die Merkmale über Eigentums- und Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche allgemein erhoben. Dies gilt nicht für die Erhebung der in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten gepachteten Flächen. § 29 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms sind: 1. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen: die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb, beim Betriebsinhaber und dessen Ehegatten auch die Arbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit, 2. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit, b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die Betriebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb, c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit, 3. bei der Gewinnermittlung: die Art, 4. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar, 3125 5. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft: die Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerkapazität und die Lagerdauer, das Aufbringen von Flüssigmist auf selbst bewirtschafteten oder außerbetrieblichen Flächen sowie die Übernahme und Aufbringung von Flüssigmist aus anderen Betrieben, 6. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche: die Größe der gesamten eigenen Fläche, die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten, der verpachteten und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung abgegebenen Flächen, die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung sowie die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen, 7. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhaltsquellen: das Einkommen des Betriebsinhabers und seines Ehegatten und der auf dem Betrieb lebenden und im Betrieb mithelfenden Verwandten und Verschwägerten nach der Art oder Herkunft, 8. bei der Umsatzbesteuerung: die Form. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnahme der Lagerkapazität, und Nr. 7 sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, 5 für die Lagerkapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der Pachtentgelte, und Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Pachtentgelte ist das laufende Pachtjahr. §§ 30 und 31 (weggefallen) Dritter Unterabschnitt Haupterhebung der Landwirtschaftszählung § 32 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind: 1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung (§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung entnommenen Angaben, 2. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 für die übrigen zu erhebenden Merkmale (§ 33). § 33 Erhebungsart, Merkmale (1) Allgemein werden die Angaben zum Grundprogramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungsprogramm 3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 a) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt mindestens zehn Ar, b) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt weniger als zehn Ar, die Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetatives Vermehrungsgut zum Verkauf erzeugen, 2. für die übrigen Merkmale alle Betriebe nach § 91 Abs. 1 mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit nicht im Ertrag stehend, von insgesamt mindestens dreißig Ar. § 36 § 34 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt. (2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten Rebfläche und den Rebsorten der Weinbaukartei und zu den übrigen Flächen des Betriebes, den Eigentums- und Pachtverhältnissen, der Rechtsstellung des Betriebsinhabers, den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes, der Gewinnermittlung und den Arbeitskräften nach Personengruppen der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung entnommen sowie Merkmale über die Vermarktung erhoben. (3) Repräsentativ werden die Angaben zu den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz, zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, sowie zu der Berufsbildung des Betriebsleiters der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung entnommen. § 37 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind: 1. bei den Flächen des Betriebes: die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, die bestockte Rebfläche nach der Art der Nutzung und der Art der Unterstützungsvorrichtungen sowie ihre Belegenheit, 2. bei den Rebsorten: der Name, die Anbaufläche und die Altersgruppen, 3. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen: die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten, gepachteten und unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen landwirtschaftlich genutzten Fläche, 4. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Vierter Unterabschnitt Weinbauerhebung § 35 Erhebungseinheiten Einzelperson und Personengemeinschaften oder juristische Personen, 5. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes: die Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2) der Agrarstrukturerhebung übernommen sowie Merkmale über die Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste und bei Betriebsinhabern, die 45 Jahre und älter sind, über die Hofnachfolge erhoben. (2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten werden die Angaben zum Ergänzungsprogramm der Agrarstrukturerhebung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) übernommen sowie die Merkmale über die Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebsleiters, die überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von Erzeugnissen sowie die soziale Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2), soweit sie im Betrieb tätig sind oder waren, erhoben. (1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms (§ 27 Abs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 7) der Agrarstrukturerhebung: 1. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste: die Zahl der Betten nach der Art der Unterkunft, 2. bei der Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie die Mitarbeit im Betrieb, 3. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des Betriebsleiters: landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses, 4. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz von Erzeugnissen: die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften oder -organisationen und einzelvertragliche Bindungen, die Art und der Umfang der einbezogenen Erzeugnisse, 5. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen: die Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen Alterskassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Erhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind: 1. für die Merkmale über die bestockte Rebfläche und die Rebsorte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar, 6. bei der Gewinnermittlung: die Art, 7. bei der Vermarktung: die Verwertung des Lesegutes, die Absatzarten und Absatzwege jeweils nach dem Umfang, 8. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz: die Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften, Winzergenossenschaften und einzelvertragliche Bindungen sowie die dort eingebrachte Rebfläche oder Weinmostmenge, 9. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen: die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb, 10. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit, b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis 31. Dezember, die Bezeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die Betriebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb, c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb geleisteter Arbeitszeit, 11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die landwirtschaftliche Berufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten, und Absatz 1 Nr. 2 ist der 31. August des Erhebungszeitraums. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die Rebfläche nach der Art der Nutzung und der Art der Unterstützungsvorrichtungen sowie ihre Belegenheit, Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Die Berichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10 Buchstabe c sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres, sowie nach Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a und b sind vier aufeinander folgende Wochen, die ganz oder teilweise auf den April des laufenden Jahres entfallen. § 38 Erhebungseinheiten Fünfter Unterabschnitt Gartenbauerhebung 3127 Erhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind: 1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, die über eine Mindesterzeugungsfläche für Gartenbauerzeugnisse nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e verfügen, 2. die Betriebe von Unternehmen der folgenden Unterklassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes: a) 01.41.2 b) 01.41.3 Garten- und Landschaftsbau, Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen (ohne Garten- und Landschaftsbau). § 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der Zeit von Februar bis Juli 2005 durchgeführt. (2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind: 1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung (§ 27), die für Erhebungseinheiten nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden; 2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) entnommen wird; 3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes, die Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind, die für Erhebungseinheiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben werden; 4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes, die Flächen unter Glas oder Kunststoff, die Lagerräume, die Betriebseinnahmen, die Vermarktung sowie die Berufsbildung des Betriebsleiters. (3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind: 1. die Rechtsform, 2. der Umsatz, 3. die tätigen Personen. § 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind: 1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der Agrarstrukturerhebung: die Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach § 27 Abs. 1, 3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Sechster Unterabschnitt Binnenfischereierhebung § 41 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Binnenfischereierhebung sind: 1. die Betriebe, die Fluss- oder Seenfischerei, auch in Netzgehegen oder ähnlichen Einrichtungen, zu Erwerbszwecken mit einem Fischfang von jährlich mindestens zehn Dezitonnen Fisch betreiben, 2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu Erwerbszwecken betreiben und über eine Erzeugungsfläche von mindestens 100 Quadratmetern Forellenoder 5 000 Quadratmetern Karpfenteich verfügen oder in technischen Anlagen jährlich mindestens zehn Dezitonnen Fisch erzeugen. § 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 2004 im ersten Halbjahr durchgeführt. (2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale über die befischten Gewässer und den Fischfang erhoben. (3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 werden Merkmale über die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die Erzeugung und die Futtermittel erhoben. (4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merkmale über die Betriebszweige, die Vermarktung, den Erwerbscharakter, die Rechtsstellung des Betriebsinhabers und die Arbeitskräfte nach Personengruppen erhoben. § 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Binnenfischereierhebung sind: 1. bei den befischten Gewässern: die Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl und das Volumen, 2. beim Fischfang: die Fangmenge nach der Art der Fische und des Betriebes, 3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen (Teiche, Behälter und ähnliche Einrichtungen): die Art, Zahl, Größe und das Volumen, 4. bei der Erzeugung: die Menge nach der Art der Fische, Erzeugungsrichtung und der Anlagen, 5. bei den Futtermitteln: der Verbrauch nach der Art des Futters und der Fische, 6. bei den Betriebszweigen: die Art, 7. bei der Vermarktung: die Art und die Anteile der Absatzwege, 2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristische Person, 3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebes: Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehepaar, 4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2, 5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes: die Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten sowie nach Eindeckung, 6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff: a) die Grundfläche nach der Art und dem Alter der Anlagen, b) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung verwendeten Energie, 7. bei den Lagerräumen: die Art und die Größe, 8. bei den Betriebseinnahmen: die Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen nach Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen, 9. bei der Vermarktung: die Art und die Anteile der Absatzwege, 10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters: die fachbezogene Berufsbildung nach der Art des Abschlusses. (2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben nach § 38 Nr. 2 sind: 1. die Rechtsform, 2. beim Umsatz: die Höhe, 3. bei den tätigen Personen: die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. (3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19 Abs. 1. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 8, 9 und nach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Monate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 3 ist der 31. März 2005. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 8. beim Erwerbscharakter: die Art, 9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers: Einzelperson und Personengemeinschaft oder juristische Person, 10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen: die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. 