Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 63 vom 05.09.2002  - Seite 3446 bis 3447 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (5. StUÄndG)

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3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Fünftes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (5. StUÄndG) Vom 2. September 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst: ,,§ 14 (weggefallen)". 2. § 14 wird aufgehoben. 3. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig,". bb) In Nummer 3 werden der erste Spiegelstrich und nach dem dritten Spiegelstrich die Wörter ,,soweit durch die Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden," gestrichen. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen,". dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden; die Einwilligungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnen." ee) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. diese offenkundig sind,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. es sich um Informationen handelt über ­ Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen, oder ­ Begünstigte dienstes,". des Staatssicherheits- cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt: ,,3. es sich um Informationen handelt über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder ,,4. die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben." dd) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 4. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt: ,,§ 32a (1) Sollen Unterlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unterlagen vorgebracht werden können. Der Bundesbeauftragte berücksichtigt diese Einwände bei der nach § 32 Abs. 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen erst 3447 zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden. (2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betreffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrichtigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. September 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz für den Bundesminister des Innern Däubler-Gmelin