Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 60 vom 27.08.2002  - Seite 3372 bis 3383 - Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe

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3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe Vom 21. August 2002 Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, der durch Artikel 10 Nr. 1d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat: §1 Zwingende Arbeitsbedingungen Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Juli 2002 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55­58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft BauenAgrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. September 2002 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. §2 Anwendungsausnahmen (1) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen. (2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Absatz 1 nur dann, wenn sie a) bereits am Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der metallindustriellen Arbeitgeberverbände (Gesamtmetall) waren. In diesem Fall wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind; b) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, überwiegend solche Tätigkeiten ausführen, die zum fachlichen Geltungsbereich der in Absatz 1 genannten Tarifverträge gehören, und die ordentliche Mitgliedschaft in einem der in Buchstabe a genannten Verbände erworben haben. Wenn diese Betriebe nachweislich zu drei Viertel ihrer betrieblichen Arbeitszeit für den Stammbetrieb tätig sind, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen; c) ohne selbst Mitglied in einem der Verbände nach Buchstabe a zu sein, nachweislich als Niederlassung eines Stammbetriebes nach Absatz 1, der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar ordentliches Mitglied eines der in Buchstabe a genannten Verbände war, nachgegründet worden sind, unter einen der fachlichen Geltungsbereiche der in Absatz 1 genannten Tarifverträge fallen und zumindest zu drei Viertel der betrieblichen Arbeitszeit für ihren Stammbetrieb tätig sind. (3) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verbände geworden sind. (4) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, 1. die Bauten- und Eisenschutzarbeiten ausführen, sofern sie vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk oder von dessen Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden, 2. die mittelbar oder unmittelbar Mitglied im Hauptverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind, soweit sie überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben: a) Anbringen von Wärmedämmverbundsystemen, b) Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten, soweit nicht Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden verrichtet werden, 3. des Maler- und Lackiererhandwerks, die überwiegend Asbestbeschichtungen ausführen, die nicht im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 4. des Maler- und Lackiererhandwerks in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken, soweit nicht arbeitszeitlich überwiegend Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausgeführt und ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend andere Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV oder V des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (§ 1 Abs. 2 TV Mindestlohn) aufgeführten Art ausgeführt werden, 5. die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen, soweit ihre Leistungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen, 6. die dem fachlichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 22. August 1989 unterliegen und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaus (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u. Ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u. Ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u. Ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u. Ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich, Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u. Ä., von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen sowie von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungsund Rekultivierungsarbeiten, wenn sie a) am 22. August 1989, Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Beitrittsgebiet am 3373 1. Februar 1991 (Stichtag), dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. unmittelbar oder mittelbar angehört haben oder b) nach dem Stichtag neu gegründet werden (als Neugründungen werden nicht angesehen Nachgründungen bereits bestehender Unternehmen des Baugewerbes oder Ausgliederungen von Teilen bestehender Betriebe des Baugewerbes); solche Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen werden jedoch nach Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme von der Verordnung erfasst, wenn für sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. erworben worden ist; sie werden vor Ablauf eines Jahres seit der Produktionsaufnahme von der Verordnung erfasst, wenn für sie die Mitgliedschaft in einem der Verbände des Baugewerbes begründet worden ist; diese Ausnahme gilt nicht für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen am Stichtag für die Mehrzahl der gewerblichen Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes angewandt wurden oder für die nach dem Stichtag Mitgliedschaft in den Verbänden des Baugewerbes erworben worden ist und in denen für die Mehrzahl der gewerblichen Arbeitnehmer die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes angewandt werden, 7. die Mitglied des Landesverbandes der Lohnunternehmer in Land- und Forstwirtschaft SchleswigHolstein e.V. sind, soweit sie überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren. (5) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Absatz 3 oder 4 aufgeführte Tätigkeiten ausüben. §3 In- und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft und am 31. August 2004 außer Kraft. Berlin, den 21. August 2002 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester 3374 Anlage 1 (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 4. Juli 2002 §1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. (Der betriebliche Geltungsbereich des BRTV lautet wie folgt: Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte l bis IV fallen. Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die ­ mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen ­ der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung ­ mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen ­ gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen; 2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten; 3. technische Dämm-(lsolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(lsoIier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen. 4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses ­ unbeschadet der gewählten Rechtsform ­ für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt V Zu den in den Abschnitten l bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: 1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit; 2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen; 3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten); 4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren; 5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten; 6. Bohrarbeiten; 7. Brunnenbauarbeiten; 8. chemische Bodenverfestigungen; 9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen; 10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen); 11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen); 12. Fassadenbauarbeiten; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3375 13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen ­ unbeschadet der gewählten Rechtsform ­ durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; 14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten; 15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten; 16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art; 17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen; 18. Gleisbauarbeiten; 19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen ­ unbeschadet der gewählten Rechtsform ­ die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden; 20. Hochbauarbeiten; 21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen; 22. Kanalbau-(SieIbau-)Arbeiten; 23. Maurerarbeiten; 24. Rammarbeiten; 25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen; 26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten; 27. Schalungsarbeiten; 28. Schornsteinbauarbeiten; 29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten; 30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden; 31. Stakerarbeiten; 32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen ­ unbeschadet der gewählten Rechtsform ­ der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art; 33. Straßenwalzarbeiten; 34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 35. Terrazzoarbeiten; 36. Tiefbauarbeiten; 37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern; 38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen; 39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden; 40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten; 41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B. Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau); 42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten l bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Abschnitt VII Nicht erfasst werden Betriebe: 1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, 2. des Dachdeckerhandwerks, 3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt, 4. des Glaserhandwerks, 5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, 6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, 7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in den Abschnitten l bis V aufgeführten Art ausgeführt werden, 8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden, 9. des Parkettlegerhandwerks, 10. der Säurebauindustrie, 3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(lsolier-), Trockenbauund Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden, 12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, 13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.) (3) Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung. §2 Löhne der Lohngruppen 1 und 2/Mindestlöhne (1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV (die Definition der Lohngruppen 1 und 2 ist im Anhang enthalten) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Überschussstunden im Akkord), gewährt. (2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt. (3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom 1. September 2002: TL Euro a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Lohngruppe 1 9,56 BZ Euro 0,56 GTL Euro 10,12 Lohngruppe 1 8,26 0,49 8,75. (4) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen mit Wirkung vom 1. September 2003: TL BZ Euro Euro a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 9,79 11,78 8,46 9,45 0,57 0,69 0,49 0,56 GTL Euro 10,36 12,47 8,95 10,01. (5) Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Dies gilt nicht für Betriebe soweit diese nachweislich eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen. Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in Ost und West eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen. (6) Abweichend von § 15 BRTV verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 sechs Monate nach ihrer Fälligkeit. (7) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 15 BRTV nicht. §3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3377 Anhang zum Mindestlohn-Tarifvertrag vom 4. Juli 2002 Lohngruppe 1 ­ Werker/Maschinenwerker ­ Tätigkeit: ­ einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung ­ einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung Regelqualifikation: keine Tätigkeitsbeispiele: ­ Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle ­ Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln ­ Reinigungs- und Aufräumarbeiten ­ Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen ­ Mischen von Mörtel und Beton ­ Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten ­ Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes ­ Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen ­ einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten ­ manuelle Erdarbeiten ­ manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben Lohngruppe 2 ­ Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer ­ Tätigkeit: ­ fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung Regelqualifikation: ­ baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe ­ anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler ­ anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit findet ­ Baumaschinistenlehrgang ­ anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten Tätigkeitsbeispiele: 1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): ­ Vorbereiten des Untergrundes ­ Erhitzen und Herstellen von Asphalten ­ Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse 2. Baustellen-Magaziner: ­ Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten ­ Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen ­ Führen von Bestandslisten 3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): ­ Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen ­ Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen ­ Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung ­ Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen 4. Fertigteilbauer: ­ Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile ­ Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen ­ Herstellen von Verbundbauteilen ­ Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen 5. Fuger, Verfuger: ­ Herstellen von Fugenmörtel aller Art ­ Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen ­ Ausführen von Fugarbeiten ­ auch mit dauerelastischen Fugenmassen ­ und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 6. Gleiswerker: ­ Herstellen des Unterbaus ­ Verlegen von Schwellen und Schienen 7. Mineur: ­ Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau ­ Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten 8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): ­ Vorbereiten des Untergrundes ­ Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel ­ Zurichten und Befestigen von Putzträgern ­ Herstellen und Aufbringen von Putzen ­ Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 9. Rabitzer: ­ Herstellen der Unterkonstruktionen ­ Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste 10. Rammer (Pfahlrammer): ­ Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten ­ Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände 11. Rohrleger: ­ Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren ­ Abdichten von Rohrverbindungen ­ Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen 12. Schalungsbauer (Einschaler): ­ Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln ­ Herstellen von Schalplatten ­ Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen 13. Schwarzdeckenbauer (Teer- und Bitumenwerker): ­ Vorbereiten des Untergrundes ­ Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut ­ Einbauen und Verdichten des Mischgutes ­ Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 14. Betonstraßenwerker: ­ Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten ­ Herstellen von Betonstraßendecken 15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): ­ Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren ­ Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch 16. Terrazzoleger: ­ Herstellen von Terrazzomischungen ­ Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche ­ Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo 17. Wasser- und Landschaftsbauer: ­ Herstellen von Uferbefestigungen ­ Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen ­ Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten 18. Maschinisten: ­ Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten 19. Kraftfahrer: ­ Führen von Kraftfahrzeugen. 3379 3380 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 Fachliche Geltungsbereiche Die nach § 2 Abs. 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen lauten wie folgt: Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z. B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage: 1. Kasten- und Sitzmöbel aller Art, Polstermöbel, Polstergestelle, Matratzen und Matratzenrahmen, Tische, Kleinmöbel und Beleuchtungskörper, 2. Büro-, Schul-, Industrie- und Labormöbel, Kühlmöbel und -einrichtungen, 3. Holzgehäuse und Holzkästen aller Art, z. B. für Uhren, Rundfunk und Fernsehapparate, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Telefon-, fotografische Apparate, Besteckkästen, 4. Innenausbau, Wohnungs-, Büro-, Industrie- und Ladeneinrichtungen, Bad- und Saunaeinrichtungen, Solarien, Regale, Schiffsinnenausbauten, Verkleidungen und Vertäfelungen aller Art, Herstellung und Montage von Schalldichtungen (zur Dämpfung und Isolierung), akustische Ausbauten und Auskleidung von Räumen, 5. Türen, Tore, Fenster, Rollläden, Jalousien, Rollos, Verdunkelungsanlagen, Klappläden, Treppen, Aufzüge, Fassadenelemente, Raumtrennprodukte, Fertigbau- und andere Bauteile, Zäune aller Art, 6. Holzhäuser, Fertighäuser, Wohnwagen, Hallen, Baracken, Verkaufs- und Messestände, Bühnen, Holzsilos, Gewächshäuser, Frühbeetfenster, Telefonzellen und Ingenieurkonstruktionen, 7. Musikinstrumente, z. B. Klaviere, Flügel, Harmonien, Orgeln, Akkordeons, Musikboxen, Streich-, Blas- und Zupfinstrumente und deren Bestandteile, 8. Särge, Grabkreuze, 9. Holzwerkzeuge, Werkbänke, Hobelbänke, Werkzeugschränke, Schutzvorrichtungen und Arbeitsschutzartikel, 10. Maßstäbe, Rechenschieber, Büro-, Mal-, Schreib-, Zeichengeräte, Webschützen, Spulen, Zigarrenwickelformen, Stiele, Rundstäbe, Spunde und Siebe, 11. Drechsler- und Holzbildhauerarbeiten aller Art, Holz-, Elfenbein- und Bernsteinschnitzereien, Devotionalien, Holzmosaik und Intarsien, 12. Leisten und Rahmen aller Art, 13. Schuhleisten, Schuhspanner, Holzschuhe, Pantoffelhölzer, Absätze und Schuhteile, 14. Haus- und Küchengeräte, Kleiderbügel, Etuis und Behälter aller Art, Spielwaren, sonstige Holz- und Kunststoffwaren, 15. Turn- und Sportgeräte, Kegelbahnen, Segelflugzeuge, 16. Stöcke, Peitschen, Schirmgriffe, optische Brillengestelle, 17. Kabeltrommeln, Kisten, Kistenteile, Paletten, Zigarrenkisten, Koffer und Kofferteile, 18. Fässer, Fassdauben, Fassteile, Packfässer, Kübel und Bottiche, 19. Holzwolle, Holzspankörbe, Holzdraht, Holzstifte, Holzspulen, Holzspäne, Knöpfe, 20. Bürsten, Besen und Pinsel, Bürstenhölzer, Borsten-, Haar- und Faserstoffzurichtereien, Kämme, 21. Natur-, Presskorkwaren, Kronenverschlüsse, Holzmehl, Schicht- und Pressholz, 22. Parketthölzer, Rohfriese, Fußbodendielen, Holzpflaster und Schindeln, 23. Korbmöbel, Korbwaren, Stuhlrohr, 24. Sperrholz-, Holzfaser-, Holzspan- und Kunststoffplatten, 25. Veredelung von Holz- und Schnitzstoffwaren, Polier-, Lackier-, Beiz- und Furnierwerkstätten sowie Betriebe für Vergolderei und Grundierarbeiten, 26. Bau von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Booten, Holzbiegereien, 27. Herstellung von Modellen aller Art, 28. Verlegung von Parkett und anderen Fußböden, 29. Kunststoffspritzereien und -extrusionen, 30. Folien und sonstige Verpackungen, Kassetten, 31. Schaumstoffe, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 32. Rohre, Schläuche, Ummantelungen aus Kunststoff, 33. Boden- und Wandbeläge, 34. Als Nebenbetriebe: a) Sägewerke, b) Spalt- und Hobelwerke, c) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke, d) Holzlagerplätze, e) Holzimprägnieranlagen. Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung 3381 Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige A. Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von: Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art, Rohfriesen, Parketthölzern, Kanteln, Rundstäben, Klötzen, Holzschindeln, Schwellen, Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art, sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse. B. Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von: Furnieren, Tischlerplatten u. Ä., Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten und vergüteten Platten aller Art und Paneelen, Presshölzern, Schalungsplatten, Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten, Harassen, Containern, Paletten, Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern, Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln u. Ä., Holzzäunen, Holzpflaster, Holzspänen, Hackschnitzeln, Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften, Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u. Ä. sowie von Bauelementen, Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen Holzkonstruktionen, land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren Montage, Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage, Grabkreuzen u. Ä., Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u. Ä. C. Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere: Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u. Ä., Platten, Zäune, Pfähle und andere Holzerzeugnisse jeglicher Art sowie Kunststoffe), Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagplätze, auf denen Holz bearbeitet und/oder zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz, Zellstoffholz, Papierholz u. Ä., Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen Regelungen erfasst werden. D. Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere: Holzbauabteilungen, Sargfabrikation, Fenster und Türen, Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen, Verpackungsbetriebe. E. Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorstehenden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten. 3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 Steine- und Erdenindustrie 1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben. 2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben. 3. Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine, Erden und artverwandte Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder vertrieben werden. 4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen, Straßenaufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben. 5. Alle den unter 1. bis 4. genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe. Transportbeton Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern. Mörtelindustrie Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben. Chemische Industrie Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemieund Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersuchungsanstalten. Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete: 1. Grundchemikalien, 2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen, 3. Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung, 4. Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis, 5. Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung, 6. Buntstifte und Pastellkreiden, 7. Lösungsmittel und Weichmacher, 8. Lacke, Firnisse, Polituren, 9. Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle, 10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial, 11. Biochemische und gentechnische Erzeugnisse, 12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel, 13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastoffe, 14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material, wie z. B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten, 15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den vorgenannten Produkten vertrieben werden, Kopieren, 16. Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten, 17. Ruß, 18. Holzverkohlung, 19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika, 20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine, 21. Wachse und Kerzen, Stearin und Olein, 22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel, 23. Technische Öle und Fette, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3383 24. Chemische Hilfsmittel aller Art, wie z. B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien, 25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren Weiterverarbeitung, 26. Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb, 27. Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und Magnetbänder sowie deren Bearbeitung, 28. Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere, Gießereihilfsmittel, Elektroden, elektrische und galvanische Kohle, Asbestwaren sowie chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und Diagnose, Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb, 29. Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb, 30. Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung, 31. Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und Feuerschutzmittel, Dämm- und Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung, 32. Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt, 33. Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren Weiterverarbeitung, 34. Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren, 35. Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe, 36. Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb, 37. Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische Edelsteine, 38. Gasschutz- und Atemschutzgeräte, 39. Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung, 40. Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und Tuschen, 41. Naturharzverarbeitung, 42. Holzverzuckerung, 43. Tierkörperverwertung, 44. Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennelementen und Brennstoffen, 45. Urankonzentrate, 46. Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch biologische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen für Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung von Reststoffen wie z. B. Pyrolyse, 47. Chemische Synthese jeder Art. Kunststoffverarbeitende Industrie Für Betriebe der kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen. Metall- und Elektroindustrie Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen ­ ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe ­ insbesondere folgende Fachzweige: 1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredelung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren; nur soweit sie aus Metall gefertigt sind: Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren; 2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik; 3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen. Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.