Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 59 vom 23.08.2002  - Seite 3267 bis 3301 - Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3267 Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV) Vom 7. August 2002 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis k, m, n, r und u bis x, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 30c Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 sowie des § 63 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e, g bis k, m, r und u bis x neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n geändert durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), § 6 Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 30c Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und § 63 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1, § 30c Abs. 1 und § 63 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und ­ des § 6 Abs. 3, des § 18 Abs. 4, des § 19 Abs. 2, des § 31 Abs. 6 sowie des § 33a Abs. 5 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 6 Abs. 3 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) und geändert durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 18 Abs. 4 eingefügt durch Artikel 2 Nr. 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 19 Abs. 2 eingefügt durch Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe d des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 31 Abs. 6 eingefügt durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) und neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 30 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und § 33a Abs. 5 eingefügt durch Artikel 2 Nr. 33 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 6 Abs. 1, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 6 und § 33a Abs. 5 zuletzt geändert durch Artikel 245 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), sowie auf Grund ­ des § 4 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), § 4 Abs. 3 neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 23 Abs. 2 neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 3. Februar 1976 (BGBl. I S. 257) und geändert durch Artikel 2 Nr. 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) und durch Artikel 245 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt II (Führen von Kraftfahrzeugen) werden in Nummer 1 in der Angabe zu § 5 die Wörter ,,Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen" durch die Wörter ,,Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas" und in Nummer 9 die Wörter ,, , Krankenkraftwagen und Personenkraftwagen im Linienverkehr" durch die Wörter ,,und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen" ersetzt. a1) In Abschnitt III (Register) werden zu § 58 die Wörter ,,nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes" gestrichen. b) Im Abschnitt ,,Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung" werden in Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter ,,und motorisierte Krankenfahrstühle" gestrichen. 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),". 3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 tens zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage, dass nur Fahrten im Inland zulässig sind, entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat. Die Auflage, dass von der Fahrerlaubnis nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf, entfällt entweder bei Erreichen des Mindestalters oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Verwaltung" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,, ,,Betriebsmedizin" " ein Komma angefügt. cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt: ,,4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Facharzt für Rechtsmedizin" oder 5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,". b) In Absatz 6 Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe ,,Anlage 6 Nr. 1" durch die Angabe ,,Anlage 6 Nr. 1.1" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen." c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nr. 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nr. 2.2 einzureichen." d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zugund Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu § 5 werden die Wörter ,,und motorisierten Krankenfahrstühlen" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder einen Krankenfahrstuhl (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)" und die Wörter ,,der eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h hat," gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort ,,jeweils" gestrichen. d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,oder Krankenfahrstuhls" gestrichen. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Text zu Klasse M wird vor dem Wort ,,Kleinkrafträder" das Wort ,,Zweirädrige" eingefügt. bb) Im Text zu Klasse L werden die Wörter ,,Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge" durch die Wörter ,,Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils" ersetzt. b) In Absatz 5 Nr. 6 werden die Wörter ,,Fahrzeugen, die im" durch die Wörter ,,Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im" ersetzt. 5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B und für den gemäß der Berufsausbildung stufenweisen Zugang zu den Klassen C1 und C1E 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 20 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindes- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Abs. 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind." 7a. In § 16 Abs. 3 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst: ,,Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen." 8. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst: ,,Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen." b) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 3 Satz 5 bis 7" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 3 Satz 7 bis 9" ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,der Fahrerlaubnis der Klasse M" durch die Wörter ,,den Fahrerlaubnissen der Klassen M und T" ersetzt. 9. In § 19 Abs. 5 Nr. 3 werden die Wörter ,,oder über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung" durch die Wörter ,,über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold)" ersetzt. 10. § 21 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,nach § 12 Abs. 5" durch die Angabe ,,nach § 12 Abs. 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Abs. 5" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,ein Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen" durch die Wörter ,,eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen" ersetzt. 11. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre." 1) 3269 12. Dem § 24 Abs.1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist." 13. In § 26 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort ,,Dienstfahrzeugen" die Wörter ,,der Bundeswehr" eingefügt. 14. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,augenärztliche Untersuchung" durch die Wörter ,,Untersuchung des Sehvermögens" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 12" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2" ersetzt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Dienstfahrerlaubnis" die Wörter ,,der Bundeswehr" eingefügt. 15. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 21. März 2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) in der jeweiligen Fassung1). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L, M und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder". bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend." Zurzeit gilt die Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (ABl. EG Nr. L 91 S. 1). 3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 aa1) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Führerschein" durch die Wörter ,,Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden." d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 2 bis 6" durch die Angabe ,,Satz 2 bis 7" ersetzt. 18. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen." 19. In § 37 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort ,,zweiten" durch das Wort ,,fünften" ersetzt. 20. In § 39 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2a Abs. 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes" durch die Angabe ,,§ 2a Abs. 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt. 21. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,sind einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen" durch die Wörter ,,sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 16. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,augenärztliche Untersuchung" durch die Wörter ,,Untersuchung des Sehvermögens" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 12" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder enthält der ausländische Führerschein den Vermerk, dass die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt worden ist" gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Sind bis zum Tag der Antragstellung mehr als zwei Jahre verstrichen, finden nur die Vorschriften über die Ausbildung keine Anwendung." c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte." 17. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,augenärztliche Untersuchung" durch die Wörter ,,Untersuchung des Sehvermögens" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 12" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sind bis zum Tag der Antragstellung mehr als drei Jahre verstrichen, finden nur die Vorschriften über die Ausbildung keine Anwendung." cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter ,,oder enthält der ausländische Führerschein den Vermerk, dass die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung abgelegt worden ist" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,des Absatzes 1" durch die Angabe ,,des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,des Absatzes 1" durch die Angabe ,,des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt. 22. In § 45 Abs. 2 werden die Angabe ,,§ 43 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 43" und die Angabe ,,§ 43" durch die Angabe ,,§ 36" ersetzt. 23. Vor § 48 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen". 24. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird in Nummer 3 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist." b) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe ,,Anlage 6 Nr. 2.2" durch die Angabe ,,Anlage 6 Nr. 2" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,Anlage 6 Nr. 2.2" durch die Angabe ,,Anlage 6 Nr. 2" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,24" wird durch die Angabe ,,24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 nachweist." 25. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,". b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ,,9. die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22 Abs. 4 Satz 7) ausgestellt hat,". c) In Nummer 10 werden die Wörter ,,der Tag der Ausstellung und" gestrichen. 26. § 53 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ,,(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach § 51 unter den dort genannten Voraussetzungen." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4. 27. § 58 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,nach § 52 des Straßenverkehrsgesetzes" gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 58 Nr. 1 bis 15" durch die Angabe ,,§ 57 Nr. 1 bis 15" ersetzt. c) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52 Abs. 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden." 28. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 9 werden nach dem Wort ,,Kennziffer" die Wörter ,,sowie den Tag des Ablaufs einer Sperrfrist" eingefügt. 3271 b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Folge" durch das Wort ,,Folgen" ersetzt. 29. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,Abschnitt 7.3.7 der Anlage VIII" durch die Angabe ,,Nummer 3.7 der Anlage VIIIb" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 2. der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,". 30. § 61 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 bis 4a werden durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt: ,,(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 werden bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie für die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen. (4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zuständigen Stellen. (5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden bereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen." b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6 und 7. 31. In § 64 Abs. 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder 3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis." 32. § 66 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 33. In § 71 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzunehmen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vor- 3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. § 5 Abs. 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Prüfbescheinigungen für Mofas, die dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden." d) In Nummer 7 Satz 1 wird das Wort ,,Dienstkraftomnibusse" durch die Wörter ,,Dienstkraftfahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse D oder D1" ersetzt. e) In Nummer 8 Satz 1 wird im Satzteil vor dem Buchstaben a vor dem Wort ,,Kleinkrafträder" das Wort ,,zweirädrige" eingefügt. f) In Nummer 9 wird Satz 16 aufgehoben. g) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: ,,11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts) Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ablegung der Prüfung für die Klasse B nach § 20 Abs. 2 verzichtet hat." h) In Nummer 13 wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 3" ersetzt. i) Nummer 14 wird wie folgt neu gefasst: ,,14. § 48 Abs. 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung) Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden." 37. Die Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 38. Die Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 und 4 erhält die aus dem Anhang 2 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 39. Die Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 erhält die aus dem Anhang 3 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. schriften oder Straftaten entzogen wurde oder Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit begangen wurden; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) weggefallen ist." 34. § 73 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen." 35. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1" die Angabe ,,oder § 76 Nr. 2" eingefügt. b) In Nummer 6 werden die Wörter ,,oder eine Ausbildung zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen" gestrichen und die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Satz 4" ersetzt. c) In Nummer 9 wird vor der Angabe ,,§ 23 Abs. 2 Satz 1" die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 4," eingefügt. d) In Nummer 10 wird nach der Angabe ,,des § 29 Abs. 3 Satz 2," die Angabe ,,des § 30 Abs. 3 Satz 2," eingefügt. 36. § 76 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 (Krankenfahrstühle ) Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung." b) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: ,,(Prüfung für das Führen von Mofas)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 40. In Anlage 4 zu den §§ 11,13 und 14 wird in der Vorbemerkung die Nummer 2 wie folgt geändert: Die Wörter ,,Grundlage der Beurteilung" werden durch die Wörter ,,Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung" ersetzt. 41. Die Anlage 5 zu § 11 Abs. 9, § 48 Abs. 4 und 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,eines medizinisch-psychologischen Gutachtens" werden durch die Wörter ,,eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung" ersetzt. bb) Es werden die Wörter ,,ab dem 50. Lebensjahr" durch die Wörter ,,ab Vollendung des 50. Lebensjahres" und die Wörter ,,ab dem 60. Lebensjahr" durch die Wörter ,,ab Vollendung des 60. Lebensjahres" ersetzt. b) Das Muster wird wie folgt geändert: aa) Im Eingangssatz vor Teil I werden die Wörter ,,von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis" durch die Wörter ,,von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis" ersetzt. bb) In Teil I Nr. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Verwaltungsbehörde" durch das Wort ,,Fahrerlaubnisbehörde" ersetzt. cc) Im Eingangssatz vor Teil II werden die Wörter ,,von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis" durch die Wörter ,,von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis" ersetzt. 42. Die Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5 erhält die aus dem Anhang 4 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 43. Die Anlage 7 zu § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle die Zeile ,,Krankenfahrstuhl" mit den Angaben ,,17, 60, 6" gestrichen. d) e) f) 3273 In Nummer 2.2.14 wird vor dem Wort ,,Kleinkrafträder" das Wort ,,zweirädrige" eingefügt. In Nummer 2.2.16 wird der Satz 7 gestrichen. Nummer 2.6.1 wird wie folgt gefasst: ,,2.6.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5), b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3) jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen." 44. Die Anlage 8 zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I Nr. 2.1 Buchstabe c werden unter ,,5." nach dem Wort ,,Fahrerlaubnisnummer" die Wörter ,,sowie einer Prüfziffer" eingefügt. b) In Abschnitt IV wird das bisherige Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4) durch das aus Anhang 5 ersichtliche neue Muster 4 ersetzt. 45. Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt I (Vorbemerkungen) wird die Angabe ,,55" gestrichen. b) Abschnitt II (Liste der Schlüsselzahlen) wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) Im Text zur Schlüsselzahl 05.02 wird nach dem Wort ,,innerorts..." die Angabe ,,/innerhalb der Region..." eingefügt. bbb) Im Text zur Schlüsselzahl 05.05 werden nach dem Wort ,,Beifahrer" die Wörter ,, , der im Besitz der Fahrerlaubnis ist" eingefügt. ccc) Die Schlüsselzahl ,,55" und der dazugehörige Text werden gestrichen. ddd) Im Text zur Schlüsselzahl ,,70" werden nach dem Wort ,,Ausstellungsstaates" ein Komma und die Wörter ,, , jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11" eingefügt. eee) Im Text zur Schlüsselzahl ,,79(...)" wird die Angabe ,,Artikel 10 Abs. 1" durch die Angabe ,,Artikel 10 Satz 1" ersetzt. fff) Der Text zur Schlüsselzahl ,,79(C1E> 12 000 kg, L 3)" wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,(nicht durch C1E abgedeckter Teil)" werden durch folgende Wörter ersetzt: ,,und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahr- a1) In Nummer 1.3 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen" die Wörter ,,in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig" eingefügt und die Sätze 4 bis 6 gestrichen. b) In Nummer 2.1.4.2.2 werden nach den Wörtern ,,Anfahren in einer Steigung" in einer neuen Zeile die Wörter ,,Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung (nur bei der Klasse B)" eingefügt. In Nummer 2.2.12 werden nach den Wörtern ,,Länge mindestens 5 m" die Wörter ,, , maximale Länge 8 m" eingefügt. c) 3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 zeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t." ggg) Die Schlüsselzahl ,,79(S1 24/7 500 kg)" und der dazugehörige Text werden wie folgt gefasst: ,,79(S1 25/7 500 kg) Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz." hhh) Dem Buchstaben a wird folgende Schlüsselzahl angefügt: ,,79(L 3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen." bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aaa) Die Schlüsselzahl ,,173" sowie ihre Erläuterung werden gestrichen. bbb) Die Erläuterung zur Schlüsselzahl ,,176" wird wie folgt gefasst: ,,Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses". ccc) Nach der Schlüsselzahl ,,177" werden folgende Schlüsselzahlen angefügt: ,,178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr 179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden 180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres". ddd) Nach den Erläuterungen zur Schlüsselzahl 180 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden." 1. § 18 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),". 2. In § 72 Abs. 2 ist in der Übergangsbestimmung zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 folgender Satz anzufügen: ,,Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn sie bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind." 46. Die Anlage 11 zu § 31 erhält die aus dem Anhang 6 zu Artikel 1 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 47. In Anlage 12 zu § 34 werden im Abschnitt B Nr. 1.1 die Wörter ,,im Zusammenhang mit der Teilnahme am" durch die Wörter ,,im Zusammenhang mit dem" ersetzt. 48. In Anlage 15 zu § 11 Abs. 5 werden in Nummer 3 die Wörter ,,öffentlich bestellten oder vereidigten" durch die Wörter ,,öffentlich bestellten und vereidigten" ersetzt. Artikel 1a Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert: Artikel 2 Änderung der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 409 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Erstellung der Übersetzung gilt § 1 Abs. 3 Satz 1 entsprechend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder". bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,Absatz 3 Nr. 3" werden die Wörter ,,und 4" eingefügt. bb) Das Wort ,,wieder" wird gestrichen. 1a. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,vollendet haben und" wird das Wort ,,eine" durch die Wörter ,,die nach § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-" ersetzt. b) Die Wörter ,,nach der Fahrerlaubnis-Verordnung" werden gestrichen. 2. § 13a wird aufgehoben. 3275 2. In § 14 Abs. 2 wird der Satzteil nach Nummer 2 wie folgt neu gefasst: ,,und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach § 13 Abs. 3 teilgenommen hat." 3. In § 15 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort ,,Träger" das Wort ,,nur" eingefügt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Nr. 4" durch die Angabe ,,Nr. 5" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet werden." 5. Die Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 6. Die Anlage 4 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 2 zu Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften § 1 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar 1989 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 7 § 2 der Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,32 km/h" durch die Angabe ,,60 km/h" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der FahrerlaubnisVerordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 32 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat." Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), geändert durch Artikel 405 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Tagesnachweis kann auch als Ausdruck aus einer Datenverarbeitungsanlage erstellt werden." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zwölf Doppelstunden" die Wörter ,,(90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig" eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig." c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,nach Doppelstunden (90 Minuten) gegliederter" gestrichen. 7. Die Anlage 5 zu § 7 erhält die aus dem Anhang 3 zu Artikel 4 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 5 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Polizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis kann versuchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. In diesen Fällen sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen der Bundeswehr oder der Polizei befugt, auf Teile der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzichten, wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch die Verwendung von Fahrsimulatoren erreicht werden." 3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 8. Die Anlage 7.1 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 1 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 9. Die Anlage 7.2 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 2 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 10. Die Anlage 7.3 zu § 6 Abs. 2 erhält die aus dem Anhang 3 zu Artikel 5 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 6 Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung In § 2 Abs. 3 Satz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2321) werden nach den Wörtern ,,Die Teilnehmerzahl" die Wörter ,,der Lehrgänge für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE" eingefügt. Artikel 7 Änderung der Prüfungsordnung für Fahrlehrer In § 10 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331) werden die Wörter ,,ein amtsärztliches Attest" durch die Wörter ,,eine ärztliche Bescheinigung" ersetzt. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Artikel 1 Nr. 39 und 43 Buchstabe b und c tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. 3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: ,,(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen." 4. In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 30 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung" durch die Angabe ,,§ 30 Abs. 1 oder 2 oder § 31 Abs. 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung" ersetzt. 5. Die Überschrift der Anlage 2.5 zu § 4 wird wie folgt gefasst: ,,Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)". 6. In der Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 wird vor dem Buchstaben ,,M" folgende Überschrift eingefügt: ,,Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff". 7. Anlage 5 zu § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Spalte 2 werden in der Überschrift das Wort ,,Fahrpraxis" durch die Wörter ,,Dauer des Vorbesitzes" ersetzt und die auf die Fußnote ,,* )" verweisenden Sternchen gestrichen. b) In Spalte 3 (Erwerb) werden die Angabe ,,DE**)" durch die Angabe ,,DE" sowie die Angabe ,,D1E***)" durch die Angabe ,,D1E" ersetzt. c) Die Fußnoten ,,*), **) und ***)" und der zugehörige Text werden gestrichen. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 7. August 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 1 zu Artikel 1 3277 Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch den Fahrlehrer Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen. 1. Theoretische Ausbildung 1.1 Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. 1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Abs. 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat. 1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen. 1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen. 1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer ­ zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen, ­ verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und ­ das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern. 1.6 Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen. 1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen. 1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen. 2. Praktische Ausbildung 2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden. 2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. 2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen. 2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen. 2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen: ­ Handhabung des Mofas, ­ Anfahren und Halten, ­ Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit, ­ Fahren eines Kreises, ­ Wenden, ­ Abbremsen, ­ Ausweichen. 2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen. 3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas Ausbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Führen von Mofas gemäß § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Name .............................................. Vornamen Geburtsdatum ............................ Anschrift ........................................................................................................................... .......................................................... .............................................................................................................................................. hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im Gruppenunterricht*) umfasst. Stempel der Fahrschule/Schule Datum ................................. ................................................................................. ............................................................................ (Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) (Unterschrift des Bewerbers) ...................................................................................................................................................................... (Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes) *) Nichtzutreffendes streichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 b) Prüfbescheinigung für Mofas Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck (Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite) 3279 Prüfbescheinigung zum Führen von wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der FahrerlaubnisVerordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen von Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. .................................................., den ............................... Mofas .......................................................................................... .......................................................................................... Bescheinigende Stelle Stempel .............................................. Unterschrift (Linke Innenseite) (Rechte Innenseite) Familienname ......................................................................................................... Vornamen ......................................................................................................... Lichtbild Geburtsdatum ......................................................................................................... Anschrift ......................................................................................................... Stempel ......................................................................................................... .............................................. Unterschrift 3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 3 zu Artikel 1 Anlage 3 (zu § 6 Abs. 