Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 64 vom 10.09.2002  - Seite 3503 bis 3507 - Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung UAGGebV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3503 Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung ­ UAGGebV) Vom 4. September 2002 Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses: §1 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben. (2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. §2 Widerspruch Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. §3 Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs (1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben. (2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro. §4 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen Für 1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, 2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie 3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. 3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 §5 Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung §6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die UAG-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2014), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), außer Kraft. Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. Bonn, den 4. September 2002 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3505 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Amtshandlungen der Zulassungsstelle 1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung aa) bei drei Prüfern bb) bei vier Prüfern cc) bei fünf Prüfern 2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes a) Zulassung als Umweltgutachter b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung aa) bei drei Prüfern bb) bei vier Prüfern cc) bei fünf Prüfern 3. § 10 des Umweltauditgesetzes Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) 4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b 6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes 9. Erweiterung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes 10. Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 250 Euro 1 000 Euro 350 Euro 1 000 Euro 250 Euro 4 000 Euro 94 Euro 126 Euro 157 Euro 3 500 Euro 94 Euro 126 Euro 157 Euro 875 Euro 1 000 Euro 1 000 Euro 1 000 Euro 3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Amtshandlungen der Zulassungsstelle 11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa) mit bis zu 50 Beschäftigten bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten cc) mit mehr als 250 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa) mit bis zu 10 Beschäftigten bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten ff) mit mehr als 500 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. d) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten e) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauftragten 12. Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde a) bei einfachem Prüfungsaufwand b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe e d) bei hohem Prüfungsaufwand aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter 1 500 Euro 1 000 Euro 696 Euro 100 Euro 500 Euro 87 Euro 50 Euro 100 Euro 150 Euro 300 Euro 720 Euro 920 Euro 150 Euro 300 Euro 700 Euro 20 Euro 45 Euro 798 Euro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 3507 Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe e 696 Euro