3129 (2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Obst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge repräsentativ festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden. § 47 Besondere Ernteermittlung (1) Die Besondere Ernteermittlung wird repräsentativ in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 14 000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. (2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte und die Gesamterntemenge. Bei Getreide werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit Schadstoffen einschließlich der radioaktiven Substanzen. (3) Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale ist Aufgabe des Bundes. Zuständig für die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nach Satz 1 ist die Bundesanstalt für Getreide-, Kartoffel- und Fettforschung. Fünfter Abschnitt (weggefallen) Sechster Abschnitt Ernteerhebung § 44 Allgemeine Vorschrift Die Ernteerhebung umfasst: 1. Ernte- und Betriebsberichterstattung, 2. Besondere Ernteermittlung. § 45 (weggefallen) § 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung (1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst Schätzungen über den Wachstumsstand und wachstumsbeeinflussende Bedingungen sowie über voraussichtliche und endgültige Naturalerträge des laufenden Jahres. Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Dauer der Lese, Mostausbeute, Mostgewicht, Säuregehalt, Güte des Mostes und Erlöse für Mostverkäufe erhoben, bei Obst die Ernteverwendung geschätzt. Für die ergänzende Schätzung nach § 65 können zusätzlich die Merkmale Verfütterung von Milch im Betrieb, Eigenverbrauch, Direktvermarktung sowie Anlieferung an Molkereien und Milchsammelstellen jeweils nach der Menge sowie die Zahl der Milchkühe herangezogen werden. Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden. Siebter Abschnitt Geflügelstatistik Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 48 Einzelerhebungen Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1. Erhebung in Brütereien, 2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, 3. Erhebung in Geflügelschlachtereien. Zweiter Unterabschnitt Erhebung in Brütereien § 49 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes 3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 Vierter Unterabschnitt Erhebung in Geflügelschlachtereien § 55 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind für die Erhebungsmerkmale nach § 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit einer Schlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren im Monat. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. § 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben. § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind: 1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach der Art, nach Herrichtungsform und Angebotszustand, 2. zusätzlich die monatliche Schlachtkapazität. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat März. Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. § 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben. § 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien sind: 1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck, 2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen ausschließlich des Schlupfraumes. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat Dezember. Dritter Unterabschnitt Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung § 52 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. § 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben. § 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind: 1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier, 2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsaufbau nach Altersklassen und Legeperioden. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat. Achter Abschnitt Schlachtungsund Schlachtgewichtsstatistik Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 58 Einzelerhebungen Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1. Erhebung der Schlachtungen, 2. Erhebung der Schlachtgewichte. Zweiter Unterabschnitt Erhebung über Schlachtungen § 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 gen des Fleischhygienegesetzes die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. § 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. 3131 ger jeweils nach Kreisen werden durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt. Zehnter Abschnitt Hochsee- und Küstenfischereistatistik § 66 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfischereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung. § 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben. § 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind: 1. Beginn und Ende der Fangreise, 2. Fangplatz, 3. Fanggerät, 4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form, 5. Anlandehafen, Dritter Unterabschnitt Schlachtgewichtsstatistik § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen auf Grund der nach der Vierten Vieh- und FleischgesetzDurchführungsverordnung zu erstattenden Meldungen erhoben. § 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. Neunter Abschnitt Milchstatistik § 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung von Milch auf Grund der nach der MarktordnungswarenMeldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben. § 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen. (2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. § 65 Ergänzende Schätzung Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeu- 6. Anlandegebiet, 7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös. (2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben. (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. Elfter Abschnitt Weinstatistik Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 69 Einzelerhebungen Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1. Rebflächenerhebung, 2. Ernteerhebung, 3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 § 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Erzeugung sind die Art der verwendeten Erzeugnisse, die Ertragsflächen und der Hektarertrag, die Erzeugung nach Qualitätsstufen jeweils untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach roten und weißen Trauben. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt. 3. Erhebung der Erzeugung, 4. Bestandserhebung. Zweiter Unterabschnitt Rebflächenerhebung § 70 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Rebflächen erhoben. § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten und Ertragsklassen. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für deren Veränderung ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr. Fünfter Unterabschnitt Bestandserhebung § 75a Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind: 1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe, 2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, 3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen. § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres. § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt (1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben, jeweils nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittstaaten. Die Weine inländischer Herkunft sind nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein und Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht, entfällt die Untergliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliederung nach Qualitätsstufen. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli. Dritter Unterabschnitt Ernteerhebung § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Die Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezember eines jeden Jahres. § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter und weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie der Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt. Vierter Unterabschnitt Erhebung der Erzeugung § 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 10. Dezember eines jeden Jahres. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 3133 Zwölfter Abschnitt Holzstatistik Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschrift § 78 Einzelerhebungen Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, 2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung. § 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein halbjährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des Holz bearbeitenden Gewerbes erhoben. § 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des Holz bearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge sind die jeweiligen Kalenderhalbjahre. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres. Zweiter Unterabschnitt Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben § 79 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen. § 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale (1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten halbjährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben. (2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden. § 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind das Einschlagsprogramm, der Einschlag, die Einschlagsursache und der Verkauf von Rohholz nach Holzarten und Sorten jeweils nach Waldeigentumsarten. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderhalbjahr. Dreizehnter Abschnitt §§ 85 bis 87 (weggefallen) Vierzehnter Abschnitt Düngemittelstatistik § 88 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr bringen. § 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlandsabsatz von Düngemitteln erhoben. § 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. Dritter Unterabschnitt Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung § 82 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des Holz bearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Einschnitt ­ einschließlich Lohnschnitt ­ von mindestens 5 000 Kubikmeter Rohholz (im Festmaß). Dritter Teil Gemeinsame Vorschriften § 91 Erhebungseinheiten (1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist: 3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 des neuen Bewirtschafters von abgegebenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jeweiligen Eigentümers, 4. die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1, 5. der Name und die Ortsangabe der befischten Gewässer nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der fischwirtschaftlich genutzten Anlagen nach § 42 Abs. 3, 6. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67. (2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Erhebungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der Gemeindeteil. § 93 Auskunftspflicht (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist. (2) Auskunftspflichtig sind: 1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 32 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 35 Nr. 2 für die Weinbauerhebung, nach § 38 Nr. 1 für die Gartenbauerhebung, nach § 41 für die Binnenfischereierhebung, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere Ernteermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik, 2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters und entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie für die Flächenerhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinden, für die gemeindefreien Gebiete die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden, 3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe b für die Bodennutzungshaupterhebung, 4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die nach § 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum 10. Tag des darauf folgenden Monats, 5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Be- 1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von mindestens zwei Hektar oder mit mindestens a) jeweils acht Rindern oder Schweinen oder b) zwanzig Schafen oder c) jeweils zweihundert Legehennen oder Junghennen oder Schlacht-, Masthähnen, -hühnern und sonstigen Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern oder d) jeweils dreißig Ar bestockter Rebfläche oder Obstfläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen, oder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder Gemüseanbau im Freiland oder Blumen- und Zierpflanzenanbau im Freiland oder Anbau von Heil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbausämereien für Erwerbszwecke oder e) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter Glas von Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen, 2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar. (2) Erfüllen Betriebe mindestens eine Bedingung des Absatzes 1, dann sind alle Merkmale der betreffenden Erhebungen, unabhängig vom Erreichen einzelner Grenzen des Absatzes 1, anzugeben. (3) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind technischwirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen Betriebsführung unterliegen und land-, forst- oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringen. Zusätzlich können die Betriebe auch andere Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen. (4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Hauptsitz des Betriebs befindet. (5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe nach § 1 ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. (6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in diesem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebungen erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren. § 92 Hilfsmerkmale (1) Hilfsmerkmale sind: 1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder Behördenbezeichnung, Anschrift sowie Telekommunikationsanschlussnummern der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1, 2. die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie Anschrift der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, 3. die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des bisherigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 kanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1490) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Erhebung nach § 63 bis spätestens zum Ende des darauf folgenden Monats, 6. die nach Landesrecht für die auf Grund von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 922), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die Angaben zur Rebfläche und den Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis spätestens 1. Dezember, für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauf folgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres, 7. die nach Landesrecht für die Forstwirtschaft zuständigen Stellen für die Angaben zum Einschlagsprogramm nach § 81 Abs. 1 bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres für die Berichtszeiträume des laufenden Jahres. (3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 sind für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 und § 34 Abs. 1 Nr. 5 die jeweils betroffenen Personen auskunftspflichtig. (4) Jeder zu Befragende erhält auf Wunsch einen gesonderten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu beantwortenden Fragen. (5) Die Angaben 1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46), 2. zu dem Hilfsmerkmal Telekommunikationsanschlussnummern des zu Befragenden (§ 92 Abs. 1 Nr. 1) sind freiwillig. (6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhebungen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen Vor- und Familiennamen der nach Absatz 3 auskunftspflichtigen Personen mitzuteilen. (7) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden. (8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Agrarstatistiken dürfen im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte Angaben, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und sich auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig. (9) Werden für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen im Agrarbereich erteilte Angaben nach Absatz 8 verwendet und liegt der Berichtszeitpunkt nach § 19 Abs. 1 innerhalb 3135 des in der Verwaltungsmaßnahme festgelegten Antragszeitraums, können auch dann alle zu übernehmenden Angaben auf den in § 19 Abs. 1 genannten Berichtszeitpunkt bezogen werden, wenn einzelne Angaben zu anderen Zeitpunkten innerhalb des Antragszeitraumes erteilt worden sind. (10) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren erteilt wurden, soweit diese Angaben sich auf dieselben Berichtszeitpunkte beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig. (11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können die statistischen Ämter der Länder für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit dies mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist, hinsichtlich der Bestände an Rindern und Schafen das Erhebungsmerkmal Nutzungszweck sowie hinsichtlich der Bestände an Schweinen die Erhebungsmerkmale Lebendgewichtklasse und Nutzungszweck 1. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 repräsentativ erheben oder schätzen, 2. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 schätzen. § 94 Durchführung von Bundesstatistiken (1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und internationalen Bereich. § 94a Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhe- 3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 bung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben; Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. Dabei werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fortschreibung vorgelegt. § 97 Betriebsregister (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5, 9 (§ 75a Nr. 2 und 3 bis § 77) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder ein einheitliches Betriebsregister. Für die Erhebung nach § 1 Nr. 11 wird das Betriebsregister vom Statistischen Bundesamt geführt. Das Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben für die repräsentativen Erhebungen, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung über die Viehbestände (§ 20), der Agrarstrukturerhebung (§ 29 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der Geflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig. (2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aufgenommen werden: 1. die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname oder Behördenbezeichnung, die Anschrift und die Telekommunikationsanschlussnummern der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 38, 41, 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5, 2. der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen, 3. die Art des Betriebes, 4. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, 5. die landwirtschaftlich genutzte Fläche, 6. die Waldfläche, 7. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der tätigen Personen, 8. die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen, § 96 Fortschreibeverfahren 9. das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister. (3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9 hinaus gehenden Angaben enthalten darf. b) bis zu vier Jahre im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen; c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist; 2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e neu festzulegen; 3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernteermittlung (§ 47) festzulegen; 4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung des Dritten Teiles Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen. § 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte (1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen. (2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. (3) Im Rahmen der Besonderen Ernteermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten. Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und die Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2002 (4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei denjenigen Betrieben, die über einen Zeitraum von fünf Jahren, bei der Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) über einen Zeitraum von sechs Jahren, bei der Gartenbau- und Binnenfischereierhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d) über einen Zeitraum von elf Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieser Zeiträume zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer auf dem Datensatz erfolgt nicht. (5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei Jahre, beginnend 2000, zur Aktualisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden, auf Anfrage die Hilfs- und Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und das Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer), bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. (6) Soweit von der Übermittlung nach Absatz 5 oder den Ermächtigungen nach § 93 Abs. 8 oder 10 Gebrauch gemacht wird, kann das Kennzeichen zur Identifikation der Erhebungseinheiten für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sofern das Kennzeichen zur Identifikation über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr zu Zuordnungszwecken herangezogen wurde, ist es spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. (7) Die nach Landesrecht für die Binnenfischerei zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters auf Anfrage die Hilfsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 für die Erhebungseinheiten nach § 41. § 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben (1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im 3137 Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen. (2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für die Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, sowie Angaben zur Stellung im Beruf und zur ausgeübten Tätigkeit verwenden. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen. (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächenerhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen. Vierter Teil Schlussvorschrift § 99 (Inkrafttreten)