Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 58 vom 20.08.2002  - Seite 3177 bis 3183 - Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro

2032-1-82032-1-102032-1-11-32032-1-142032-1-172032-1-182032-1-222032-22032-2-62032-3-102030-2-82030-25-353-1-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 3177 Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro Vom 8. August 2002 Es verordnen die Bundesregierung auf Grund ­ des § 26 Abs. 4 Nr. 2, der §§ 47 und 48 Abs. 1 sowie des § 49 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), ­ des § 80b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) und des § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) sowie ­ des § 33 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das Bundesministerium des Innern auf Grund ­ der §§ 64 und 75 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), von denen § 64 durch Artikel 26 Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 75 Abs. 1 durch Artikel 26 Nr. 11 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, ­ des § 6 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), von denen § 24 Abs. 1 durch Artikel 28 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist, ­ des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), der durch Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2688) neu gefasst worden ist, sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund ­ des § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), der zuletzt durch Artikel 26 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund ­ des § 2 Abs. 5 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518): Artikel 1 Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Angabe ,,40 Millionen DM" durch die Angabe ,,20 Millionen Euro" und die Angabe ,,20 Millionen DM" durch die Angabe ,,10 Millionen Euro" ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Angabe ,,7,5 Millionen DM" durch die Angabe ,,3,75 Millionen Euro" und die Angabe ,,2 Millionen DM" durch die Angabe ,,1 Million Euro" ersetzt. 2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,20 Millionen DM" durch die Angabe ,,10 Millionen Euro" ersetzt. bb) In Doppelbuchstabe bb werden die Angabe ,,36 Millionen DM" durch die Angabe ,,18 Millionen Euro", die Angabe ,,33,3 Millionen DM" durch die Angabe ,,16,7 Millionen Euro", die Angabe ,,250 Millionen DM" durch die Angabe ,,125 Millionen Euro" und die Angabe ,,48,75 Millionen DM" durch die Angabe ,,24,38 Millionen Euro" ersetzt. b) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) In Doppelbuchstabe bb werden die Angabe ,,9 Millionen DM" durch die Angabe ,,4,5 Millionen Euro", jeweils die Angabe ,,300 000 DM" durch die Angabe ,,150 000 Euro", die Angabe ,,5 Millionen DM" durch die Angabe ,,2,5 Millionen Euro", die Angabe ,,700 000 DM" durch die Angabe ,,350 000 Euro", 3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 die Angabe ,,6 Millionen DM" durch die Angabe ,,3 Millionen Euro", die Angabe ,,100 Millionen DM" durch die Angabe ,,50 Millionen Euro", die Angabe ,,600 000 DM" durch die Angabe ,,300 000 Euro", die Angabe ,,30 Millionen DM" durch die Angabe ,,15 Millionen Euro", die Angabe ,,225 000 DM" durch die Angabe ,,112 500 Euro" und die Angabe ,,120 000 DM" durch die Angabe ,,60 000 Euro" ersetzt. bb) In Doppelbuchstabe cc werden die Angabe ,,2,2 Millionen DM" durch die Angabe ,,1,1 Millionen Euro" und die Angabe ,,120 000 DM" durch die Angabe ,,60 000 Euro" ersetzt. Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt." Artikel 3 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 6b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 2,61 Euro je Stunde, 2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 Euro je Stunde sowie b) im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 Euro je Stunde." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,1,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,77 Euro" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,5,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,76 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,22,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11,45 Euro", die Angabe ,,27,16 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,13,89 Euro", die Angabe ,,33,75 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,17,26 Euro", die Angabe ,,43,47 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,22,23 Euro" und die Angabe ,,8,68 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4,44 Euro" ersetzt. 3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe ,,7,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,3,83 Euro" ersetzt. b) In Satz 4 werden die Angabe ,,1,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,77 Euro" und die Angabe ,,15 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,68 Euro" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25,56 Euro" ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe ,,750 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,383,40 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255,65 Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die durch Artikel 6c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern 1. des gehobenen Dienstes, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen 14,40 Euro, 2. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Grund- und Hauptschulen 17,84 Euro, 3. des gehobenen Dienstes, deren Eingangsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, und des höheren Dienstes an Sonderschulen und Realschulen 21,18 Euro, 4. des höheren Dienstes an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 24,74 Euro, 5. des höheren Dienstes an Fachhochschulen 24,74 Euro. Das Gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des jeweiligen 9,54 Euro, 11,27 Euro, 15,47 Euro, 21,33 Euro." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,30 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,15,34 Euro" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,450 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,230,10 Euro" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,1 600 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,818,07 Euro" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,3 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,53 Euro", die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,56 Euro", die Angabe ,,8 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4,09 Euro", die Angabe ,,13 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6,65 Euro" und die Angabe ,,18 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,9,20 Euro" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe ,,1 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,51 Euro", die Angabe ,,2 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,02 Euro", die Angabe ,,3 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,53 Euro" und die Angabe ,,4 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,05 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,2 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,02 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,3 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1,53 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,4 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,05 Euro" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,4 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,05 Euro" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,1 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,51 Euro" ersetzt. 7. In § 16a Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe ,,15 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,67 Euro" und die Angabe ,,150 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,76,70 Euro" ersetzt. 8. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- 3179 und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,24 Euro." 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,200 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,102,26 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,120 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,61,36 Euro" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,90 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,46,02 Euro" ersetzt. cc) In Buchstabe c wird die Angabe ,,70 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,35,79 Euro" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,150 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,76,69 Euro" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,Deutsche Mark" durch die Angabe ,,Euro", die Angabe ,,100" durch die Angabe ,,51,13", die Angabe ,,110" durch die Angabe ,,56,24", die Angabe ,,125" durch die Angabe ,,63,91", die Angabe ,,140" durch die Angabe ,,71,58", die Angabe ,,155" durch die Angabe ,,79,25", die Angabe ,,170" durch die Angabe ,,86,92", die Angabe ,,185" durch die Angabe ,,94,59", die Angabe ,,200" durch die Angabe ,,102,26", die Angabe ,,215" durch die Angabe ,,109,93", die Angabe ,,230" durch die Angabe ,,117,60" und die Angabe ,,240" durch die Angabe ,,122,71" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe ,,5 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,56 Euro" und die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5,11 Euro" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,60 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,30,68 Euro" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,40 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,20,45 Euro" ersetzt. 3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,450 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,230,08 Euro" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,202,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,103,54 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,15 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,7,67 Euro" ersetzt. 17. § 23d Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,45 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,23,01 Euro" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,30 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15,34 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,1,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,0,77 Euro" ersetzt. 18. § 23e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,360 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,184,07 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,90 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,46,02 Euro" ersetzt. 19. § 23f wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,600 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,306,78 Euro" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,480 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,245,42 Euro" ersetzt. ccc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,380 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,194,29 Euro" ersetzt. ddd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,102,26 Euro" ersetzt. eee) In Nummer 5 wird die Angabe ,,240 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,122,71 Euro" ersetzt. fff) In Nummer 6 wird die Angabe ,,180 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,92,03 Euro" ersetzt. 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,30 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,15,34 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,90 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,46,02 Euro" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,120 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,61,36 Euro" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,90 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,46,02 Euro" ersetzt. 11. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,300 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,153,39 Euro" ersetzt. 12. § 22a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,345 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,176,40 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,260 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,132,94 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,90 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,46,02 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,9 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4,60 Euro" ersetzt. 13. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 147,03 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,586,47 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe ,,780 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,398,81 Euro" und die Angabe ,,550 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,281,21 Euro" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255,65 Euro" ersetzt. 14. In § 23a wird die Angabe ,,100 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,51,13 Euro" ersetzt. 15. § 23b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,157,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,80,53 Euro" ersetzt. bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,105 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,53,69 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,5,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,68 Euro" ersetzt. b) In Absatz 6 Nr. 1 wird die Angabe ,,105 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,53,69 Euro" ersetzt. 16. § 23c Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,12 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6,14 Euro" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,420 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,214,74 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,153,39 Euro" ersetzt. 20. § 23g Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,153,39 Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 b) In Buchstabe b wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,102,26 Euro" ersetzt. 21. § 23h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Angabe ,,225 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,115,04 Euro" und die Angabe ,,67,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,34,51 Euro" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,75 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,38,35 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,125 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,63,91 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,187,50 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,95,87 Euro" ersetzt. 22. In § 23i Abs. 3 werden die Angabe ,,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30,68 Euro", die Angabe ,,80 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,40,90 Euro", die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51,13 Euro", die Angabe ,,120 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,61,36 Euro", jeweils die Angabe ,,150 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,76,69 Euro", die Angabe ,,160 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,81,81 Euro", die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,102,26 Euro", die Angabe ,,240 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,122,71 Euro" und die Angabe ,,280 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,143,16 Euro" ersetzt. Artikel 5 23. In § 23j Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25,56 Euro" ersetzt. 24. § 23k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,120 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,61,36 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,67,50 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,34,51 Euro", die Angabe ,,100 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,51,13 Euro" und die Angabe ,,225 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,115,04 Euro" ersetzt. 25. § 23l wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,112,50 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,57,52 Euro" ersetzt. Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung Artikel 4 Änderung der Übergangszahlungsverordnung 3181 b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,45 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,23,01 Euro" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Angabe ,,75 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,38,35 Euro" und die Angabe ,,30 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,15,34 Euro" ersetzt. 26. In § 23m Abs. 1 wird die Angabe ,,300 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,153,39 Euro" ersetzt. 27. § 23n Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,180 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,92,03 Euro" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,150 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,76,69 Euro" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,120 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,61,36 Euro" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,90 Deutschen Mark" durch die Angabe ,,46,02 Euro" ersetzt. 28. § 26 wird aufgehoben. § 2 der Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe ,,3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 533,88 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,10 DM" durch die Angabe ,,5,11 Euro" ersetzt. Die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird jeweils die Angabe ,,117 DM" durch die Angabe ,,59,82 Euro" ersetzt. 2. In den §§ 4 und 6 Abs. 1 und 3 sowie in § 8 wird jeweils die Angabe ,,39 DM" durch die Angabe ,,19,94 Euro" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 2 wird jeweils die Angabe ,,10 000 DM" durch die Angabe ,,5 112,92 Euro" ersetzt. 4. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,1,00 DM" durch die Angabe ,,0,51 Euro" ersetzt. 3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 die Angabe ,,70 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,35,79 Euro" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Angabe ,,4 680 DM" durch die Angabe ,,2 392,85 Euro", die Angabe ,,3 744 DM" durch die Angabe ,,1 914,28 Euro" und die Angabe ,,2 808 DM" durch die Angabe ,,1 435,71 Euro" ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Angabe ,,390 DM" durch die Angabe ,,199,40 Euro", die Angabe ,,1 170 DM" durch die Angabe ,,598,21 Euro", die Angabe ,,312 DM" durch die Angabe ,,159,52 Euro", die Angabe ,,936 DM" durch die Angabe ,,478,57 Euro", die Angabe ,,234 DM" durch die Angabe ,,119,64 Euro" und die Angabe ,,702 DM" durch die Angabe ,,358,93 Euro" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,13 DM" durch die Angabe ,,6,65 Euro", die Angabe ,,10,40 DM" durch die Angabe ,,5,32 Euro" und die Angabe ,,7,80 DM" durch die Angabe ,,3,99 Euro" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter Die §§ 4 und 6 der Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828) werden aufgehoben. Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung § 2 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,12,78 Euro" und die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25,56 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Angabe ,,35 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,17,90 Euro" und Artikel 8 Änderung des Bundesreisekostengesetzes Das Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 472), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,20 Pfennig" durch die Angabe ,,10 Cent" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,26 Pfennig" durch die Angabe ,,13 Cent" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,31 Pfennig" durch die Angabe ,,16 Cent" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,43 Pfennig" durch die Angabe ,,22 Cent" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,drei Pfennig" durch die Angabe ,,zwei Cent" und die Angabe ,,zwei Pfennig" durch die Angabe ,,ein Cent" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,zehn Pfennig" durch die Angabe ,,fünf Cent" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe ,,39 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,20 Euro" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe ,,20 Pfennig" durch die Angabe ,,10 Cent" ersetzt. 2. In Nummer 2 wird die Angabe ,,34 Pfennig" durch die Angabe ,,17 Cent" ersetzt. 3. Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe ,,46 Pfennig" durch die Angabe ,,24 Cent" ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe ,,27 Pfennig" durch die Angabe ,,14 Cent" ersetzt. 4. Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe ,,58 Pfennig" durch die Angabe ,,30 Cent" ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe ,,43 Pfennig" durch die Angabe ,,22 Cent" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 Artikel 10 Änderung der Trennungsgeldverordnung § 6 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die durch die Verordnung vom 20. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,0,15 DM" durch die Angabe ,,0,08 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,4,00 DM" durch die Angabe ,,2,05 Euro" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, werden 1. die Angabe ,,600 DM" durch die Angabe ,,307 Euro", 2. die Angabe ,,800 DM" durch die Angabe ,,410 Euro" und 3. die Angabe ,,1 000 DM" durch die Angabe ,,512 Euro" ersetzt. Artikel 12 Änderung der Heilverfahrensverordnung In § 7 Abs. 1 der Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) wird die Angabe ,,500 DM" durch die Angabe ,,600 Euro" ersetzt. Artikel 15 Inkrafttreten Artikel 13 Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung 3183 § 2 der Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Angabe ,,12 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6,14 Euro" und die Angabe ,,22 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,11,25 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Angabe ,,17 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,8,69 Euro" und die Angabe ,,31 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15,85 Euro" ersetzt. Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der in den Artikeln 1 bis 6 sowie 11 und 12 geänderten Rechtsverordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 8. August 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Verteidigung Struck