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt: I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Fahrerlaubnisklasse (alt) Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 vor dem 1.12.54 im Saarland nach dem 30. 11. 54 und vor dem 1. 10. 60 nach dem 30. 11. 54 und vor dem 1. 1. 89 nach dem 31. 12. 88 vor dem 1. 1. 89 nach dem 31. 12. 88 nach dem 31. 3. 80 und vor dem 1. 4. 86 vor dem 1. 1. 89 nach dem 31. 12. 88 vor dem 1. 12. 54 im Saarland nach dem 30. 11. 54 und vor dem 1. 10. 60 vor dem 1. 4. 80 nach dem 31. 3. 80 A, A1, B, M, L A, A1, B, M, L L 174, 175 L 174, 175 1 1 1a 1a 1 beschränkt auf Leichtkrafträder 1b 1b 2 2 A, A1, M, L A, A1, M, L A, A1, M, L A1), A1, M, L A1, M, L L 174, 175 L 174 L 174, 175 L 174 L 174, 175 A1, M, L A1, M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T B, BE, C1, C1E, M, L C, CE 79(L 3), T2) L 174, 175 L 174 C 172 C 172 2 2 C 172 C 172 C 172 2 beschränkt nach dem 31. 12. 85 auf Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder eines Lastkraftwagens mit drei Achsen 3 (a + b) 3 vor dem 1. 12. 54 im Saarland nach dem 30. 11. 54 und vor dem 1. 10. 60 A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), T2) CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), T2) C1 171, L 174, 175 C1 171, L 174, 175 1) 2) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung. nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Fahrerlaubnisklasse (alt) Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) 3281 weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 3 3 vor dem 1. 4. 80 nach dem 31. 3. 80 und vor dem 1. 1. 89 nach dem 31. 12. 88 vor dem 1. 12. 54 im Saarland nach dem 30. 11. 54 und vor dem 1. 10. 60 vor dem 1. 4. 80 nach dem 31. 3. 80 und vor dem 1. 1. 89 nach dem 31. 12. 88 vor dem 1.4.80 nach dem 31. 3. 80 und vor dem 1. 1. 89 nach dem 31. 12. 88 A1, B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L A, A1, B, M, L A, A1, B, M, L CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171 T2) L 174, 175 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171 T2) L 174, 175 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171 T2) L 174 L 174, 175 L 174, 175 3 4 4 4 4 4 5 5 5 1) 2) A1, M, L M, L M, L M, L L L L 174, 175 L 174, 175 L 174 L 174, 175 L 174,175 L 174 § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung. nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt) unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 beschränkter Fahrerlaubnisklassen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E, D, DE Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen oder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse D 79 (S1 25/7 500 kg) DE 79 (S1 25/7 500 kg) 3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik a) Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 A A A B (beschränkt auf Kraftwagen mit nicht mehr als 250 cm3 Hubraum, Elektrokarren ­ auch mit Anhänger ­ sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle) B (beschränkt) nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 B (beschränkt ) nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 B ( beschränkt) B B B B C C C D BE BE CE DE M M vor dem 1.12.54 vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 nach dem 31.12.88 vor dem 1.12.54 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, L A, A1, M, L A, A1, M, L A, A1, B, L L 174, 175 L 174, 175 L 174 L 174, 175 A1, B, L B, L B, L A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L L 174, 175 L 174, 175 L 174 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174, 175 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174, 175 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C 172 T2) CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C 172 T2) CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C 172 T2) L 174 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174, 175 CE 79( C1E>12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174 C 172 nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, vor dem 1.4.80 M, L nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.12.54 B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, C, M, L nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, vor dem 1.4.80 C, M, L B, BE, C1, C1E, C, M, L B, BE, C1, C1E, D13), D1E3), D3), M, L B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T B, BE, C1, C1E, D13), D1E3), D3), DE3), M, L, T A, A1, B, M, L L 174, 175 L 174, 175 nach dem 30.11.54 und A1, M, L vor dem 1.4.80 nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen 2) 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) 3283 weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 M M T T T nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach 31.12.88 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 M, L M, L M, L L L L 174, 175 L 174 L 174, 175 L 174, 175 L 174 b) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 2 2 2 3 3 3 4 4 4 5 5 5 2) vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 A, A1, B, M, L A, A1, M, L A, A1,B, M, L A1, B, M, L L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 B, M, L A, A1, B, M, L A1, M, L M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, M, L A1, B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174, 175 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174, 175 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174, 175 C 172 C 172 C 172 nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen c) Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 2 3 4 2) A, A1, B, M, L A , A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T A , A1, B, BE, C1, C1E, M, L A, A1, B, M, L nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen L 174, 175 C 172 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174, 175 L 174, 175 3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 d) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine DDR-Fahrerlaubnisscheine Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 Langsamfahrende Fahrzeuge Langsamfahrende Fahrzeuge Kleinkrafträder Kleinkrafträder vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 A1, M, L M, L A1, M, L M, L L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr Klasse der Fahrerlaubnis der Bundeswehr (vor dem 1.1.99 erteilt) Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen des Allgemeinen Führerscheins (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 A A1 A2 B C-7,5 t C vor dem 1.10.1995 erteilt C nach dem 30.9.1995 erteilt D vor dem 1.10.1988 erteilt D nach dem 30.9.1988 erteilt C-7,5 t E CE A, A1, M, L A1), A1, M, L A1, M, L B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T B, BE, C1, C1E, C, M, L B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, L, T D1, D1E, D, DE B, BE, C1, C1E, M, L B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L, T CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171 T2) C 172 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C1 171 T2) C 172 CE 79(C1E>12 000 kg, L 3), C 172 T2) 1) 2) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung. nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 4 zu Artikel 1 3285 Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen 1. 1.1 Klassen A, A1, B, BE, M, L und T Sehtest (§ 12 Abs. 2) Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen. 1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6. 1.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. 2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: 2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.1.2 Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen. Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). 3286 2.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. 2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus: Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7. Klassen D, D1, DE, D1E Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. 2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe 2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. Stereosehen: Normales Stereosehen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen durch den Augenarzt über die mögliche Gefährdung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) 3287 von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ­ Vorderseite ­ Teil 1 (verbleibt beim Arzt) 1. Angaben über den untersuchenden Arzt Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift 2. Personalien des Bewerbers Familienname, Vornamen: Tag der Geburt: Ort der Geburt: Wohnort: ......................................... ..................................................... ..................................................... ............................................................ .............................................. Straße/Hausnummer: 3. Untersuchungsbefund vom Farbensehen Gesichtsfeld Stereosehen ..................... ...................... Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ........................................................ ........................................................ ........................................................ Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.1 der FahrerlaubnisVerordnung erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich: ja nein 3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 ­ Rückseite ­ Teil 1 Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen Klassen A, A1, B, BE, M, L und T Sehtest (§ 12 Abs. 2) Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen. 1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6. 1.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. 2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: 2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.1.2 Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen. Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). 2.2 Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichstfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. 2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus: 2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7. Klassen D, D1, DE, D1E Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. 2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. Stereosehen: Normales Stereosehen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. 1. 1.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) 3289 von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen) Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift Familienname, Vornamen des Bewerbers: Tag der Geburt: Ort der Geburt: Wohnort: ................................. .............................................................. ............................................................... ..................................................................... ....................................................... Straße/Hausnummer: Untersuchungsbefund vom ­ Farbensehen ­ Gesichtsfeld ­ Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über .............................. ­ Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ............................................................... ................................................................ ................................................................ Aufgrund der von mir nach Teil I erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich: ja nein Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig. Die Identität des Untersuchten wurde geprüft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ................................................ Stempel und Unterschrift des Arztes mit den oben stehenden beruflichen Angaben 3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ­ Vorderseite ­ Teil 1 (verbleibt beim Arzt) 1. 2. Name und Anschrift des Augenarztes Personalien des Bewerbers Familienname, Vornamen: Tag der Geburt: Ort der Geburt: Wohnort: ......................................... ..................................................... ..................................................... ............................................................ .............................................. Straße/Hausnummer: 3. Untersuchungsbefund vom Farbensehen Gesichtsfeld Beweglichkeit ..................... ...................... Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ........................................................ ........................................................ ....................................................... Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.2 der FahrerlaubnisVerordnung erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Auflagen/Beschränkungen erforderlich nein ja, ___________________________________ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 ­ Rückseite ­ Teil 1 3291 Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Abs. 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen Klassen A, A1, B, BE, M, L und T Sehtest (§ 12 Abs. 2) Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 zu erstellen. 1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6. 1.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen in zentralem Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. 2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Abs. 6, § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: 2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.1.2 Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens 12 Orten pro Prüfmarke erfolgen. Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). 2.2 Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nr. 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Über die Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichstfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. 2.2.3 Für Inhaber einer bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnis reichen abweichend von Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 folgende Mindestanforderungen an das Sehvermögen aus: 2.2.3.1 Zentrale Tagessehschärfe Klassen C, C1, CE und C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,7. Klassen D, D1, DE, D1E Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,7, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. 2.2.3.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normales Gesichtsfeld eines Auges. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. Stereosehen: Normales Stereosehen. Bei zulässiger Einäugigkeit (Klassen C, C1, CE, C1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung): keine Anforderungen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. 1. 1.1 3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Abs. 6 und § 48 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen) Name des Augenarztes, Anschrift Familienname, Vornamen des Bewerbers: Tag der Geburt: Ort der Geburt: Wohnort: ................................. .............................................................. ............................................................... ..................................................................... ....................................................... Straße/Hausnummer: Untersuchungsbefund vom ­ Farbensehen ­ Gesichtsfeld ­ Beweglichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über ............................. ­ Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 .............................................................. ............................................................... ............................................................. Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurde die in Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Auflagen/Beschränkungen erforderlich nein ja, ___________________________________ Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig. Die Identität des Untersuchten wurde geprüft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den ................................ Stempel und Unterschrift des Augenarztes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 5 zu Artikel 1 Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4) Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig 3293 Vorbemerkungen: 1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis ,,*) Nichtzutreffendes streichen". 2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. (Vordere Außenseite) Führerschein zur Fahrgastbeförderung Name ................................................... gültig bis ...................................... Vorname ................................................... ........................................................, den.......................... Geburtsdatum und -ort ................................................... Stempel ........................................................ Name der Fahrerlaubnisbehörde ........................................................ Unterschrift Anschrift ................................................... ................................................... ist berechtigt, ­ ein Taxi*) ­ einen Mietwagen*) ­ einen Krankenkraftwagen*) ­ einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes)*) zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden. *) Nichtzutreffendes streichen Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der Klasse ......................... und verliert seine Geltung mit Ablauf des ...................... Er ist beim Fahren mit Fahrgästen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ........................................................, den .......................... Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige Eintragungen gültig bis ....................................... ........................................................, den.......................... Stempel ........................................................ Name der Fahrerlaubnisbehörde ........................................................ Unterschrift Stempel ........................................................ Name der Fahrerlaubnisbehörde Nr. .............................. gültig bis ....................................... ........................................................ Unterschrift ........................................................ , den.......................... Stempel .................................................................. Name der Fahrerlaubnisbehörde ........................................................ Unterschrift 3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 6 zu Artikel 1 Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung Andorra Estland Französisch-Polynesien Guernsey Insel Man Israel Japan Jersey Kroatien Lettland alle alle alle alle alle B alle alle alle A1, A2, A B1, B, BE, C, CE, D, DE alle alle alle alle alle 1, 21) alle alle alle alle alle alle alle alle B/BE1) nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein Litauen Malta Monaco Neukaledonien Polen Republik Korea San Marino Schweiz Singapur Slowakei Slowenien Südafrika Tschechien Ungarn Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan*) erteilt wurden ja nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ja Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete1): ­ Alabama ­ Arizona ­ Arkansas ­ Colorado ­ Connecticut ­ Delaware ­ District of Columbia ­ Florida D G, D, 2 D C, R D, 1, 2 D D E nein nein nein nein ja nein ja ja nein nein nein nein nein nein nein nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3295 Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung ­ Idaho ­ Illinois ­ Kansas ­ Kentucky ­ Louisiana ­ Massachusetts ­ Michigan ­ Mississippi ­ Missouri ­ Nebraska ­ New Mexico ­ North Carolina ­ Ohio ­ Oregon ­ Pennsylvania ­ Puerto Rico ­ South Carolina ­ South Dakota ­ Tennessee ­ Utah ­ Virginia D D C D E D operator operator, R F O D C D C C 3 D 1 und 2 D D NONE, M**), A***), B***), C***) E D C ja nein nein nein nein nein nein ja ja ja nein ja nein ja nein nein nein nein ja nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ­ West Virginia ­ Wisconsin ­ Wyoming Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen1): ­ Alberta ­ British Columbia ­ Manitoba ­ New Brunswick ­ Newfoundland ­ Northwest Territories ­ Nova Scotia ­ Ontario ­ Prince Edward Island ­ Québec ­ Saskatchewan ­ Yukon nein nein nein nein nein nein 5 5 5 5, 7 Stufe 2 5 5 5 G 5 5 1 und 5 G nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein Soweit in der Spalte ,,Klasse(n)" nicht ,,alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. *) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. **) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich. ***) Beinhaltet Pkw-Klasse. 1) 3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 1 zu Artikel 4 Anlage 3 (zu § 6 Abs.1) Ausbildungsnachweis für Klasse __________________ gemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz (für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen) Familienname: Fahrschule Fahrlehrer Nr. Fahrzeugart und -typ Nr. Vorname: Anschrift: Blatt 1: Fahrschüler Blatt 2: Fahrschule Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Grundbetrag 2 Weiterer Grundbetrag1) 2 2 2 2 2 2 2 2 Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt**) Minuten FL*) Nr. FZ Nr. Fahrstunde zu je 45 Minuten Schulung auf Bundes- oder Landstraßen zu je 45 Minuten Schulung auf Autobahnen zu je 45 Minuten Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit zu je 45 Minuten Praktische Unterweisung am Fahrzeug zu je 45 Minuten Vorstellungsentgelt zur theoretischen Prüfung Vorstellungsentgelt zur praktischen Prüfung (komplett) Vorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur praktisches Fahren/Gf) 2 Vorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur Abfahrtkontrolle/Handf.) 2 Vorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur Verbinden und Trennen) 2 1) (bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung) Theoretischer Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht Thema Minuten FL*) Nr. Datum Thema Minuten FL*) Nr. Datum Theoretische Prüfung am: best. am: best. am: Praktische Prüfung best. am: best. *) FL = Fahrlehrer **) Hier sind mindestens anzugeben: In der Grundausbildung · Übungsstunden i.g.O./a.g.O. = Üst · Grundfahraufgaben = Gf · Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug = Uw Bei den besonderen Ausbildungsfahrten · Fahrstunden Überlandfahrt = ÜL · Fahrstunden auf Autobahn = AB · Fahrstunden bei Dunkelheit = NF · Prüfung = Pf N = nicht bestanden; J = bestanden Die erhobenen Ausbildungsentgelte (Summe der Grundbeträge und aller Entgelte für die praktische Ausbildung betrugen insgesamt: Die von der Fahrschule erhobenen Vorstellungsentgelte für alle Prüfungen betrugen insgesamt: 1 ________________ 1 ________________ Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters Unterschrift des Fahrschülers Anlage 4 (zu § 6 Abs. 2) Fahrschule Anhang 2 zu Artikel 4 Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 Fahrlehrergesetz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Name des Fahrlehrers: zugleich tätig bei: Uhrzeit von bis Bezeichnung der Tätigkeit*) Praktische Fahrausbildung Prüfungsfahrten in Minuten Sonstige berufliche Tätigkeiten in Minuten Name des Fahrschülers Unterschrift des Fahrschülers Datum: + *) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu bezeichnen, z. B. Übungsstunden = Üst, Grundfahraufgaben = Gf, Überlandfahrt = ÜL, Autobahnfahrt = AB, Dunkelheitsfahrt = NF, Unterweisung am Fahrzeug = Uw, Prüfung = Pf, theoretischer Unterricht = Th, MofaKurs = MK, Aufbauseminar = ASF o. ASP sowie Art aller sonstigen beruflichen Tätigkeiten = Gesamtarbeitszeit 3297 3298 Anhang 3 zu Artikel 4 Anlage 5 (zu § 7 ) Preisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Grundbetrag für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ Vorstellungsentgelte*) ­ theoretische Prüfung ­ praktische Prüfung (komplett) bei Teilprüfung**) ­ nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben ­ nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten ***) 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ ­ nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen 3 _________ Fahrstunde (zu je 45 Minuten) 3 _________ Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten) ­ auf Bundes- oder Landstraßen ­ auf Autobahnen ­ bei Dämmerung und Dunkelheit Unterweisung am Fahrzeug (zu je 45 Minuten)**) *) Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in dieser Fahrschule eingesehen werden. **) nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T ***) gilt nicht für BE 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ 3 _________ Seminare 3 _________ 3 _________ 3 _________ Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen Klassen Klassen Klassen 3 _________ 3 _________ 3 _________ Klassen Klassen Klassen 3 _________ 3 _________ 3 _________ ­ Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) ­ Aufbauseminar für Punkteauffällige (ASP) Mofa-Ausbildungskurs nach § 5 Abs. 2 FeV 3 _________ 3 _________ 3 _________ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 1 zu Artikel 5 3299 Anlage 7.1 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) Fahrschule Familienname: Vorname: Anschrift: Blatt 1: Fahrschüler Blatt 2: Fahrschule Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Grundstoff Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde: _____ Doppelstunden zu je 90 Minuten (Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten) Klassenspezifischer Stoff Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde: Für Klasse _____ wurde an _____ Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen. Der Abschluss der theoretischen Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. Für Klasse _____ wurde an _____ Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen. Der Abschluss der theoretischen Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. Ja Nein Ja Nein _______________________________________________ ________________________________________________ ____________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters Unterschrift des Fahrschülers Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 Abs. 4 FahrschAusbO Klasse Doppelstunde (je 90 Minuten) Erweiterung auf Klasse C1 C1 C1 C C C C CE Bei Vorbesitz der Klasse B D1 D B C1 D1 D C Doppelstunde (je 90 Minuten) 6 2 2 10 4 4 2 4 Erweiterung auf Klasse D1 D1 D1 D D D D Bei Vorbesitz der Klasse B C1 C B C C1 D1 Doppelstunde (je 90 Minuten) 10 4 4 18 8 12 8 A A1 B M L T 4 4 2 2 2 6 BE, C1E, D1E und DE ohne theoretische Prüfung 3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 2 zu Artikel 5 Anlage 7.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) Fahrschule Familienname: Vorname: Anschrift: Blatt 1: Fahrschüler Blatt 2: Fahrschule Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Grundausbildung Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde: Für Klasse _____ Für Klasse _____ Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde: Für Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt. _____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T) Für Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt. _____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1, C1E, C, CE und T) Ja Nein Ja Nein Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. Ja Nein Ja Nein ____________________________________________________ _______________________________________________ ________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters Unterschrift des Fahrschülers Besondere Ausbildungsfahrten A1 A B A1 auf A B auf BE B auf C A auf A B auf C1 C auf CE leistungs- C1 auf C unbeC1 auf C1E schränkt C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo Zug Gesamt C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang Solo Zug Gesamt 1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) Schulung auf Autobahnen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8 2 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3 3 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Anhang 3 zu Artikel 5 3301 Anlage 7.3 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen D1, D1E, D und DE (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) Fahrschule Familienname: Vorname: Anschrift: Blatt 1: Fahrschüler Blatt 2: Fahrschule Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Grundausbildung Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusb0 vorgeschriebenen Grundausbildung wie folgt teilgenommen wurde: Für Klasse _____ wurden mindestens _____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt. Für Klasse _____ wurden mindestens _____ Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt. Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde: Für Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt. _____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. Für Klasse _____ wurden _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Landstraßen durchgeführt. _____ Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen durchgeführt. _____ Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Dunkelheit durchgeführt. Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 FahrschAusbO wurde durchgeführt. Ja Nein Ja Nein Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. Der Abschluss der Ausbildung entsprechend § 6 FahrschAusbO wird bestätigt. Ja Nein Ja Nein ____________________________________________________ _______________________________________________ ________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ des verantwortlichen Leiters Dauer des Vorbesitzes Erwerb Grundausbildung Unterschrift des Fahrschülers Vorbesitz der Klasse(n) Überland Autobahn Nachtfahrt C C mehr als 2 Jahre D D1 D D1 D D1 D D1 D DE D1E 7 6 14 8 33 16 45 41 20 4 4 8 4 16 8 12 8 22 19 5 3 3 4 2 8 4 8 4 14 12 5 1 1 3 2 6 4 5 4 8 7 5 1 1 C C bis 2 Jahre B/C1 B oder C1 mehr als 2 Jahre B/C1 B oder C1 bis 2 Jahre D1 D D1