Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 60 vom 27.08.2002  - Seite 3347 bis 3347 - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3347 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" Vom 21. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" § 9 Abs. 6 Satz 6 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das durch das Gesetz vom 4. August 2001 (BGBl. I S. 2036) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Über Beschwerden gegen ihre Erstentscheidung entscheidet die Vermögenskommission nach erneuter Beratung als Beschwerdestelle im Sinne von § 19." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel