Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 63 vom 05.09.2002  - Seite 3451 bis 3456 - Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3451 Zweite Verordnung zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung und der Heizölkennzeichnungsverordnung Vom 29. August 2002 Es verordnen ­ die Bundesregierung auf Grund des § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147), ­ das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Mineralölsteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) angefügt und durch Artikel 111 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ­ das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb, Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Nr. 4 erster Halbsatz, Nr. 5 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nr. 5 Satz 2, Nr. 9 Buchstabe a, b Satz 1 und Buchstabe e Doppelbuchstabe bb sowie Nr. 12 des Mineralölsteuergesetzes, von denen § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa Vierfachbuchstabe aaaa des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) neu gefasst und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert, Nr. 4 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert, Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) und Doppelbuchstabe cc durch Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert, Nr. 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 5 Nr. 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) und Nr. 5 Satz 2 durch Artikel 7 Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert, Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) neu gefasst sowie Nr. 12 durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1980) geändert worden sind: Artikel 1 Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung Die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Zwischenüberschrift nach § 7 und vor § 8 wird wie folgt gefasst: ,,Zu den §§ 7, 7a und 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes". b) Nach der Angabe ,,§ 11 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht" wird die Angabe ,,§ 11a Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten" eingefügt. 2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Waren aus nachwachsenden Rohstoffen mit einem Gehalt an Kohlenwasserstoffen von nicht mehr als drei Volumenprozent, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind,". 3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. das Mischen von Mineralöl mit Waren aus nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind, a) beim Befüllen von Hauptbehältern aller Arten von Fahrzeugen, Maschinen und Anlagen, in denen Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden, b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung gelten sinngemäß,". b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern ,,Kombinierten Nomenklatur" ein Komma und danach werden die Wörter ,,das Wiedergewinnen in anderer Weise" eingefügt. 4. Die Zwischenüberschrift nach § 7 und vor § 8 wird wie folgt gefasst: ,,Zu den §§ 7, 7a und 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes". 5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten (1) Die Erlaubnis nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das die Erlaubnis für das Mineralöllager erteilt hat, zu beantragen. Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Mineralöllagers zur Einlagerung vorzulegen. Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Mineralöllagers im Rahmen der Durchführung von Besteuerung, Außen- 3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 9. § 47a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter ,,die Völkermeldung zur ,,Versicherung der Deutschen Berufsimker" " durch die Wörter ,,ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung)" ersetzt. b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, sofern sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten." 10. In § 59 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen nach § 2 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes der Entwurf der DIN 51 400-11 (Ausgabe Mai 2000)." prüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich. Die §§ 4 und 6 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. Die Erlaubnis erlischt neben den in § 6 Abs. 2 genannten Gründen auch durch Erlöschen der Erlaubnis für das Mineralöllager. (2) Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung in das Mineralöllager eingelagerten und daraus entnommenen Mineralöle Anschreibungen zu führen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Einlagerer weitere Anschreibungen zu führen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Anschreibungen auch vom Lagerinhaber geführt werden. § 11 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß." 6. In § 12a Abs. 1 werden die Wörter ,,Flüssiggase nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes" durch die Wörter ,,Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt. 7. § 17 Abs. 2a wird aufgehoben. 11. Die Anlage 1 (zu § 21 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1.1.2.1, 1.1.2.2, 1.3.2.1, 1.3.2.2, 2.1, 2.2, 5.1 und 5.2 werden wie folgt gefasst und folgende Nummer 5.3 wird eingefügt: ,,Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 1.1.2.1 a) Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes b) Verteiler Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der MineralölsteuerDurchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-WärmeKopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder d) (befristet bis zum 31. 12. 2004) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 3453 e) der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat) dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" 1.1.2.2 a) wie Nummer 1.1.2.1 b) Verwender Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 1.3.2.1 a) wie Nummer 1.3 b) Verteiler Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der MineralölsteuerDurchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-WärmeKopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) (befristet bis zum 31. 12. 2004) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder d) der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat) dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" Der Hinweis kann bei Abgabe von Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht bis 5 kg entfallen, wenn der Abgabepreis an Verwender 1 EUR/kg übersteigt. 3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 1.3.2.2 a) wie Nummer 1.3 b) Verwender Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 2.1 a) wie Nummer 2 b) Verteiler Das Mineralöl muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der MineralölsteuerDurchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-WärmeKopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder c) (befristet bis zum 31. 12. 2004) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder d) der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat) dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche Folgen!" 2.2 a) wie Nummer 2 b) Verwender Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind Das Mineralöl muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. 5.1 a) Schiffsbetriebsstoffe wie Nummer 5, die bei der Einfahrt in oder der Durchfahrt durch das Steuergebiet mitgeführt werden b) Verwender Verwendung als SchiffsDie Betriebsstoffe müssen sich in betriebsstoff auf Schiffen, Tankanlagen befinden, die mit dem die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Schiff fest verbunden sind. Gesetzes begünstigt sind Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Nr. 1 a) Art des Mineralöls b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 3455 5.2 a) Schiffsbetriebsstoffe wie Nummer 5, die zur Verwendung auf Meeresgewässern oder auf Seeschifffahrtsstraßen für seewärtige Ein- und Ausfahrten bezogen werden b) Verwender Verwendung als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes begünstigt sind; ausgenommen sind schwimmende Arbeitsgeräte Die Betriebsstoffe müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Schiff fest verbunden sind. 5.3 a) wie Nummer 5 Verwendung als Schiffsbetriebsstoff auf Schiffen, die b) Bundeswehr sowie inund ausländische Behör- ausschließlich für dienstliche Zwecke eingesetzt denschiffe werden." b) In Nummer 3.1 werden in Spalte 3 (Begünstigung) nach dem Wort ,,Wärmeübertragungsöl" die Wörter ,,und Wärmeträgeröl" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Heizölkennzeichnungsverordnung Die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1101), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Gehalt an Furfurol wird nach der DIN 51 424 (Ausgabe August 1981), der Gehalt an den in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Farbstoffen und an Solvent Yellow 124 nach der DIN 51 426 (Ausgabe März 2002) bestimmt; alternativ kann der Gehalt an Farbstoffen nach der Anlage 1 bestimmt werden." 2. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl, Waren aus nachwachsenden Rohstoffen oder Wasser vermischt wird, wenn das Gemisch zu begünstigten Zwecken nach § 3 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes verwendet wird, die Vermischung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist." 3. Die Anlage 1a (zu § 7 Abs. 1 Satz 4) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Berlin, den 29. August 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast