Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 63 vom 05.09.2002  - Seite 3457 bis 3477 - Verordnung zur Anpassung der Regelungen über die Inbetriebnahme, Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten und Wassermotorrädern

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3457 Verordnung zur Anpassung der Regelungen über die Inbetriebnahme, Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten und Wassermotorrädern Vom 29. August 2002 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund ­ des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 sowie § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), § 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815), ­ des § 12 Abs. 1 und 2 des Seeaufgabengesetzes, § 12 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel 273 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ­ des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340): Abschnitt 3 Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland § 5 Bootszeugnis § 6 Zulassungsverfahren § 7 Vermietung § 8 Amtliche Kennzeichen § 9 Unterhaltung § 10 Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder Wassermotorräder § 11 Pflichten des Unternehmers § 12 Pflichten der Mieter und Bootsführer § 13 Beschränkungen und Ausnahmen Abschnitt 4 Gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten im Inland § 14 Sicherheitszeugnis § 15 Fahrerlaubnis Abschnitt 5 Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland § 16 Ordnungswidrigkeiten § 17 Überwachung Abschnitt 6 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern § 3 CE­Kennzeichnung § 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Bootszeugnis (§ 5) Untersuchungsumfang (§ 6 Abs. 1) Abnahmeprotokoll für Sportboote/ Wassermotorräder (§ 6 Abs. 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten (§ 15 Abs. 2) Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland § 18 Vermietung im Ausland § 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland Artikel 1 Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung ­ SeeSpbootV) 1) 2) Abschnitt 1 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. 2) § 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), soweit sie die Inbetriebnahme von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen und den seewärts angrenzenden Gewässern betrifft. Hinsichtlich des Inverkehrbringens von Sportbooten wird die Richtlinie 94/25/EG durch die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) umgesetzt. Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres. (2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben. 3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 7. anerkannte Klassifikationsgesellschaft eine nach Artikel 2 Buchstabe e und f und Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und Schiffsbesichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung anerkannte Klassifikationsgesellschaft. Abschnitt 2 Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern §3 CE-Kennzeichnung Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung versehen sind. §4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland (1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind. (2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig. (3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. Abschnitt 3 Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland §5 Bootszeugnis (1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich. (3) Dieser Verordnung unterliegen 1. die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorräder, 2. die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den Unternehmer selbständig vertreten, 3. die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote oder Wassermotorräder. (4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. (5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Abs. 3, §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Sportboote Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und dafür verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind, 2. große Sportboote Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeiten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet und bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten, 3. kleine Sportboote Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie (andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote, 4. Wassermotorräder Wasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu ausgelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien, 5. Vermietung die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an laufend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt, 6. gewerbsmäßige Nutzung der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sportund Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 (2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. (3) Die Erteilung eines Bootszeugnisses ist ausgeschlossen, wenn das Sportboot bereits mit einem gültigen Sicherheitszeugnis der See-Berufsgenossenschaft ausgestattet ist. Das Sicherheitszeugnis ersetzt in diesem Fall das Bootszeugnis im Sinne des Absatzes 1. (4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn 1. das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder 2. das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen. (5) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet. (6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden. §6 Zulassungsverfahren (1) Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine Untersuchung des Sportbootes oder Wassermotorrades durch die Zulassungsbehörde voraus. Die Untersuchung erfolgt vor der erstmaligen Vermietung sowie vor jeder Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses. Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. Das Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde vorzuführen. Auf Verlangen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot oder Wassermotorrad zur Untersuchung auf dem Trockenen vorzuführen. (2) Der Eigentümer des Sportbootes oder Wassermotorrades kann auch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1 beauftragen. Auf das Auftragsverhältnis, das zu begründen ist, sind die Vorschriften über Auftragsverhältnisse bei Schiffsbesichtigungen in Anlage 2 Abschnitt B Nr. 1, 3.2 bis 3.7 und 5 der Schiffssicherheitsverordnung entsprechend anzuwenden. Der Untersuchungsumfang muss den Anforderungen der Zulassungsbehörde nach Maßgabe des Abnahmeprotokolls in Anlage 3 entsprechen. (3) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses ist im Falle des Absatzes 2 die Untersuchungsbescheinigung des Besichtigers der See-Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft beizufügen. Für die Erteilung des Bootszeugnisses durch die Zulassungsbehörde gilt der Nachweis, dass die hierfür festgelegten Untersuchungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die See-Berufsgenossenschaft oder die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die 3459 Untersuchung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der Zulassungsbehörde bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt werden. Hat die Zulassungsbehörde triftige Gründe für die Annahme, dass die Untersuchungen nicht entsprechend dieser Verordnung oder dem Auftragsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung des Bootszeugnisses weitere Nachweise der entsprechenden Untersuchungsanforderungen verlangen oder eigene Untersuchungen durchführen. (4) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses muss enthalten: 1. Name, Wohnsitz oder Sitz und ­ soweit vorhanden ­ Betriebsstätte des Antragstellers, bei natürlichen Personen auch Geburtstag und Geburtsort, 2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits ein Bootszeugnis oder ein Sicherheitszeugnis der SeeBerufsgenossenschaft für das Sportboot oder Wassermotorrad besitzt, besessen oder beantragt hat, 3. Angaben über die Art des Sportbootes oder Wassermotorrades und die Personenzahl, die höchstens befördert werden soll, 4. Angaben darüber, in welchem Fahrtgebiet das Sportboot oder Wassermotorrad benutzt werden soll. (5) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur für ein verkehrssicheres und mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehenes Sportboot oder Wassermotorrad erteilen. Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die entgegen den Anforderungen der Anlage 1 für Ausrüstungsgegenstände der Mindestausrüstung nicht baumustergeprüft sind, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das bezüglich der Sicherheit, der Gesundheit und der Gebrauchstauglichkeit geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das gilt auch für Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in EFTAStaaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in die das Sportboot oder Wassermotorrad nach seiner Herstellung verbracht wurde. (6) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses braucht, soweit sich die nach Absatz 4 geforderten Angaben nicht geändert haben, nur eine entsprechende Versicherung zu enthalten. (7) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unterlagen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 4 und 6 verlangen. §7 Vermietung Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es 1. die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt, 2. ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt, 3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 § 10 Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder Wassermotorräder (1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er Sportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichtigung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist. Die Beauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unternehmers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zur Vornahme von Prüfungen zu betreten. Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betreten der Betriebsstätte und die Besichtigung der Sportboote oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. (2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes Sportboot vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Aufnahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen. § 11 Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht übergeben an 1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung und Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades offensichtlich nicht besitzen, 2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel offensichtlich in der sicheren Führung des Sportbootes oder Wassermotorrades behindert sind, 3. Kinder unter zwölf Jahren. An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot nicht übergeben werden. (2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Übergabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist. (3) Ein Sportboot, dessen größte nicht überschreitbare Nutzleistung an der Schraubenwelle mehr als 3,68 Kilowatt beträgt, darf der Unternehmer im Inland nur an Personen übergeben, die über die nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), die zuletzt durch Artikel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Fahrerlaubnis verfügen. (4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur umgehenden Benutzung übergeben werden. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass 1. ein Abdruck dieser Verordnung, des Bootszeugnisses und etwaiger Anordnungen gemäß § 13 an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungs- 3. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und 4. die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat. §8 Amtliche Kennzeichen (1) Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten vor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchstzulässige Anzahl der zu befördernden Personen anbringen. Er muss bis zu diesem Zeitpunkt an den Außenseiten des Bugs der Sportboote die deutlich sicht- und lesbaren, mindestens zehn Zentimeter hohen Buchstaben des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer schifffahrtspolizeilicher Vorschriften des Bundes oder der Länder gekennzeichnet sind. Für die Bezeichnung der vermieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen des Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung. (2) An vermieteten Wassermotorrädern muss der Unternehmer vor Inbetriebnahme deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers dauerhaft anbringen. §9 Unterhaltung (1) Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wassermotorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Ein Sportboot oder Wassermotorrad, das sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden. (2) Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Untersuchung vorführen. Das Sportboot oder Wassermotorrad darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssicherheit erneut bescheinigt worden ist. Eine erneute Vorführung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades bescheinigt hat. (3) Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. Dem Antrag auf Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall die Untersuchungsbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Klassifikationsgesellschaft beizufügen. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 einflüsse geschützt ausgehängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden, 2. bei großen Sportbooten die Unterlagen nach Nummer 1 sich an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden, 3. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird, 4. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist, 5. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, 6. bei kleinen Sportbooten das Ein- und Aussteigen an der Betriebsstätte überwacht und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten (z. B. Tidezeiten, Strömungen) hingewiesen werden. Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche Erklärung zu verlangen. (6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2. § 12 Pflichten der Mieter und Bootsführer (1) Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlassen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlossen ist. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass 1. die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird, 2. die in dem Bootszeugnis angegebenen Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden, 3. die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord ist, 4. ein Kind unter zwölf Jahren in einem Sportboot oder auf einem Wassermotorrad nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist. (3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt. § 13 Beschränkungen und Ausnahmen Wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer oder die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt es erfordern oder gestatten, kann die Zulassungsbehörde im Einzelfall, die übergeordnete Wasser- und Schifffahrtsdirektion auch durch allgemeine Anordnungen, für Unternehmer, Mieter und Bootsführer Verbote und Gebote erlassen oder Ausnahmen zulassen. Abschnitt 4 Gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten im Inland § 14 Sicherheitszeugnis 3461 Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine Prüfbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sowie § 52a der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) geändert worden ist, besitzt und den übrigen Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Die Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. 1997 S. 572) ist für Sportboote, die für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke im Sinne des § 2 Nr. 6 gewerbsmäßig genutzt werden, entsprechend anzuwenden. § 15 Fahrerlaubnis (1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Ist das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportseeschifferscheines im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 431 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Ist das Sportboot in den küstennahen Seegewässern oder in der weltweiten Fahrt eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheines benötigen ein Funkzeugnis nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist. (2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben. Abschnitt 5 Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 c) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, d) entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt, e) entgegen § 14 Satz 1 ein Sportboot ohne Sicherheitszeugnis gewerbsmäßig nutzt, f) ohne Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot führt oder g) entgegen § 15 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein gewerbsmäßig genutztes Sportboot die vorgeschriebene Besetzung hat oder 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 zuwiderhandelt. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk übertragen. § 17 Überwachung Für die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasserschutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes) sowie des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung. 1. als Bootsführer oder Unternehmer entgegen § 3 oder § 4 ein Sportboot oder ein Wassermotorrad in Betrieb nimmt, 2. als Unternehmer a) einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, b) entgegen § 7 Nr. 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet, c) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 ein Sportboot oder Wassermotorrad vermietet, e) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, f) entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 das Betreten der Betriebsstätte oder die Besichtigung eines Sportbootes oder Wassermotorrades nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, g) entgegen § 11 Abs. 1, 3 oder 4 ein Sportboot oder Wassermotorrad übergibt, h) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Abdruck der Verordnung, des Bootszeugnisses oder einer Anordnung nach § 13 an der Betriebsstätte aushängt und die Benutzer vor Fahrtantritt auf den Aushang hingewiesen werden, i) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord befinden und die Benutzer vor Fahrtantritt darauf hingewiesen werden, j) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird, k) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und in einem gebrauchsfähigen Zustand ist, l) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kind unter zwölf Jahren nur mitgenommen wird, wenn ein Benutzer mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist, m) entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass das Ein- und Aussteigen überwacht wird und die Benutzer vor Fahrtantritt auf örtliche Besonderheiten hingewiesen werden, oder n) entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 ein Boot oder einen Rettungsring nicht bereithält, 3. als Mieter entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Sportboot oder Wassermotorrad überlässt, 4. als Mieter oder Bootsführer a) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten wird, b) entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Fahrtgrenzen nicht überschritten und die erteilten Auflagen eingehalten werden, Abschnitt 6 Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland § 18 Vermietung im Ausland (1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen. (2) Zulassungsbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven. (3) Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der SeeBerufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 (4) Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden. (5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt. § 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland (1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entsprechend anzuwenden. (2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung. 3463 2. Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 26a und wie folgt geändert: In der Spalte ,,Rechtsgrundlage" wird die Angabe ,,§ 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich" durch die Angabe ,,§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich" ersetzt. 3. In Nummer 27 wird in der Spalte ,,Rechtsgrundlage" die Angabe ,,§ 2a, § 3 Abs. 1 und § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich" durch die Angabe ,,§ 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich" ersetzt. 4. Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a eingefügt: ,,27a Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses für Sportboote, die durch die SeeBerufsgenossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft untersucht wurden je zugelassene Person § 6 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich 5." 25". Artikel 2 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung § 11a der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 431 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4234) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 26 wird wie folgt gefasst: ,,26 Zuteilung des Kennzeichens einschließlich Ausstellung des Ausweises oder dessen Verlängerung oder Ausstellung eines Ersatzausweises § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich 10". mindestens jedoch 5. In Nummer 28 wird in der Spalte ,,Rechtsgrundlage" die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich" ersetzt. 6. Nummer 29 wird wie folgt geändert: a) In der Spalte ,,Gebührentatbestand" werden die Wörter ,,Bedingungen und Auflagen" durch die Wörter ,,Verboten, Geboten oder Ausnahmen" ersetzt und die Wörter ,,für Sportboote nach Nr. 27" und ,,für Sportboote nach Nr. 28" gestrichen. b) In der Spalte ,,Rechtsgrundlage" wird die Angabe ,,§ 9 der Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich" durch die Angabe ,,§ 13 der Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich" ersetzt. 3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 7. Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt: ,,29a Beendigung der Gültigkeit eines Bootszeugnisses aus triftigem Grund im Anschluss an eine von der Zulassungsbehörde in Auftrag gegebene und von der SeeBerufsgenossenschaft oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführte Nachbesichtigung § 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Artikel 1 § 15 Abs. 1 Satz 4 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Inbetriebnahme und die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341) außer Kraft. 60 bis 800". Berlin, den 29. August 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Anhang zu Artikel 1 3465 Anlage 1 (zu § 5) Bundesrepublik Deutschland Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bootszeugnis (See) / Nr. nach § 5 § 18 große Sportboot § 5 Abs. 6 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) für das kleine Sportboot Wassermotorrad Bootsname: Kennzeichen: 1. Name, Wohnort und Betriebsstätte des Unternehmers Liegeplatz (im Ausland auch Heimathafen) des Sportbootes 2. Art des Sportbootes Motor (Leistung in kW) 3. Baujahr CE-Kennzeichnung 4. Länge über alles m 5. Größte Breite m 6. Höchstzulässige Personenzahl 7. Grenzen des Fahrtgebietes (Fahrtbereich) 8. Ausrüstung ­ große Sportboote siehe umseitige Mindestausrüstung ­ kleine Sportboote hier ­ 9. Bedingungen und Auflagen Das vorstehend beschriebene Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden. Hinweis: Das Bootszeugnis gilt nur für die Vermietung des Sportbootes. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung gilt die Überlassung eines Sportbootes an den Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung. Das Bootszeugnis ist gültig bis zum .................................................... (Dienstsiegel) Wasser- und Schifffahrtsamt ........................................................................................................................................ , .................................................... (Im Auftrag) ........................................................................................................................................ (Unterschrift) 3466 zu 8. Lfd. Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Mindestausrüstung Anzahl/ vorh. *) Ausrüstungsgegenstand Bemerkungen/Hinweise 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 Positionslaternen***) Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver Log Kompass, Handpeilkompass Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und Licht vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399 Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927 Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl) .. Fallschirmsignale, rot, .. Handfackeln, rot, .. schwimmfähige Rauchsignale, orange Flagge ,,N" und ,,C" / Bundesflagge Erste-Hilfe-Kasten 1. Anker .... kg mit .... m Kette und .... m Leine / 2. Anker ... kg Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge Fender, Festmacher Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**)) Handlot oder Echolot Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX Barometer Logbuch oder Tagebuch Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet Navigationshilfsmittel Bug- und Heckkorb, Seereling Außenbordtreppe Toilette Kojen Wassertank .... l Inhalt / Kraftstofftank ..... l Inhalt Absperrventile an Brennstofftanks Fäkalientank/-aufbereitungsanlage Treibanker Ersatzteile Leckdichtungsmaterial Werkzeug Feuerlöschanlage**) im Motorraum Sturmfock / Trysegel Reffeinrichtung Drahtschere / Bolzenschneider Kappbeil gem. KVR/SeeSchStrO gem. KVR Prüfbesch. SeeBG/DVGW bei Erfordernis > 10 Personen erforderl. bei Motoryachten bei Segelyachten Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr: 40 41 42 43 44 45 Fahrtstörungslaternen***), Bälle Schallsignalanlage***) Glocke, 200 mm***) UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.) Feuerlöscher**) á 2 kg gem. KVR gem. KVR gem. KVR zugelassen Sonstige Ausrüstung/Hinweise ***) erforderlich, wenn ausgefüllt ***) Prüfungsnachweis ***) baumustergeprüft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3467 Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale: · Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg ­ Außenhaut ­ Schotte ­ Deck ­ Aufbauten ­ Mast ­ Rigg (stehendes und laufendes Gut) · Bauliche Ausrüstung und Einrichtung ­ Lenzeinrichtungen ­ Notausgänge ­ Luken ­ Niedergang ­ Cockpit ­ Seereling, Relingstützen ­ Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.) · Sicherheitsausrüstung ­ Ankerausrüstung ­ Handfeuerlöscher ­ Rettungswesten ­ Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen ­ Rettungsinseln ­ Rettungsringe ­ Schwimmwesten ­ Seenotsignale · Antriebs- und E-Anlage ­ Antriebsanlage ­ Brennstoffsystem ­ Abgassystem ­ Batterie ­ Verteilernetz ­ Verbraucher · Heizgeräte und Flüssiggasanlagen ­ Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung ­ Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers. Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung. 3468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) Abnahmeprotokoll für Sportboote / Wassermotorräder (Zutreffende Zeilen oder Kästchen sind auszufüllen; es bedeuten: 0 = nein, 1 = ja, 2 = s. Bemerkungen) Abgenommen wurde das Sportboot/Wassermotorrad*): Amtliches Kennzeichen 1): am Sportboot ­ vorhanden: ­ beantragt: Amtlich anerkanntes Kennzeichen 2): am Sportboot ­ vorhanden Hinweis: Angaben und Nummern in Kursivschrift entsprechen den Angaben im Bootszeugnis. Name und Adresse des Unternehmers: 1. Betriebsstätte des Unternehmers: o.g. Angaben sind am Sportboot angebracht: 1. I. A n g a b e n ü b e r d a s S p o r t b o o t / W a s s e r m o t o r r a d *) 1. Allgemeine Angaben ­ Bootsname: ­ Heimathafen: ­ Liegeplatz: ­ Art: ­ höchstzulässige Personenzahl: ­ Grenzen des Fahrtgebietes: 1. 1. 2. 6. 7. ­ Hersteller: ­ Werftbau: ­ Eigenbau: 1) Amtliche Kennzeichen sind: Die von den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ) erteilten, die Binnenschiffsregisternummer (gefolgt von dem Kennbuchstaben B) mit Namen und Heimat- oder Registerort, Funkrufzeichen (einschl. Unterscheidungssignal), Seeschiffsregisternummer (mit Schiffsnamen und Heimathafen) oder IMO-Nummer sowie die Nummer des Flaggenzertifikats (gefolgt von dem Kennbuchstaben F). 2) Amtlich anerkannte Kennzeichen sind: Die Nummer des Internationalen Bootscheines (IBS), gefolgt von dem Kennbuchstaben M, S oder A; bei DMYV (M), DSV (S) oder ADAC (A). *) Das Unzutreffende ist zu streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 2. Angaben über den Schiffskörper ­ Baujahr: ­ Länge über alles in m: ­ Größte Breite in m: ­ fest angebrachte Bau-Nummer oder Bootidentifizierungsnummer ­ CE-Kennzeichen: ­ höchstzulässige Personenzahl: 3. Angaben über den Motor ­ Hersteller: ­ Typ: ­ Nummer: ­ Leistung in kW 3469 3. 4. 5. 3. 6. 2. II. S c h i f f s k ö r p e r u n d A u s r ü s t u n g 1. Schiffskörper und Mast und Rigg Schiffskörper in ausreichendem Zustand: Besichtigt wurde ­ Außenhaut: ­ Schotte: ­ Deck: ­ Aufbauten: Mast und Rigg in ausreichendem Zustand: Besichtigt wurde ­ Mast(en): ­ stehendes Gut: ­ laufendes Gut: ­ Segel: ­ Restauftrieb nachgewiesen (nur bei Sportbooten ohne Antriebsmaschine) Bemerkungen: 3470 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Lenzeinrichtungen 2.1 Lenzeinrichtungen ­ funktionstüchtig: 2.2 Handlenzpumpe ­ funktionstüchtig: 2.3 Vom Cockpit oder Steuerstand bedienbar Bemerkungen: 3. Anforderung gemäß Sicherheitsrichtlinie Kreuzer-Abteilung*) 3.1 Grundanforderung ­ Notausgänge (5.2.2) Bemerkungen: 3.2 Baumerkmale ­ Stabilität (6.0.2, 6.0.3) ­ Wasserdichte Einheit des Rumpfes (6.1.1) ­ Luken (6.1.2) ­ Niedergang (6.1.3) ­ Cockpitvolumen (6.2.1, 6.2.2 und 6.2.3) ­ Cockpitlenzrohre (6.2.5) Bemerkungen: 3.3 Seereling, Relingstützen ... ­ Seereling (7.0) ­ Fußreling (7.5) Bemerkungen: *) Siehe Anforderung Sicherheitsrichtlinien Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes e.V., Gründgensstr. 18, 22309 Hamburg. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3.4 Inneneinrichtung ­ Ausrüstung 180° - sicher (5.4 - 5.5) ­ Toilette (8.1.1 - 8.1.2) ­ Schmutzwasser Fäkalientank ­ Wassertank (8.5.1 - 8.5.3) ­ Seeverschlüsse oder Ventile (6.5.1) Bemerkungen: 3.5 Notsteuerausrüstung ­ Notpinne (11.3.1) Bemerkungen: 3.6 Sicherheitsausrüstung ­ Stauraum für das Rettungsfloß (12.4.2) ­ Sicherheitsleiter (12.7) Bemerkungen: 3471 4. Ankerausrüstung 4.1 Anker (9.3) ­ Art der Anker: ­ Anker in ausreichendem Zustand: ­ Ankerkette in ausreichendem Zustand: ­ Ankerleine in ausreichendem Zustand: 4.2 Schleppleine (9.3) ­ ­ Länge: Schleppleine in ausreichendem Zustand: m Bemerkungen: 3472 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Handfeuerlöscher (9.0) -------------- -------------- -------------- 5.1 Anzahl: 5.2 Füllgewicht: 5.3 Letztes Prüfdatum: 5.4 an geeigneter Stelle 5.5 in der Nähe des Hauptsteuerstandes 6. Erforderliche Ausrüstung für große Sportboote gemäß Anlage 7. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen ­ Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: ­ Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung liegt vor: Ausgestellt von: 8. Flüssiggasanlagen (8.3.2) ­ Flüssiggasanlagen vorhanden: ­ Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers liegt vor: Prüfungszeugnis Nr.: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 III. A n t r i e b s a n l a g e 1. Maschineneinrichtung 3473 1.1 Antriebsanlage funktionstüchtig: 1.2 Brennstoffsystem ­ dicht: ­ in ausreichendem Zustand: 1.3 Abgassystem in ausreichendem Zustand: ­ Auspuff geschützt 1.4 Welle geschützt Bemerkungen: 2. E-Anlage 2.1 Batterie: ­ in ausreichendem Zustand: ­ ordnungsgemäß aufgestellt ­ ausreichende Belüftung ­ sichere Befestigung 2.2 Verteilernetz in gutem Zustand: 2.3 Alle Verbraucher funktionstüchtig: ­ Signalleuchten: ­ Schallsignalgerät: ­ übrige Verbraucher: Bemerkungen: 3474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 IV. K l e i n e S p o r t b o o t e Erforderliche Mindestausrüstung 1. zugelassene Positionslaternen gemäß KVR/SeeSchStr0 vorhanden 2. Sichtzeichen bei Segelbooten mit Hilfsmotor (Kegel), Ankerball gemäß KVR 3. funktionstüchtiges Schallsignalgerät (Nebelhorn) vorhanden gemäß KVR 4. Rettungsmittel gemäß DIN 7929 / EN 395 / 399 ­ Art: ­ Anzahl: 5. Reservepaddel 6. Bootshaken 7. Leinen ­ Art: ­ Anzahl: 8. Fender ­ Anzahl: 9. Verbandskasten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 V. E r g e b n i s 1. Das Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden: 2. Mindestfreibordmarkierung erforderlich: 3. Auflagen erforderlich: 4. Zugelassene Personenzahl: nein nein ja ja 3475 Bemerkungen und Auflagen: Die Abnahme erfolgte durch: .................................................................................................................................................................................................................... Ort und Datum ...................................................................................................... Stempel Unterschrift ............................................................................................................... Anlage: Mindestausrüstung für große Sportboote 3476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 Anlage zum Abnahmeprotokoll Mindestausrüstung für große Sportboote Amtliches Kennzeichen: Ausrüstungsgegenstand Bemerkungen/Hinweise Bootsname: Lfd. Nr. Anzahl/ vorh. *) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 Positionslaternen***) Ankerlaterne***), Ankerball, Kegel, Nebelhorn Feuerlöscher**) á 2 kg, Pulver Log Kompass, Handpeilkompass Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und Licht vollautom. Rettungswesten**)/Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399 Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927 Rettungsfloß**) (Größe entsprechend Personenzahl) .. Fallschirmsignale, rot, .. Handfackeln, rot, .. schwimmfähige Rauchsignale, orange Flagge ,,N" und ,,C" / Bundesflagge Erste-Hilfe-Kasten 1. Anker .... kg mit .... m Kette und .... m Leine / 2. Anker ... kg Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge Fender, Festmacher Kochanlage (Petroleum / Spiritus / Gas**) Handlot oder Echolot Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX Barometer Logbuch oder Tagebuch Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet Navigationshilfsmittel Bug- und Heckkorb, Seereling Außenbordtreppe Toilette Kojen Wassertank .... l Inhalt / Kraftstofftank ..... l Inhalt Absperrventile an Brennstofftanks Fäkalientank/-aufbereitungsanlage Treibanker Ersatzteile Leckdichtungsmaterial Werkzeug Feuerlöschanlage**) im Motorraum Sturmfock / Trysegel Reffeinrichtung Drahtschere / Bolzenschneider Kappbeil gem. KVR/SeeSchStrO gem. KVR Prüfbesch. SeeBG/DVGW bei Erfordernis > 10 Personen erforderl. bei Motoryachten bei Segelyachten Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr: 40 41 42 43 44 45 Fahrtstörungslaternen***), Bälle Schallsignalanlage***) Glocke, 200 mm ***) UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.) Feuerlöscher**) á 2 kg gem. KVR gem. KVR gem. KVR zugelassen Sonstige Ausrüstung/Hinweise ***) erforderlich, wenn ausgefüllt ***) Prüfungsnachweis ***) baumustergeprüft Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2002 3477 Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2) Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten Rumpflänge des Sportbootes/ Fahrtgebiet Bis 15 m Rumpflänge: ­ Küstengewässer ­ Küstennahe Seegewässer ­ Weltweite Fahrt 15 bis 25 m Rumpflänge: ­ Küstengewässer ­ Küstennahe Seegewässer ­ Weltweite Fahrt Über 25 m Rumpflänge: ­ Küstengewässer ­ Küstennahe Seegewässer ­ Weltweite Fahrt 2 × Sportseeschifferschein 1 × Sporthochseeschifferschein 1 × Sportseeschifferschein 2 × Sporthochseeschifferschein 1 × Sportseeschifferschein3) 1 × Sporthochseeschifferschein 1 × Sportseeschifferschein 2 × Sporthochseeschifferschein 1 × Sportseeschifferschein2) 1 × Sporthochseeschifferschein3) 1 x Sporthochseeschifferschein 1 x Sportseeschifferschein Besetzung1) 1) 2) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes. Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der den Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt. 3) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als 10 Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.