Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 62 vom 30.08.2002  - Seite 3412 bis 3421 - Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften

7100-1/47100-17130-1611-14400-24100-1805-27108-347103-1
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften Vom 24. August 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 30b wird wie folgt gefasst: ,,§ 30b (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: ,,§ 39a (weggefallen)". c) In der den § 60b betreffenden Zeile wird das Wort ,, , Anzeigepflicht" gestrichen. d) Die Überschrift von Titel VII und die Angaben zu den §§ 105 bis 132a werden wie folgt gefasst: ,,Titel VII Arbeitnehmer I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze § 105 § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages Weisungsrecht des Arbeitgebers Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts Abrechnung des Arbeitsentgelts Zeugnis Wettbewerbsverbot (weggefallen)". ,,III. Aufsicht § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde §§ 139c bis 139m (weggefallen) Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen §§ 140 bis 141f (weggefallen) Titel IX Statutarische Bestimmungen § 142 (weggefallen)". g) Die Angabe zu § 154 wird wie folgt gefasst: ,,§ 154 (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 154a wird wie folgt gefasst: ,,§ 154a (weggefallen)". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Vor Satz 1 wird das Absatzzeichen (1) eingefügt. b) Satz 1 des neuen Absatzes 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,, , abgesehen von § 120c Abs. 5," werden gestrichen. bb) Die Wörter ,, , die Befugnis zum Halten öffentlicher Fähren," werden durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Die Wörter ,,und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen" werden gestrichen. c) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,, , abgesehen von § 120c Abs. 5," gestrichen. d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: ,,(6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten §§ 111 bis 132a e) Die Überschrift von IIIa. und die Angaben zu den §§ 133 bis 139aa werden wie folgt gefasst: ,,II. Meistertitel § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels §§ 133a bis 139aa (weggefallen)". f) Die Überschrift von V. und die Angaben zu den §§ 139b bis 142 werden wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 für andere als die in Absatz 5 genannten Zwecke gelten die Datenschutzgesetze der Länder." 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 11 zu ermöglichen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse von Unternehmen im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Zur elektronischen Datenverarbeitung kann die zuständige Behörde Abweichungen von der Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 zulassen." d) Absatz 5 Nr. 7 wird gestrichen. e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Absatz 6 entsprechend." f) Absatz 8a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,im Durchschreibeverfahren" gestrichen. bb) In Satz 4 Nr. 3 wird vor der Angabe ,,8" die Angabe ,,4a," eingefügt. cc) In Satz 6 werden die Wörter ,,zu den FeldNummern 15 und 16" durch die Wörter ,,zu der Feld-Nummer 15 und in den Fällen des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15 und 16" ersetzt. 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 oder § 59 eröffnet oder abgeschlossen wurde". b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,erlaubnispflichtiges oder überwachungsbedürftiges Gewerbe" durch die Wörter ,,erlaubnispflichtiges, überwachungsbedürftiges oder untersagtes Gewerbe" ersetzt. 6. § 30b wird aufgehoben. 12. § 57 wird wie folgt geändert: 7. § 39a wird aufgehoben. 3413 8. In § 46 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Ehegatten" die Wörter ,,oder Lebenspartners" eingefügt. 9. In § 55c Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4" in die Angaben ,,§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 1a" geändert. 10. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe d werden nach dem Wort ,,Schutzbrillen" die Wörter ,,und Fertiglesebrillen" angefügt. b) In Nummer 2 wird in Buchstabe b das Komma durch ein Semikolon ersetzt und Buchstabe c gestrichen. c) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern ,,in fest verschlossenen Behältnissen" die Wörter ,,sowie alkoholische Getränke im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz" eingefügt und das Komma durch ein Semikolon ersetzt. d) Nummer 3 Buchstabe f wird gestrichen. 11. In § 56a Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: ,,in der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird, und der Ort der Veranstaltung anzugeben." a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem Beginn wird das Absatzzeichen ,,(1)" eingefügt. b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend. (3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt." 13. § 60b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort ,,Anzeigepflicht" gestrichen. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,60c bis 61a" die Angabe ,,sowie 71b" eingefügt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 14. § 60d wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 55 Abs. 2" wird die Angabe ,,und 3" eingefügt. b) Die Angaben ,,§ 56a Abs. 3, § 59," werden gestrichen. c) Die Angabe ,,§ 61a" wird durch die Angabe ,,§ 61a Abs. 2" ersetzt. 3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 ,,Titel VII Arbeitnehmer I. Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts (1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. (3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt. § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts (1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusam- 15. § 61a wird wie folgt gefasst: ,,§ 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe (1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend. (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen." 16. In § 67 Abs. 1 Nr. 1 dritter Halbsatz werden die Wörter ,,Obstlikören und Obstgeisten" durch die Wörter ,,Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen" ersetzt. 17. § 70a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und an seinem Beginn wird das Absatzzeichen ,,(1)" eingefügt. b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: ,,(2) Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe des § 34a oder des § 34c entsprechend. (3) Die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt." 18. § 71b wird wie folgt gefasst: ,,§ 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (1) Für die Ausübung des Messe-, Ausstellungsund Marktgewerbes gilt § 29 entsprechend. (2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer gelten § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34a Abs. 2 bis 4, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des § 34c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen." 19. Die Überschriften des Titels VII, seines Abschnittes I und der § 105 sowie die neuen §§ 106 bis 110 werden wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 mensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. (2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. § 109 Zeugnis (1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. (2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. (3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 110 Wettbewerbsverbot Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden." 20. Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B. entfallen. 21. Die Überschrift des Abschnittes IIIa. und § 133 werden wie folgt gefasst: ,,II. Meistertitel § 133 Befugnis zur Führung des Baumeistertitels Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes." 3415 ,,III. Aufsicht". b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa" durch die Angabe ,,auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort ,,Reichstag" durch die Wörter ,,Deutschen Bundestag" ersetzt und die Fußnoten gestrichen. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 120b, 120d, 120e, 133g bis 134, 134i und 139aa" durch die Angabe ,,auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. e) In Absatz 6 wird die Angabe ,,§ 120c" durch die Angabe ,,§ 40a der Arbeitsstättenverordnung" ersetzt. 24. § 139i wird aufgehoben und die Überschrift von Abschnitt VI. entfällt. 25. § 140 wird aufgehoben. 26. § 142 wird aufgehoben. 27. § 144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe g wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe h wird nach der Angabe ,,§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" die Angabe ,,Buchstabe a" eingefügt. cc) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt: ,,i) nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Die Nummernbezeichnung ,,2." wird gestrichen. c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,des Absatzes 1" die Wörter ,,Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1" eingefügt. 28. § 145 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 a) eine Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder b) eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt,". bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt: ,,2a. entgegen § 57 Abs. 3 des Versteigerergewerbe als Reisegewerbe ausübt,". 22. Die §§ 133e bis 139aa werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte Illb., IV., IV.A. und IV.B. entfallen. 23. Die Überschrift des Abschnittes V. und § 139b werden wie folgt geändert: a) Die Überschrift des Abschnittes V. wird wie folgt gefasst: 3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Satz 1, durch die a) eine reisegewerbliche Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder b) eine sonstige reisegewerbliche Tätigkeit untersagt wird, zuwiderhandelt oder". ee) Die frühere Nummer 9 wird Nummer 10. ff) In der neuen Nummer 10 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder". gg) Die frühere Nummer 10 wird Nummer 12. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,die Ordnungswidrigkeit kann" die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro," eingefügt und die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4, 4a und 7" durch die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7" ersetzt. 30. § 147 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der frühere Absatz 2 wird Absatz 1. c) Im neuen Absatz 1 wird das Wort ,,ferner" gestrichen. d) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." e) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird am Ende das Wort ,,ohne" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 7 wird nach dem Wort ,,zuwiderhandelt" der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: ,,8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 oder § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." c) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,oder § 60b Abs. 3 Satz 1" gestrichen. d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,in den Fällen des Absatzes 1" die Wörter ,,Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1" eingefügt. 29. § 146 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,auch in Verbindung mit Abs. 4," die Wörter ,,jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1," eingefügt. bb) In Nummer 5 wird das Wort ,,feilhält" durch das Wort ,,feilbietet" ersetzt. cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme einer dort genannten Veranstaltung a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird,". dd) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9 eingefügt: ,,9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,". 31. In § 148 Nr. 2 werden vor der Angabe ,,§ 146 Abs. 1" das Wort ,,oder" eingefügt und die Wörter ,,oder § 147 Abs. 1" gestrichen. 31a. In § 149 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,Bußgeldentscheidungen" die Wörter ,,wegen einer Ordnungswidrigkeit" gestrichen. 32. § 154 wird aufgehoben. 33. § 154a wird aufgehoben. 34. § 155 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,, , ausgenommen in den Fällen der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1," gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, zuständige öffentliche Stellen oder zuständige Behörden von mehreren Verwaltungseinheiten für Zwecke der Datenverarbeitung als einheitliche Stelle oder Behörde zu bestimmen." 35. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 14 Abs. 4 werden wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3417 Anlage 1 (zu § 14 Abs. 4) 3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 Anlage 2 (zu § 14 Abs. 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3419 Anlage 3 (zu § 14 Abs. 4) 3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 Artikel 2 Änderung des Gaststättengesetzes 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach dem ,,Fünften Titel" werden die Wörter ,,Sechster Titel Räume in Unterkünften Gemeinschaftsunterkünfte § 40a" eingefügt. b) Im ,,Vierten Kapitel" wird in der Zeile ,,Tagesunterkünfte auf Baustellen" das Wort ,,Tagesunterkünfte" durch das Wort ,,Unterkünfte" ersetzt. 2. Nach § 40 wird folgende Überschrift und folgender § 40a eingefügt: ,,Sechster Titel Räume in Unterkünften § 40a Gemeinschaftsunterkünfte (1) Soweit der Arbeitgeber den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, deren Unterkunfts- oder Nebenräume entweder von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder zu diesem Zweck zu nutzen bestimmt sind (Gemeinschaftsunterkünfte), selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlässt, hat er dafür zu sorgen, dass die Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so benutzt werden, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu beachten: 1. Grundfläche, lichte Höhe und Lage der Räume, Artikel 5 Änderung des Handelsgesetzbuches 2. Art der Beleuchtung und Belüftung, Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz, 3. Wasser- und Energieversorgungsanschlüsse, Kochgelegenheiten, Beheizungs- und sanitäre Einrichtungen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf 1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen, 2. Küchen und Vorratsräume, Artikel 5a Änderung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Toilettenund Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung, 4. Einrichtungen für erste Hilfe und Krankenbehandlung, 5. Tagesunterkünfte. (3) Die Bundeswehr darf von den Regelungen der Absätze 1 und 2 abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3. § 45 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Tagesunterkünfte" durch das Wort ,,Unterkünfte" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer In § 10 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird nach dem Wort ,,Ehegatten" das Wort ,, , Lebenspartner" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes In § 18 Nr. 2 Buchstabe b des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, wird die Angabe ,,164 Euro" durch die Angabe ,,240 Euro" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches Dem § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung." § 73 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird aufgehoben. In § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird Absatz 2 aufgehoben. Artikel 6 Änderung der Arbeitsstättenverordnung Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung nicht leicht erreichen können, 2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz an ungefährdeter Stelle bereitzustellen." Artikel 7 Änderung der Spielverordnung Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,41 Euro" durch die Angabe ,,60 Euro" ersetzt. 2. In den Nummern 3 und 4 der Anlage zu § 5a wird die Angabe ,,41 Euro" jeweils durch die Angabe ,,60 Euro" ersetzt. Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 8 Aufhebung der Verordnung über den Kälteschutz der Angestellten in offenen Verkaufsstellen 3421 Die Verordnung über den Kälteschutz der Angestellten in offenen Verkaufsstellen vom 27. Januar 1937 (HmbBl I 8054-d) wird aufgehoben. Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. August 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester