Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 58 vom 20.08.2002  - Seite 3185 bis 3186 - Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 3185 Vierte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*) Vom 13. August 2002 Auf Grund ­ des § 14 Abs. 1 Nr. 3a des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) und ­ des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 4 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung Der Anhang zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), die zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt 17 Spalte 3 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen ­ in industriellen Verfahren oder ­ zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort, sofern 1. die Holzschutzmittel einen Massengehalt von weniger als a) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und b) 3% wasserlöslicher Phenole aufweisen und 2. die Gebindegröße mindestens 20 l beträgt. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für 1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke bestimmt sind (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/90/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Kreosot) an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 283 S. 41) und der Richtlinie 2001/91/EG der Kommission vom 26. Oktober 2001 zur achten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (Hexachlorethan) (ABl. EG Nr. L 286 S. 27). 2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden sollen. (3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten zur Verwendung 1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung, 2. bei der Herstellung von Spielzeugen, 3. auf Spielplätzen, 4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht, 5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar, 6. als Behälter von lebenden Pflanzen, 7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und 8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient." 2. In Abschnitt 22 Spalte 3 werden nach den Wörtern ,,Spalte 2 gilt" die Wörter ,,bis zum 30. Juni 2003" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 4 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: 1. § 12 Abs. 10 wird wie folgt gefasst: ,,(10) Die Verpackung von Holzschutzmitteln nach Anhang IV Nr. 13.2 ist leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift ,,Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken" zu versehen." 2. § 54 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Anhang IV Nr. 21 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht 1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe 3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2002 Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben und für gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wiederverwendet werden. (2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten 1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung, 2. bei der Herstellung von Spielzeugen, 3. auf Spielplätzen, 4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht, 5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar, 6. als Behälter von lebenden Pflanzen, 7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und 8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient." 5. Anhang IV Nr. 21 wird wie folgt gefasst: ,,Hexachlorethan Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke." Artikel 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92. 3. Anhang IV Nr. 13.2 wird wie folgt gefasst: ,,13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und Verwenden von Holzschutzmitteln mit einem Massengehalt von weniger als 50 mg/kg Benzo(a)pyren und einem Massengehalt von weniger als 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen 1. in industriellen Verfahren oder 2. zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort." 4. Anhang IV Nr. 13.3 wird wie folgt gefasst: ,,13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen (1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für 1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und 2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. August 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester