Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 61 vom 29.08.2002  - Seite 3390 bis 3392 - Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz § 129b StGB (34. StrÄndG)

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3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 Vierunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz ­ § 129b StGB (34. StrÄndG) Vom 22. August 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden." 5. § 138 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend." 6. In § 139 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,(§ 129a)" durch die Angabe ,,(§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)" ersetzt. 7. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht zum Siebten Abschnitt des Besonderen Teils wird nach der Angabe ,,§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen" die Angabe ,,§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung" eingefügt. 2. In § 129 Abs. 1 werden vor dem Wort ,,wirbt" die Wörter ,,um Mitglieder oder Unterstützer" eingefügt. 3. In § 129a Abs. 3 werden vor dem Wort ,,wirbt" die Wörter ,,um Mitglieder oder Unterstützer" eingefügt. 4. Nach § 129a wird folgender § 129b eingefügt: ,,§ 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen. ,,5. Vergehen nach §§ 129 und 129a Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1) begangene Vergehen." Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2914), wird wie folgt geändert: 1. In § 74a Abs. 1 Nr. 4 wird nach der Angabe ,,§ 129" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit 129b Abs. 1," eingefügt. 2. In § 120 Abs. 1 Nr. 6 wird nach der Angabe ,,§ 129a" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 1. In § 100c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird nach der Angabe ,,§ 129a" die Angabe ,, , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. 2. In § 103 Abs. 1 Satz 2, § 111 Abs. 1 Satz 1, § 138a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 sowie § 148 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 129a" jeweils die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. 3. In § 112 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 129a Abs. 1" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. 4. In § 153c Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt. ,,4. wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken." 5. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe ,,100" die Angabe ,, , den §§ 129 oder 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. 3391 (3) Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a wird nach der Angabe ,,§ 129a" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. 2. In § 32 Abs. 4 Satz 5 wird nach der Angabe ,,§ 129a" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. (4) In § 2 Abs. 2 Nr. 7 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 129 oder § 129a" die Angabe ,, , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. (5) In § 31 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird in den Halbsätzen 1 und 2 nach der Angabe ,,§ 129a" jeweils die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. Artikel 6 Änderung von Rechtsverordnungen (1) In § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden nach der Angabe ,,96a" das Komma gestrichen und die Angabe ,,128 oder 129 des Strafgesetzbuches" durch die Angabe ,,oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches, jeweils" ersetzt. (2) Abschnitt I Nr. 21 der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Spalte A wird bei dem Buchstaben c nach der Angabe ,,§ 129" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. b) In Spalte A wird bei dem Buchstaben d nach der Angabe ,,§ 129a" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. Artikel 7 Artikel 4 Änderung des Strafvollzugsgesetzes In § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,129a" jeweils die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1," eingefügt. Artikel 5 Änderung anderer Gesetze (1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a wird das Wort ,,und" durch das Wort ,,bis" ersetzt. 2. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, sowie den §§ 146, 151 bis 152a oder § 261 des Strafgesetzbuches,". (2) In § 20 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird die Angabe ,,129 des Strafgesetzbuches" durch die Angabe ,,den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches" ersetzt. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin