Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 61 vom 29.08.2002  - Seite 3405 bis 3405 - Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 29. August 2002 3405 Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes Vom 22. August 2002 Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Abrechnung durch das Bundesamt für Finanzen Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den Altersvorsorgezulagen nach § 83 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern durch das Bundesamt für Finanzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes). Das Bundesamt für Finanzen bedient sich zur Feststellung der Anteile der einzelnen Länder der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes. §2 Länderweise Aufteilung der Länder- und Gemeindeanteile (1) Grundlage für die Feststellung der Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden bildet die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übermittelte länderweise Aufstellung über die aufgrund im abgelaufenen Quartal gestellter Anträge zu gewährenden Steuervergütungen. Dabei sind Rückflüsse des vergangenen Quartals aus Rückzahlungsbeträgen abzusetzen. Bei der Zuordnung nach Ländern ist auf den Wohnsitz des Gläubigers der Steuervergütung abzustellen. (2) Das Bundesamt für Finanzen leitet den obersten Finanzbehörden der Länder jeweils bis zum 10. des zweiten, dem Quartal folgenden Monats (Abrechnungsmonat) eine Abrechnung über die auf die einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden entfallenden Mitfinanzierungsanteile sowie die ihnen zugrunde liegende länderweise Aufteilung zu. §3 Erstattung durch die Länder Die nach § 2 festgestellten Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden sind von den Ländern bis zum 15. des Abrechnungsmonats an die Bundeskasse Berlin zugunsten des Lohnsteuertitels zu überweisen. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. August 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel