Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 59 vom 23.08.2002  - Seite 3317 bis 3320 - Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 3317 Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung*) Vom 16. August 2002 Auf Grund des § 88 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 2 Abs. 34 Nr. 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458) wird wie folgt geändert: *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 1. In der Überschrift des Teils 1 werden nach dem Wort ,,Begriffsbestimmungen" das Komma und das Wort ,,Grundsätze" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie". 3. Der bisherige § 4 wird § 2 und wie folgt geändert: a) In Nummer 13 werden die Wörter ,,§ 3 des Artikel 10-Gesetzes, den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung" durch die Wörter ,,den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt. b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: ,,14. Verpflichteter a) für Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, 3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes der Betreiber einer Telekommunikationsanlage nach § 3 Abs. 1, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 fällt, oder b) für Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes der Betreiber nach § 26 Abs. 1 Satz 1, soweit er nicht unter die Ausnahmeregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 fällt;". 4. Nach § 2 werden folgende Zwischenüberschriften eingefügt: ,,Teil 2 Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes und den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes Abschnitt 1 Kreis der Verpflichteten, Grundsätze". 5. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Diese Verordnung gilt" durch die Angabe ,,Die Vorschriften dieses Teils gelten" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,gilt diese Verordnung" durch die Wörter ,,gelten die Vorschriften" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,Verbindungsnetz gemäß § 3 Nr. 23 des Telekommunikationsgesetzes handelt" durch die Wörter ,,Telekommunikationsnetz handelt, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet" ersetzt. 6. Der bisherige § 3 wird § 4. 7. Die Teile 2 bis 6 werden die Abschnitte 2 bis 6. 8. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4" ein Komma und die Angabe ,,§ 27 Abs. 6" eingefügt. 9. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,drei Tagen" durch die Worte ,,einer Woche" ersetzt. 10. In § 18 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 26" durch die Angabe ,,§ 30" ersetzt. 11. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 26" durch die Angabe ,,§ 30" ersetzt. 12. Nach § 25 wird folgender Teil 3 eingefügt: ,,Teil 3 Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes § 26 Kreis der Verpflichteten, Grundsätze (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden. Ausgenommen sind Betreiber, soweit sie das Signal nicht verarbeiten, sondern ausschließlich übertragen. (2) § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sinngemäß. c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt: ,,15. Zeichengabeinformation ein für den Verbindungsaufbau oder -abbau in Telekommunikationsnetzen notwendiges vermittlungstechnisches Steuerzeichen;". d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst: ,,16. zu überwachende Telekommunikation a) bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes die Telekommunikation, die auf Grund der erlassenen Anordnung der Überwachung unterliegt; sie umfasst jede Telekommunikation, die aa) von der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung ausgeht, auch soweit sie der auf Teilnehmereingaben beruhenden Steuerung von Betriebsmöglichkeiten der zu überwachenden Kennung dient, bb) für die zu überwachende Rufnummer oder andere Kennung bestimmt ist, cc) in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen wird oder dd) zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordneten anderen Zieladresse um- oder weitergeleitet wird, und besteht aus den Informationen, die zwischen den Telekommunikationspartnern oder den von ihnen genutzten Speichereinrichtungen übermittelt werden (Inhalt), und den Daten über die die jeweilige Telekommunikation bezeichnenden näheren Umstände oder b) bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten Zeichengabeinformationen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 § 27 Technische und organisatorische Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen, Verschwiegenheit (1) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird. (2) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen: 1. die nach Absatz 1 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach verbleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst nur insoweit weiterübermittelt wird, als sie Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält; 2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht; 3. ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen; 4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik entsprechende Zugriffskontrolle; 5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert. (3) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 2 bezeichneten Geräten zu gewähren: 1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zur Einstellung und Wartung der Geräte, 2. den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme. Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 2 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt. (4) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 2 bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Geräten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln. (5) Der Verpflichtete hat die technischen Einrichtungen, die er für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen benötigt, so zu gestalten und die organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann. (6) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sinngemäß. Technische Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen Richtlinie nach § 11 festgelegt werden. 3319 (7) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegenheit, für die Entgegennahme der Information über das Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer Anordnung gelten § 12 Abs. 1 Satz 5, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie §§ 15 und 21 Abs. 4 Nr. 1 sinngemäß. § 28 Verfahren (1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zu protokollierenden Kennung die Bezeichnung des betroffenen Übertragungsweges tritt. (2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 18 sinngemäß mit folgenden Maßgaben: 1. An die Stelle der in § 18 Abs. 3 geforderten Angaben treten die Angaben zum Übergabepunkt, zu den technischen Einrichtungen und zu den organisatorischen Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 und 5 bis 7. 2. An die Stelle der Anforderungen des § 18 Abs. 4 Satz 3 treten die Anforderungen nach § 27 Abs. 1 und 5 bis 7. 3. An die Stelle der nach § 18 Abs. 6 zu beteiligenden Behörden tritt der Bundesnachrichtendienst. (3) Für das Verfahren zur Abnahme der technischen Einrichtungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gilt § 19 sinngemäß mit folgenden Maßgaben: 1. An die Stelle der in § 19 Abs. 2 unter Bezug auf § 18 Abs. 6 genannten Stellen tritt der Bundesnachrichtendienst. 2. An die Stelle der in § 19 Abs. 2 Nr. 1 geforderten Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend der Anforderungen des § 27 Abs. 1 und 5 bis 7. (4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen gilt § 20 sinngemäß. § 29 Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sinngemäß." 13. In der Zwischenüberschrift nach § 29 wird die Bezeichnung ,,Teil 7" durch die Bezeichnung ,,Teil 4" ersetzt. 14. Die bisherigen §§ 26 und 27 werden §§ 30 und 31. 3320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. 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August 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister der Verteidigung Peter Struck