Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 62 vom 30.08.2002  - Seite 3429 bis 3429 - Achte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2002 3429 Achte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung Vom 27. August 2002 Auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. August 2002 Der Bundesminister des Innern Schily