Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 65 vom 13.09.2002  - Seite 3542 bis 3542 - Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 (TLGebV)

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3542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2002 Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung 2002 (TLGebV) Vom 9. September 2002 Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 226 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz: §1 Gebührenpflicht Für die Erteilung einer Lizenz erhebt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Gebühren nach § 2. §2 Gebührenhöhe (1) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 1 beträgt mindestens 4 070 Euro und höchstens 2,5 Millionen Euro. Innerhalb des Gebührenrahmens werden die Gebühren nach dem im Einzelfall erforderlichen Verwaltungsaufwand berechnet. (2) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 2 beträgt 3 388 Euro. (3) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz der Lizenzklasse 3 oder 4 beträgt 4 260 Euro. Sie kann bis auf 1 000 Euro ermäßigt werden. (4) Bei zusammengefassten Lizenzen gemäß § 6 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes bestimmt sich die Lizenzgebühr aus der Summe der Gebühren der jeweiligen Lizenzklasse. §4 Anwendungsbestimmung Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 1. August 1996 gegenüber Lizenznehmern anwendbar, soweit ein diesen bekannt gegebener Gebührenbescheid bis zur Verkündung dieser Verordnung noch nicht unanfechtbar geworden ist. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) außer Kraft. (5) Bei der Rückgabe von Lizenzen werden Lizenzgebühren nicht erstattet. (6) Gibt ein Lizenznehmer bis spätestens drei Monate nach Verkündung dieser Verordnung alle Lizenzen einer Lizenzklasse zurück und beantragt gleichzeitig eine neue Lizenz, die in einem zusammenhängenden Gebiet mindestens die bisherigen Gebiete umfasst, wird für die zurückgegebenen Lizenzen, für die eine Gebührenfestsetzung noch nicht erfolgt ist, keine Gebühr mehr erhoben. Soweit Gebühren für die zurückgegebenen Lizenzen bereits entrichtet wurden, werden diese bis zur Höhe der für die zusammengefasste Lizenz zu zahlenden Gebühr angerechnet. §3 Anrechnung von Auslagen Auslagen im Sinne des § 10 des Verwaltungskostengesetzes sind in die Gebühren nach § 2 einbezogen. Berlin, den 9. September 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller