Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 64 vom 10.09.2002  - Seite 3508 bis 3514 - Zweite Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

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3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung Vom 6. September 2002 Auf Grund des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses: Artikel 1 Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung Die UAG-Zulassungsverfahrensverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1841), geändert durch die Verordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird,". b) In Absatz 1 Nr. 3 und 4 und Absatz 2 Nr. 7 wird jeweils das Wort ,,Unternehmensbereiche" durch das Wort ,,Zulassungsbereiche" ersetzt. c) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird das Wort ,,Betriebsbeauftragter" durch das Wort ,,Beauftragter" ersetzt. d) In Absatz 1 Nr. 9 wird das Wort ,,Unternehmen" durch das Wort ,,Organisationen" ersetzt. e) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe ,,§ 13" durch die Angabe ,,§ 38 Abs. 2" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes,". b) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt hinter dem Wort ,,Anstellungsverhältnisses" durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Nach Absatz 2 Nr. 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes." 3. In § 3 Satz 2 wird das Wort ,,Unternehmensbereiche" durch das Wort ,,Zulassungsbereiche" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,aus der beruflichen Tätigkeit des Umweltgutachters" durch die Wörter ,,hinsichtlich praktischer Probleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Bereiche gemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jeden weiteren in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffenen Bereich um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung ausschließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche aus den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Verlängerung der Prüfung nach Satz 2 nicht auf die Anzahl dieser Bereiche, sondern auf die Anzahl der Unterabschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, 1995 Nr. L 159 S. 31) nach Spalte 4 des Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Hinter den Wörtern ,,Vertreter der Zulassungsstelle," werden die Wörter ,,der Widerspruchsbehörde," eingefügt. 5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 5 Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 3 Satz 6" ersetzt. 6. In § 8 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: ,,Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 7. Der Anhang der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Anhang (zu § 5 Abs. 3) Nr. Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 5 6 3509 1 1 a Grundstoffindustrie CA 10 11 Kohlenbergbau, Torfgewinnung Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung damit verbundener Dienstleistungen Bergbau auf Uran- und Thoriumerze Erzbergbau Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (EGKS) Herstellung von Rohren sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl, Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS) Erzeugung und erste Bearbeitung von NEMetallen Ernährungsgewerbe Tabakverarbeitung Abfüll- und Verpackungsgewerbe 12 CB 13 14 DI 26 b DJ 27.1 27.2 27.3 27.4 2 Ernährungs- D und GenussmittelK industrie Papier- und Druckindustrie D 15 16 74.82 3 21 22 Papiergewerbe Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen Chemische Industrie Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren Tankstellen Gießereiindustrie Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen Maschinenbau 4 Chemische DF Industrie und Mineralölindustrie DG DH 23 24 25 G 5 MetallbeDJ und -verarbeitung DK 50.5 27.5 28 29 3510 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 1 5 6 DL 30 31 32 33 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung u. Ä. Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik Herstellung von Medizin-, Mess-, Steuerund Regelungstechnik, Optik Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen Sonstiger Fahrzeugbau Prägen von Münzen und Medaillen Herstellung von Schmuck aus Edelmetallen und Edelmetallplattierungen Herstellung von Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Tafelgeräte und Bestecke) Herstellung von Tafelgeräten und Bestecken aus Edelmetallen oder mit Edelmetallen überzogen Herstellung von Edelmetallerzeugnissen für technische Zwecke Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten Reparatur von Uhren und Schmuck Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen Ingenieurbüros für technische Fachplanung Büros für Industrie-Design Textilgewerbe Bekleidungsgewerbe Ledergewerbe Reparatur von Schuhen und Lederwaren Wäscherei Chemische Reinigung und Bekleidungsfärberei Heißmangel und Bügelei Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln) Herstellung von Möbeln Bearbeitung von Edelsteinen, Schmucksteinen und Perlen Herstellung von Musikinstrumenten Herstellung von Sportgeräten Herstellung von Spielwaren Herstellung von sonstigen Erzeugnissen DM 34 35 DN 36.21 36.22.2 36.22.3 36.22.4 36.22.5 G 50.2 50.40.4 52.72 52.73 52.74 K 72.5 74.20.5 74.20.6 6 Textil- und D Bekleidungsgewerbe G O 17 18 19 52.71 93.01.1 93.01.3 93.01.5 7 HolzD gewerbe, Möbelindustrie, Schmuckbearbeitung 20 36.1 36.22.1 36.3 36.4 36.5 36.6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 Nr. Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 3511 1 5 6 8 Recycling, Abfallbeseitigung D O 37 90.00.3 90.00.4 90.00.5 90.00.6 90.00.7 90.00.8 90.00.9 Recycling Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen Kompostierungsanlagen Abfallverbrennungsanlagen Sonstige Abfallbehandlungsanlagen Abfalldeponien Städtereinigung und sonstige Entsorgungseinrichtungen Bodensanierung und Rekultivierung von geschädigten Flächen Energieversorgung Transport in Rohrfernleitungen 9 Energiewirtschaft Wasserwirtschaft a b E I 40 60.3 10 E I O 41 60.3 90.00.1 90.00.2 Wasserversorgung Transport in Rohrfernleitungen Kläranlagen Sammelkanalisation 11 a b Verkehr I I 64 60.1 60.2 61 62 63.1 63.2 63.4 Nachrichtenübermittlung Eisenbahnen sonstiger Landverkehr Schifffahrt Luftfahrt Frachtumschlag und Lagerei Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin Technische, physikalische und chemische Untersuchung Fotografische Laboratorien Sonstige Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens Krankenhäuser Arztpraxen Zahnarztpraxen Praxen von psychologischen Psychotherapeuten Praxen von Masseuren, medizinischen Bademeistern, Krankengymnasten, Hebammen und verwandten Berufen Praxen von Heilpraktikern Sonstige selbständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen Krankentransport- und Rettungsdienste Veterinärwesen 12 Labors K 73.1 74.3 74.81.2 85.14.6 N 13 Gesundheits- und Veterinärwesen N 85.11 85.12 85.13 85.14.1 85.14.2 85.14.3 85.14.4 85.14.5 85.2 3512 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 5 6 1 14 Handel G 50.1 50.3 50.40.1 50.40.2 50.40.3 51 52.1 52.2 52.3 52.4 52.5 52.6 71.1 71.2 71.3 71.40.1 71.40.2 71.40.5 72.1 15 Kredit- und Versiche­ rungsgewerbe J 65 66 67 K Handel mit Kraftwagen Handel mit Kraftwagenteilen und Zubehör Handelsvermittlung von Krafträdern, Teilen und Zubehör Großhandel mit Krafträdern, Teilen und Zubehör Einzelhandel mit Krafträdern, Teilen und Zubehör Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen) Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) Apotheken, Facheinzelhandel mit medizinischen, orthopädischen und kosmetischen Artikeln (in Verkaufsräumen) Sonstiger Facheinzelhandel (in Verkaufsräumen) Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren (in Verkaufsräumen) Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen) Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln Vermietung von Maschinen und Geräten Verleih von Wäsche und Arbeitskleidung Verleih von Sportgeräten und Fahrrädern Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern a.n.g. Hardwareberatung Kreditgewerbe Versicherungsgewerbe Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten Gastgewerbe Reisebüros und Reiseveranstalter Film- und Videofilmherstellung, -verleih und -vertrieb, Filmtheater Hörfunk- und Fernsehanstalten, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen Sport Spiel-, Wett- und Lotteriewesen Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit a.n.g. Bäder, Saunas, Solarien u. Ä. 16 UnterhalH tungsdienst- I leistungen O i.w.S. 55 63.3 92.1 91.2 92.3 92.6 92.71 92.72.2 93.04 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 Nr. Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 5 6 3513 1 17 Verwaltung u. a. L M O 75.1 75.21 75.23 75.24 75.25 80 91 92.52 93.03 18 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht A B O 01 02 05 92.53 92.72.1 19 Baugewerbe F K 45 70.11 74.20.1 74.20.2 74.20.3 74.20.4 74.20.7 74.20.8 Öffentliche Verwaltung Auswärtige Angelegenheiten Rechtsschutz Öffentliche Sicherheit und Ordnung Feuerschutz Erziehung und Unterricht Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) Museen und Denkmalschutz Bestattungswesen Landwirtschaft, gewerbliche Jagd Forstwirtschaft Fischerei und Fischzucht Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks Garten- und Grünanlagen Baugewerbe Erschließung von Grundstücken Architekturbüros für Hochbau und Innenarchitektur Architekturbüros für Orts-, Regional- und Landesplanung Architekturbüros für Garten- und Landschaftsgestaltung Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung Büros baufachlicher Gutachter Büros für technisch-wirtschaftliche Beratung Verteidigung Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen Leihbüchereien und Lesezirkel Videotheken Softwarehäuser Datenverarbeitungsdienste Datenbanken Sonstige mit der Datenverarbeitung verbundene Tätigkeiten Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur und Kunstwissenschaften 20 21 Verteidigung L Sonstige Dienstleistungen K 75.22 70.12 70.2 70.3 71.40.3 71.40.4 72.2 72.3 72.4 72.6 73.2 3514 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 10. September 2002 Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 5 6 1 74.1 74.20.9 74.4 74.5 74.6 74.7 74.81.1 74.83 74.84 L N O 75.3 85.3 92.4 92.51 93.01.2 93.01.4 93.02 93.05 95 99 Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung, Markt- und Meinungsforschung, Beteiligungsgesellschaften Vermessungsbüros Werbung Gewerbsmäßige Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften Detekteien und Schutzdienste Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln Fotografisches Gewerbe Schreib- und Übersetzungsbüros Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen a.n.g. Sozialversicherung und Arbeitsförderung Sozialwesen Korrespondenz und Nachrichtenbüros sowie selbständige Journalisten Bibliotheken und Archive Annahmestellen für Wäscherei Annahmestellen für chemische Reinigung und Bekleidungsfärberei Friseurgewerbe und Kosmetiksalons Erbringung von Dienstleistungen a.n.g. Private Haushalte Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 1) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ­ NACE-Code (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31). 2) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, Wiesbaden 1993." Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. September 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin