Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 58 vom 20.08.2002  - Seite 3167 bis 3176 - Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 3167 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes Vom 16. August 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: j) In der Angabe zu § 33 wird das Wort ,,Standortregister" durch das Wort ,,EMAS-Register" ersetzt. k) Den Angaben zu § 34 werden folgende Wörter vorangestellt: ,,Aufrechterhaltung der Eintragung,". 3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1)" werden durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)" ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Betriebsstandorte" durch das Wort ,,Organisationen" ersetzt. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für Zwecke dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten Begriffsbestimmungen anzuwenden. Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 4." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" wird durch die Angabe ,,Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" ersetzt. bb) Die Angabe ,,Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" wird durch die Angabe ,,Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,Artikels 4 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" wird durch die Angabe ,,Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" ersetzt. bb) Die Angabe ,,Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" wird durch die Angabe ,,Arti- Artikel 1 Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) ­ (Umweltauditgesetz ­ UAG)". 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 (weggefallen)". b) In der Angabe zu Teil 2 werden nach dem Wort ,,Haftung" das Komma und die Wörter ,,Verwendungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik" gestrichen. c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 (weggefallen)". d) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wird das Wort ,,Widerspruchsausschuss" durch das Wort ,,Widerspruchsbehörde" ersetzt. e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Widerspruchsbehörde". f) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 5 Beschränkung der Haftung". g) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 (weggefallen)". h) In der Angabe zu Teil 3 und zu Teil 3 Abschnitt 1 wird das Wort ,,Betriebsstandorte" durch das Wort ,,Organisationen" ersetzt. i) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: ,,§ 32 EMAS-Register". 3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 kels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" ersetzt. b) Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 aus derselben Gruppe gemäß NACE Rev. 1 ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht, c) eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, d) eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt, 2. Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten, 3. organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, wenn nicht deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag ausgeschlossen ist. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung. (3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt." 10. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Fachkunde erfordert 1. den Abschluss eines einschlägigen Studiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sind, 2. ausreichende Fachkenntnisse gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, die in den nachfolgenden Fachgebieten geprüft werden: d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31) in Verbindung mit der deutschen Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) beschriebenen Ebenen und Zwischenstufen der Klassifizierung. NACE Rev. 1 ist die gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung in deren Anhang beigefügte gemeinsame Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften." 5. § 3 wird aufgehoben. 6. In der Überschrift zu Teil 2 werden nach dem Wort ,,Haftung" das Komma und die Wörter ,,Verwendungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik" gestrichen. 7. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" werden durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 761/2001" ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Sie müssen den Nachweis erbringen, dass sie über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügen." 8. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort ,,Seuchenrechts" durch das Wort ,,Infektionsschutzrechts" ersetzt. 9. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Unabhängigkeit (1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen. (2) Für die gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der 1. neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter a) Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 aus derselben Gruppe gemäß NACE Rev. 1 ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 a) Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung, b) Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser), c) zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und d) Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4 und Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement, 3. eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden." b) In Absatz 3 werden aa) die Wörter ,,gewerblichen oder nichtgewerblichen Unternehmensbereichen (Unternehmensbereichen)" durch das Wort ,,Zulassungsbereichen" sowie bb) in Nummer 2 das Wort ,,acht" durch das Wort ,,fünf" ersetzt. 11. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 761/2001" ersetzt. bb) In Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Unternehmensbereiche" durch das Wort ,,Zulassungsbereiche" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Unternehmensbereiche" durch das Wort ,,Zulassungsbereiche" ersetzt. bb) In Satz 2 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter ,,welche vom Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung mitzuzeichnen sind." angefügt. cc) Es wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Anhang V Abschnitte 5.4.1 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gilt entsprechend für die gutachterliche Tätigkeit und die Mitzeichnungspflicht des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung." 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5 bis 7 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für die der Umwelt- 3169 gutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, 1. wenn er im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) und Artikel 3 Abs. 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zeichnungsberechtigte Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und 2. wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können. In dem Zulassungsbescheid sind die Zulassungsbereiche genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt und auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 erstreckt." b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Unternehmensbereiche" durch das Wort ,,Zulassungsbereiche" ersetzt. c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" die Wörter ,,oder gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" eingefügt. 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation setzt voraus, dass 1. mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder b) aus bei der Umweltgutachterorganisation angestellten Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen und mindestens einem Umweltgutachter besteht, 2. im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang III Abschnitte 3.2, 3.4 und Anhang V Abschnitte 5.4 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte für die Zulassungsbereiche, für die die Zulassung beantragt ist, a) als Umweltgutachter zugelassen sind oder b) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und 3. sichergestellt ist, dass die in der Nummer 2 genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können, 3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bestehen, 5. kein wirtschaftlicher, finanzieller oder sonstiger Druck die gutachterliche Tätigkeit beeinflussen oder das Vertrauen in die unparteiische Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen können, wobei § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und 3 entsprechend gilt, 6. die Organisation über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation verfügt und dieses sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen der Zulassungsstelle auf Verlangen vorlegt und 7. der Zulassungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass die Antragstellerin über dokumentierte Prüfungsmethoden und -verfahren (einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit) zur Erfüllung ihrer gutachterlichen Aufgaben verfügt." 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zur Aufnahme in die Prüferliste des Umweltgutachterausschusses (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) müssen die betreffenden Personen 1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das sie für die Prüfertätigkeit auf ihrem Fachgebiet qualifiziert, 2. über mindestens fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in der Praxis des betrieblichen Umweltschutzes und, 3. im Falle der Zulassung als Prüfer für das Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c, über mindestens fünf Jahre eigenverantwortliche, hauptberufliche Erfahrungen in einem betroffenen Zulassungsbereich verfügen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Unternehmensbereiche" durch das Wort ,,Zulassungsbereiche" ersetzt. bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern ,,Fachgebiet ,Recht` " die Angabe ,,gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d" eingefügt. 16. § 13 wird aufgehoben. 17. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Name" durch das Wort ,,Namen" und das Wort ,,Organisationen" durch das Wort ,,Umweltgutachterorganisationen" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zulassungsstelle übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen." c) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen." 18. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen (1) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung oder der Fachkenntnisbescheinigung dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 9 und 10 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Unternehmensbereichen" durch das Wort ,,Zulassungsbereichen" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Unternehmensbereiche" durch das Wort ,,Zulassungsbereiche" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,und c" gestrichen. 14. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Fachkenntnisse des Umweltgutachters werden in einer mündlichen Prüfung von einem Prüfungsausschuss der Zulassungsstelle festgestellt." bb) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis d" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Prüfungsgegenstand im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 ist insoweit beschränkt, als der Antragsteller für bestimmte Fachgebiete Fachkenntnisbescheinigungen vorgelegt hat oder der Antragsteller in vorherigen Prüfungen zur Zulassung als Umweltgutachter einzelne Fachgebiete bereits bestanden hat." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird gestrichen. bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt geändert: Das Wort ,,Unternehmensbereiche" wird durch das Wort ,,Zulassungsbereiche" und nach dem Wort ,,treffen" wird das Komma durch einen Punkt ersetzt sowie der nachfolgende Satzteil gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 und für die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung nach § 8 weiterhin vorliegen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. Dies umfasst eine mindestens alle 24 Monate durchzuführende Überprüfung der vom Umweltgutachter oder der Umweltgutachterorganisation für gültig erklärten oder vom Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung mitgezeichneten Umwelterklärungen und der erstellten Begutachtungsberichte. (2) Umweltgutachter und Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind zur Feststellung der erforderlichen Fähigkeiten und Fachkunde spätestens alle sechs Jahre nach Wirksamwerden der Zulassung einer praktischen Überprüfung bei ihrer Arbeit in Organisationen zu unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 1 durch die Zulassungsstelle zu dulden. (3) Die Zulassungsstelle kann, falls erforderlich, das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Fähigkeiten des Umweltgutachters, der Umweltgutachterorganisation oder des Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung anhand einer Überprüfung im Umweltgutachterbüro oder im Büro des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung überprüfen (Geschäftsstellenprüfung). In diesem Fall soll die Überprüfung gemäß Absatz 1 Satz 3 im Rahmen der Geschäftsstellenprüfung durchgeführt werden. (4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können aus besonderem Anlass geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Zulassungsstelle Anhaltspunkte dafür hat, dass der Umweltgutachter, die Umweltgutachterorganisation oder der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt oder seinen Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht ordnungsgemäß nachgeht. (5) Stellt die Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht Mängel in der Qualität einer Begutachtung oder sonstige Tatsachen fest, die einen Grund für eine vorübergehende Aussetzung oder Streichung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 darstellen können, so setzt sie die Register führende Stelle über den Inhalt des Aufsichtsberichts in Kenntnis. (6) Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, 1. Zweitschriften der von ihnen gezeichneten oder mitgezeichneten a) Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung, b) Berichte an die Leitung der Organisation, c) in Abstimmung mit der Organisation erstellten Begutachtungsprogramme, d) für gültig erklärten Umwelterklärungen, deren Aktualisierungen und konsolidierten Fassungen und der für gültig erklärten Umweltinformationen und e) Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal 3171 im Sinne des Anhangs V Abschnitt 5.5 Unterabschnitt 5.5.1 Satz 1 und Unterabschnitt 5.5.4, Abschnitt 5.6 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 bis zur Überprüfung durch die Zulassungsstelle, jedoch nicht länger als fünf Jahre, aufzubewahren, 2. die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, 3. sich bei Begutachtungen unparteiisch zu verhalten, 4. der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, wobei Umweltgutachterorganisationen auf Anforderung durch die Zulassungsstelle auch die zur Überprüfung der bei ihnen angestellten Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen haben und 5. bei der Überprüfung von Organisationen neben den an den einzelnen Standorten der Organisation geltenden Rechtsvorschriften auch die hierzu ergangenen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder zu berücksichtigen. (7) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, sich fortzubilden. (8) Die Geschäftsräume der zu überprüfenden Umweltgutachter, Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, Umweltgutachterorganisationen sowie, im Falle der Durchführung einer Überprüfung nach Absatz 2 Satz 1, der begutachteten Organisation, können zu den üblichen Geschäftszeiten betreten werden, wenn dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 8 bis 10 erforderlich ist. (9) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen auch, soweit sie auf Grund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben." 19. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 761/2001" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, für gültig erklärt haben,". 3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 6 und 7" ersetzt. achterorganisation, der Zulassungsstelle, die die Zulassung erteilt hat, der zuständigen Register führenden Stelle und, bei weiteren Streitigkeiten, dem Forum der Zulassungsstellen. (4) Soweit dies zur Feststellung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 erforderlich ist, dürfen die inländischen Geschäftsräume der ausländischen Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen sowie der von diesen begutachteten Organisation zu den üblichen Geschäftszeiten zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 4 betreten werden. (5) Ist der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgen Zustellungen, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt." 20. In § 17 Abs. 3 wird nach Nummer 2 der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. vollziehbare Anordnungen der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht nicht befolgt werden." 21. § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, haben der Zulassungsstelle ihre gutachterliche Tätigkeit nach den Sätzen 2 und 3 vor jeder Begutachtung im Bundesgebiet mindestens vier Wochen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name, die Anschrift, die fachlichen Qualifikationen und, bei Umweltgutachtern, auch die Staatsangehörigkeit sowie, bei Umweltgutachterorganisationen, die Zusammensetzung der die Begutachtung durchführenden Personengruppe anzugeben. Ferner sind Ort und Zeit der Begutachtung, Anschrift und Ansprechpartner der Organisation sowie, soweit erforderlich, die zur Sicherstellung der erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse getroffenen Maßnahmen anzugeben. Wenn dies zur Gewährleistung der Qualität der Begutachtung erforderlich ist, kann die Zulassungsstelle weitere Nachweise zu den Sprachund Rechtskenntnissen verlangen. Bei der erstmaligen Anzeige sowie danach auf Anforderung der Zulassungsstelle sind der Anzeige eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen. (2) Die Zulassungsstelle muss vor Aufnahme der Tätigkeit von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind, im Bundesgebiet überprüfen, ob diese über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügen. In regelmäßigen Abständen und mindestens alle 24 Monate nach der ersten Anzeige muss auch eine Überprüfung der Qualität der im Bundesgebiet vorgenommenen Begutachtungen erfolgen. § 15 Abs. 5, 6 und 8 sowie § 16 gelten hierfür entsprechend. Die Zulassungsstelle kann den Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation zur Sicherstellung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen einer praktischen Überprüfung bei seiner oder ihrer Arbeit in Organisationen unterziehen. Organisationen haben die Durchführung einer Überprüfung nach Satz 4 zu dulden. (3) Die Zulassungsstelle erstellt einen Aufsichtsbericht. Ist die Qualität der Begutachtungen zu beanstanden, so übermittelt sie den Aufsichtsbericht dem betroffenen Umweltgutachter oder der Umweltgut- 22. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Verbot der Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf eine Umwelterklärung nicht nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 für gültig erklären oder eine Gültigkeitserklärung mitzeichnen." 23. In § 20 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 und 3" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 6 und 7" ersetzt. 24. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 3 wird das Wort ,,Widerspruchsausschuss" durch das Wort ,,Widerspruchsbehörde" ersetzt. 25. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Empfehlungen für die Benennung von Sachverständigen durch die Widerspruchsbehörde auszusprechen,". b) Nach der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die Verbreitung von EMAS zu fördern." 26. § 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort ,,Berufe" werden die Wörter ,,im Einvernehmen mit den Organisationen der Umweltgutachter" eingefügt. 27. In § 23 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 13 und § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 28. § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Widerspruchsbehörde (1) Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Zulassungsstelle ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt. (2) Die Entscheidung ist durch einen Beamten der Bundesverwaltung zu treffen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Von der Widerspruchsbehörde hinzugezogene Sachverständige dürfen nicht dem Umweltgutachterausschuss angehören. Sie müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen. (3) Die Widerspruchsbehörde kann an den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses teilnehmen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen." 29. § 25 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Widerspruch soll vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit den Beteiligten mündlich erörtert werden." 30. Dem § 28 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Zulassungsstelle nimmt die Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen sowie der Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen gemäß Artikel 4, Artikel 7 Abs. 1 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 und diesem Gesetz wahr. Sie berichtet dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Umweltgutachterausschuss regelmäßig über die Treffen und weiteren Aktivitäten des Forums der Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001." 31. § 29 wird wie folgt geändert: In Satz 2 a) werden hinter den Wörtern ,,nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 Nr. 2" die Wörter ,,und 3" eingefügt und b) wird nach der Angabe ,,und 3" das Wort ,,und" durch das Wort ,,sowie" ersetzt. 32. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 5 Beschränkung der Haftung". 33. § 31 wird aufgehoben. 34. In der Überschrift des Teils 3 wird das Wort ,,Betriebsstandorte" durch das Wort ,,Organisationen" ersetzt. 35. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 1 wird das Wort ,,Betriebsstandorte" durch das Wort ,,Organisationen" ersetzt. 36. Die §§ 32 bis 34 werden wie folgt gefasst: ,,§ 32 EMAS-Register 3173 (1) In das EMAS-Register wird eingetragen, an welchen Standorten oder Teilstandorten die Organisation ein Umweltmanagementsystem betreibt, das die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erfüllt. Die Führung des Registers und die übrigen Aufgaben gemäß den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 werden den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern übertragen. Bei Eintragung einer Organisation mit mehreren an EMAS teilnehmenden Standorten bestimmt sich die Register führende Stelle nach dem Hauptsitz der Organisation. Aufsichtsmaßnahmen werden von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten für den Umweltschutz zuständigen Behörde des Landes getroffen. (2) Die Register führenden Stellen benennen durch schriftliche Vereinbarung eine gemeinsame Stelle, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 monatlich ein fortgeschriebenes Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt. Das Verzeichnis ist gleichzeitig dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Zulassungsstelle, dem Umweltgutachterausschuss und den zuständigen obersten Landesbehörden in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Die gemeinsame Stelle vertritt die Register führenden Stellen bei den Treffen der Register führenden Stellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001. Zu den in Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 genannten Zwecken ist sie berechtigt, bei den Register führenden Stellen Daten zu erheben und diese bei den Treffen der Register führenden Stellen der Mitgliedstaaten und etwaiger im Rahmen dessen gegründeter Arbeitsgruppen bekannt zu geben und zu verwenden. (3) Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern können schriftlich vereinbaren, dass die von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommenen Aufgaben auf eine Industrie- und Handelskammer oder eine Handwerkskammer ganz oder teilweise übertragen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Umweltbehörde. (4) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das EMAS-Register einzusehen. (5) Der Zulassungsstelle ist zum Zweck der Aufsicht über Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen Einsicht in die für die Aufsicht relevanten Daten oder Unterlagen der Register führenden Stellen zu gewähren. § 33 Eintragung in das EMAS-Register (1) Die für nach Artikel erforderliche sation alle eine Eintragung in das EMAS-Register 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Glaubhaftmachung, dass die OrganiBedingungen der Verordnung (EG) 3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 sation auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen eines Verstoßes gegen an einem Standort geltende Umweltvorschriften verweigert, ist der betroffenen Organisation gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Register führende Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation gemäß Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die Gründe für die ergriffenen Maßnahmen und die mit der zuständigen Umweltbehörde geführten Gespräche. (4) Die Register führenden Stellen und die gemeinsame Stelle sind berechtigt, die zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben zu speichern. (5) Die Register führende Stelle setzt die Umweltbehörden über das Ergebnis des Registrierungsverfahrens in Kenntnis. § 34 Aufrechterhaltung der Eintragung, Verfahren bei Verstößen, Streichung und vorübergehende Aufhebung von Eintragungen (1) Stellt die Umweltbehörde fest, dass eine eingetragene Organisation gegen Umweltvorschriften verstößt, so setzt sie die Register führende Stelle hierüber in Kenntnis. (2) Bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen an einem Standort der Organisation geltende Umweltvorschriften erkundigt sich die Register führende Stelle bei der Umweltbehörde, ob ein Umweltrechtsverstoß vorliegt. (3) Bei Vorlage der konsolidierten Fassung der Umwelterklärung zur Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 prüft die Register führende Stelle, ob ihr Informationen nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte nach Absatz 2 vorliegen. (4) Bevor die Register führende Stelle die Eintragung einer Organisation 1. auf Grund des Artikels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen nachträglicher Nichterfüllung der einschlägigen Anforderungen am Standort vorübergehend aufhebt oder streicht oder 2. auf Grund des Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen eines Verstoßes gegen an einem Standort geltende Umweltvorschriften vorübergehend aufhebt oder streicht oder 3. auf Grund des Artikels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 wegen nicht ausreichend gründlicher Durchführung der gutachterlichen Tätigkeit des Umweltgutachters vorübergehend aufhebt, ist der betroffenen Organisation und, im Falle der Nummer 2, der für den betroffenen Standort zuständigen Umweltbehörde gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestreitet die Organisation mit vertretbaren Gründen das Vorliegen von Ver- Nr. 761/2001 erfüllt, ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn 1. die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung nicht von einem zugelassenen Umweltgutachter oder einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation verantwortlich gezeichnet ist oder 2. die Personen, die die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärung mitgezeichnet haben, nach dem Inhalt ihrer Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung insgesamt nicht über die Fachkunde verfügen, die zur Begutachtung der geprüften Organisation erforderlich ist. Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Satzes 1 ist es nicht erforderlich, dass die Personen, die die Umwelterklärung für gültig erklärt haben, bei demselben Umweltgutachter oder derselben Umweltgutachterorganisation angestellt sind; Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen können auch auf Grund gesonderter Vereinbarungen, die nur für einzelne Begutachtungsaufträge geschlossen werden, zusammenwirken (Fallkooperation). Auf Grund der bis zum 21. August 2002 abgeschlossenen Begutachtungsverträge können auch Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung einzelne Begutachtungsaufträge im Rahmen einer Fallkooperation mit Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen bis zum 31. Juli 2006 durchführen. (2) Eine Organisation mit mehreren Standorten wird entsprechend Artikel 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 mit den an EMAS teilnehmenden Standorten und Teilstandorten eingetragen, wenn sie an den teilnehmenden Standorten und Teilstandorten die Voraussetzungen einer Eintragung erfüllt. (3) Vor der Eintragung einer Organisation, einschließlich der Ergänzung der Eintragung um einen neuen, bisher noch nicht in das Umweltmanagement der Organisation einbezogenen Standort oder Teilstandort, gibt die Register führende Stelle den für die Belange des Umweltschutzes an dem jeweiligen Standort zuständigen Behörden (Umweltbehörden) Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern. Im Falle der Eintragung einer Organisation mit mehreren Standorten gibt die Register führende Stelle die Stellungnahme der Umweltbehörden den Industrieund Handelskammern oder Handwerkskammern, die bei gesonderter Eintragung der einzelnen Standorte als Register führende Stellen zuständig wären, zur Kenntnis. Wird die Register führende Stelle von der zuständigen Umweltbehörde über einen Verstoß gegen an einem Standort der Organisation geltende Umweltvorschriften unterrichtet, so verweigert sie die Eintragung der antragstellenden Organisation, bis der Nachweis gemäß Artikel 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erbracht wird, dass der Verstoß behoben ist. Hält die Umweltbehörde oder die Register führende Stelle einen Verstoß gegen an einem Standort der Organisation geltende Umweltvorschriften für gegeben und bestreitet die betroffene Organisation diesen Rechtsverstoß, so ist die Entscheidung über die Eintragung bis zur Klärung zwischen Umweltbehörde und Organisation auszusetzen. Bevor die Register führende Stelle die Eintragung einer Organi- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 stößen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 und macht sie glaubhaft, dass die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung zu erheblichen wirtschaftlichen oder sonstigen Nachteilen für die Organisation führen würde, so darf die Streichung oder vorübergehende Aufhebung der Eintragung erst erfolgen, wenn wegen der Verstöße im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 ein vollziehbarer Verwaltungsakt, ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung vorliegt. Die Register führende Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation gemäß Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die Gründe für die ergriffenen Maßnahmen und die mit der zuständigen Umweltbehörde geführten Gespräche. (5) Die Eintragung einer Organisation mit mehreren Standorten wird ausgesetzt oder gestrichen, wenn einer oder mehrere Standorte die Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht mehr erfüllt. (6) Die Register führende Stelle setzt die Umweltbehörde über das Ergebnis des Verfahrens zur Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 in Kenntnis." 37. § 35 wird die folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Standorten" die Wörter ,,oder Teilstandorten" eingefügt und die Wörter ,,im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93" durch die Angabe ,,gemäß Artikel 5 Abs. 3 und 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Unternehmen" durch das Wort ,,Organisationen" ersetzt. 38. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund dieses Gesetzes die Höhe der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen." b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dabei ist Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 zu beachten." 39. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 6 Nr. 1" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 6 Nr. 2" ersetzt. 3175 cc) In Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 6 Nr. 4" ersetzt. dd) In Nummer 7 wird nach dem Wort ,,nach" die Angabe ,,§ 15 Abs. 4 oder nach" eingefügt. ee) In Nummer 8 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Satz 1" ersetzt. ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 das EMASZeichen verwendet, obwohl er oder sie keine gültige Eintragung in das EMASRegister besitzt,". gg) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12 und 13 angefügt: ,,12. entgegen Anhang V Abschnitt 5.4.3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 3, eine Umwelterklärung für gültig erklärt oder mitzeichnet oder 13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses erlassene Rechtsverordnung nach Absatz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 Nr. 13 geahndet werden können." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 2 bis 4, 7, 9 und 11" durch die Angabe ,,Absatzes 1 Nr. 2 bis 4, 7, 9, 11, 12 und 13" ersetzt. 40. § 38 wird wie folgt gefasst: ,,§ 38 Übergangsvorschriften (1) Zulassungen von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen, die vor dem 21. August 2002 erteilt worden sind, behalten auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. (2) Vor dem 21. August 2002 nach § 13 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, allgemein anerkannte Qualifikationsnachweise behalten auch nach dem 21. August 2002 ihre Gültigkeit. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 und die §§ 19 3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. § 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend." Artikel 2 Bekanntmachung der Neufassung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des Umweltauditgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. und 33 Abs. 1 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes in der in Satz 1 genannten Fassung sind auf vor dem 21. August 2002 allgemein anerkannte Qualifikationsnachweise im Sinne des Satzes 1 weiterhin anzuwenden." Artikel 1a Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes § 6 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 2711) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller