Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 66 vom 17.09.2002  - Seite 3574 bis 3621 - Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG)

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3574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) Vom 11. September 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Ist für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er gleichzeitig die Erteilung der Betriebserlaubnis zu beantragen." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Vor Nummer 1 werden die Wörter ,,und allgemeine Verwaltungsvorschriften" gestrichen. a) Voraussetzungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger, vor allem über Bau, Beschaffenheit, Abnahme, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung und Prüfung, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren Verkehrssicherheit zu gewährleisten und um die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu schützen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern (Schutz von Verkehrsteilnehmern), b) Anforderungen an zulassungsfreie Kraftfahrzeuge und Anhänger, um deren Verkehrssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sowie Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 1 Abs. 1, c) Art und Inhalt von Zulassung, Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, deren Begutachtung und Prüfung, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung, d) den Nachweis der Zulassung durch Fahrzeugdokumente, die Gestaltung der Muster der Fahrzeugdokumente und deren Herstellung, Lieferung und Ausfertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und Lieferung durchführen darf, e) das Herstellen, Feilbieten, Veräußern, Erwerben und Verwenden von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, f) die Allgemeine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, Typgenehmigung oder vergleichbare Gutachten von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich Art, Inhalt, Nachweis und Kennzeichnung sowie Typbegutachtung und Typprüfung, g) die Konformität der Produkte mit dem genehmigten, begutachteten oder geprüften Typ einschließlich aa1) In Nummer 1 Buchstabe p zweiter Spiegelstrich werden nach dem Wort ,,Probezeit," die Wörter ,,insbesondere über Inhalt und Dauer der Seminare, die Anforderungen an die Seminarleiter und die Personen, die im Rahmen der Seminare praktische Fahrübungen auf hierfür geeigneten Flächen durchführen, die Anerkennung und die Aufsicht über sie, die Qualitätssicherung, deren Inhalt und die wissenschaftliche Begleitung einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die, auch zunächst nur zur modellhaften Erprobung befristete, Einführung in den Ländern durch die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen," angefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge, insbesondere über Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 der Anforderungen z. B. an Produktionsverfahren, Prüfungen und Zertifizierungen sowie Nachweise hierfür, h) das Erfordernis von Qualitätssicherungssystemen einschließlich der Anforderungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Nachweise hierfür sowie sonstige Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung, i) die Anerkennung und die Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie von Stellen zur Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen einschließlich der Voraussetzungen hierfür sowie die Änderung und Beendigung von Anerkennung, Akkreditierung und Zertifizierung einschließlich der hierfür erforderlichen Voraussetzungen für die Änderung und die Beendigung. Die Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen müssen zur Anerkennung und zur Akkreditierung die Gewähr dafür bieten, dass für die beantragte Zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Für die Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung muss gewährleistet sein, dass für die beantragte Kontrollzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach den Kriterien für Stellen, die Qualitätssicherungssysteme zertifizieren, erfolgen, j) die Anerkennung ausländischer Erlaubnisse und Genehmigungen sowie ausländischer Begutachtungen, Prüfungen und Kennzeichnungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, k) die Änderung und Beendigung von Zulassung und Betrieb, Erlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, l) Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitabstände der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sowie Anforderungen an Untersuchungsstellen und Fachpersonal zur Durchführung von Untersuchungen und Prüfungen sowie Abnahmen von Fahrzeugen 3575 und Fahrzeugteilen einschließlich der hierfür notwendigen Räume und Geräte, Schulungen, Schulungsstätten und -institutionen, m) den Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen sowie Abnahmen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung der bei den Untersuchungen und Prüfungen festgestellten Mängel, n) die Bestätigung der amtlichen Anerkennung von Überwachungsorganisationen, soweit sie vor dem 18. September 2002 anerkannt waren, sowie die Anerkennung von Überwachungsorganisationen, soweit sie von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen werden, zur Vornahme von regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen sowie von Abnahmen, die organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen für die Anerkennungen einschließlich der Qualifikation und der Anforderungen an das Fachpersonal und die Geräte sowie die mit den Anerkennungen verbundenen Bedingungen und Auflagen, um ordnungsgemäße und gleichmäßige Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen durch leistungsfähige Organisationen sicherzustellen, o) die notwendige Haftpflichtversicherung anerkannter Überwachungsorganisationen zur Deckung aller im Zusammenhang mit Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung des für die Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die Organisation verursacht, p) die amtliche Anerkennung von Herstellern von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen zur Vornahme der Prüfungen von Geschwindigkeitsbegrenzern, Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die amtliche Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Vornahme von regelmäßigen Prüfungen an diesen Einrichtungen, zur Durchführung von Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen und zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Nutzfahrzeugen sowie die mit den Anerkennungen verbundenen Bedingungen und Auflagen, um ordnungsgemäße und gleichmäßige technische Prüfungen sicherzustellen, die organisatorischen, personel- 3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 len und technischen Voraussetzungen für die Anerkennung einschließlich der Qualifikation und Anforderungen an das Fachpersonal und die Geräte sowie die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Inhabers der Anerkennungen, dessen Vertreters und der mit der Vornahme der Prüfungen betrauten Personen durch die für die Anerkennung und Aufsicht zuständigen Behörden, um ordnungsgemäße und gleichmäßige technische Prüfungen sicherzustellen, q) die notwendige Haftpflichtversicherung amtlich anerkannter Hersteller von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen und von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Buchstabe p entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung des für die Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die Werkstatt oder der Hersteller verursacht, r) Maßnahmen der mit der Durchführung der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen sowie Abnahmen und Begutachtungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befassten Stellen und Personen zur Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, um ordnungsgemäße, nach gleichen Maßstäben durchgeführte Untersuchungen, Prüfungen, Abnahmen und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu gewährleisten, s) die Verantwortung und die Pflichten und Rechte des Halters im Rahmen der Zulassung und des Betriebs der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge sowie des Halters nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge, t) die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften für Zulassung, Begutachtung, Prüfung, Abnahme, regelmäßige Untersuchungen und Prüfungen, Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung, u) Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Ausnahmen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und die Zuständigkeiten hierfür, v) die Zulassung von ausländischen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die Voraussetzungen hierfür, die Anerkennung ausländischer Zulassungspapiere und Kennzeichen, Maßnahmen bei Verstößen gegen die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften, w) Maßnahmen und Anforderungen, um eine sichere Teilnahme von nicht motorisierten Fahrzeugen am Straßenverkehr zu gewährleisten,". cc) Nummer 3 Buchstabe a und b wird aufgehoben. In Nummer 5a werden die Wörter ,,die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahrzeuge und" durch die Wörter ,,Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Abnahme, Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie" ersetzt. Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und Ort einschließlich der Anforderungen an die hierfür notwendigen Räume und Geräte, Schulungen, Schulungsstätten und -institutionen sowie den Nachweis der regelmäßigen Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung der bei den Prüfungen festgestellten Mängel sowie die amtliche Anerkennung von Überwachungsorganisationen und Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2 Buchstabe n und p und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Nummer 2 Buchstabe r zum Schutz vor von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;". gg) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung, Abnahme und regelmäßige Untersuchungen, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, um den Diebstahl der Fahrzeuge zu bekämpfen;". hh) In Nummer 19 wird nach dem Wort ,,sind" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. ii) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 angefügt: ,,20. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenver- dd) Nummer 4 wird aufgehoben. ee) ff) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 kehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), erforderlich sind." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,und allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu" gestrichen. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe ,,Nr. 3 Buchstabe d, e" wird die Angabe ,,Nr. 5a, 5b, 5c und 15" durch die Angabe ,,Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15" ersetzt. 7. § 35 wird wie folgt geändert: 3577 a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird in Buchstabe c das Wort ,,oder" gestrichen und nach Buchstabe d das Wort ,,oder" und folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegesetzes,". bb) Nach der Angabe ,,Nr. 1 Buchstabe f" wird die Angabe ,,Nr. 5a, 5b und 5c" durch die Angabe ,,Nr. 5a, 5b, 5c und 6" ersetzt. cc) Die Wörter ,,und allgemeine Verwaltungsvorschriften hierzu" werden gestrichen. b) In Absatz 5 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfegesetzes an die Träger der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz." d) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Beschaffenheit," die Wörter ,,den Bau," eingefügt. e) Absatz 4 wird aufgehoben. 3. § 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,(§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2)" durch die Angabe ,,(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn diese ohne die vorherige Anzeige hergestellt, vertrieben oder ausgegeben werden." 4. (entfällt) 5. § 22a Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 5a. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe ,,bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,bis zu 5 000 Euro" ersetzt. 6. § 30a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und". b) Absatz 2a wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere Aufzeichnungen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 30c Abs. 1 Nr. 5) bestimmt." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe ,, , 2a" gestrichen. bb) Satz 4 wird aufgehoben. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und". b) Absatz 5a wird aufgehoben. c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern." 9. § 37a Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,, , 5a" gestrichen. b) Satz 3 wird aufgehoben. 10. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden und". bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen zu fertigen, die sich auf den 3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Anlass des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt. Dies gilt entsprechend für Abrufe aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern." c) In Satz 3 wird das Wort ,,(Zulassungsstelle)" durch das Wort ,,(Zulassungsbehörde)" ersetzt. 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Bescheinigung nach Satz 4 ist entbehrlich, wenn auf Grund vom Antragsteller vorgelegter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist noch dass es gesucht wird." b) In Absatz 4 Satz 7 wird das Wort ,,ausgeführt" durch das Wort ,,durchgeführt" ersetzt. 4. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens" die Wörter ,,oder den Fahrzeugschein" und nach der Angabe ,,(§ 18 Abs. 5)" die Wörter ,,und den Untersuchungsbericht über die letzte Hauptuntersuchung (§ 29)," eingefügt. b) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,durch Ablieferung" die Wörter ,,des Fahrzeugscheins oder" eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe ,,ein Jahr" durch die Angabe ,,18 Monate" ersetzt und die Wörter ,,, es sei denn, dass die Zulassungsbehörde eine Frist bewilligt" gestrichen. 4a. § 29a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,, , Muster 8 oder Muster 8a" gestrichen. b) In Absatz 1a wird die Angabe ,,(Muster 8a)" gestrichen. c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer über die Zuteilung des Kennzeichens zu unterrichten und hierzu die in § 8 der Fahrzeugregisterverordnung genannten Daten ­ soweit erforderlich ­ zu übermitteln." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,unter Verwendung der Mitteilung nach Muster 6a" gestrichen. bb) Satz 2 wird gestrichen. 11. § 56 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 12. In § 64 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Änderung des Geburtsnamens" das Komma und das Wort ,,Familiennamens" gestrichen. Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 22 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 150 Euro festgesetzt worden ist,". 2. In § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,300 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,150 Euro" ersetzt. Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Hinsichtlich der Fahrerlaubnisse der Klassen C und CE genügt es, dass er diese mindestens einmal erworben hat und sie wegen Fristablaufs nicht verlängert wurden." Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im Anhang Muster nach der Angabe ,,6 Versicherungsbestätigung, allgemein" die Angabe ,,6a Mitteilung, allgemein" eingefügt. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,(Zulassungsstelle)" durch das Wort ,,(Zulassungsbehörde)" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. 4b. § 29c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder 10" gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach Muster 6 für ein Kurzzeitkennzeichen gilt auch als Anzeige oder Bescheid 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 im Sinne von Muster 9; Gleiches gilt, wenn nach der Versicherungsbestätigung oder Mitteilung nach Muster 6 für ein rotes Kennzeichen der Versicherungsschutz oder die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen." 5. § 29d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt und werden nach den Wörtern ,,die Zuteilung des Kennzeichens" die Wörter ,,oder den Fahrzeugschein" eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Zulassungsstelle" wird durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. bb) Nach den Wörtern ,,die Zuteilung des Kennzeichens" werden die Wörter ,,oder den Fahrzeugschein" eingefügt. 6. In § 33 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,(Zulassungsstellen)" durch das Wort ,,(Zulassungsbehörden)" ersetzt. In § 60 Abs. 5b Satz 2 wird die Angabe ,,oder 1b" gestrichen. In § 64 Abs. 1 wird die Angabe ,,Abs. 2 Satz 1 und 4" durch die Angabe ,,Abs. 10 Satz 1 und 4" ersetzt. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 der Übergangsvorschrift zu § 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung nach Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit) wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. b) In Satz 2 der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung ,,Personenkraftwagen") wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. c) In der Übergangsvorschrift zu § 52 Abs. 6 (Dachaufsatz für Arzt-Fahrzeuge) wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. d) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) wird der Nummer 2 folgender Satz angefügt: ,,Nummer 4.1 Satz 3 tritt am 18. September 2002 mit der Maßgabe in Kraft, dass bereits in Betrieb befindliche Prüfstellen nicht erneut oder nachträglich zur Anerkennung zu melden sind." 11. 3579 e) In der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Anerkennung von Überwachungsorganisationen) werden die Sätze 1 und 6 gestrichen. f) Die Übergangsvorschrift zu Muster wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,dies gilt ebenso für Nachweise nach Muster 1d, die anstelle des Wortes ,,Zulassungsbehörde" das Wort ,,Zulassungsstelle" enthalten." g) In Satz 3 der Übergangsvorschrift zu Muster 3 (Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen) und Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen) wird die Angabe ,,1. August 2000" durch die Angabe ,,1. Oktober 2002" ersetzt. h) Die Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid) wird wie folgt gefasst: ,,Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a oder 9 in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis spätestens 31. Dezember 2002 aufgebraucht werden, sofern die Spalte ,,Versicherungssumme für Personenschäden" gestrichen ist." i) Nach der Übergangsvorschrift zu Muster 6 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 6a (Mitteilung) und Muster 9 (Anzeige, Bescheid) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: ,,Muster 7 (Versicherungsbestätigung), Muster 8 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 8a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), Muster 9 (Anzeige, Bescheid), Muster 10 (Anzeige, Bescheid) und Muster 12 (Verwertungsnachweis) Die Vordrucke, die den Mustern 7, 8, 8a, 9, 10 und 12 in der vor dem 1. Oktober 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis spätestens 31. März 2003 aufgebraucht werden." j) Die Übergangsvorschrift zu Muster 8 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung) und Muster 8a (Versicherungsbestätigung, Mitteilung) wird aufgehoben. 7. 8. 9. 10. Die Anlage I wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich gefasst. In Anlage IV wird beim Unterscheidungszeichen Y die Angabe ,,ZMK, Düsseldorf" durch die Angabe ,,ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen" ersetzt. 3580 12. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Die Anlage Vc Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden." b) Satz 4 wird aufgehoben. rechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand oder zum Feld, in dem das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein." 14. Anlage VIII Nr. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.1 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter ,,auf Anforderung sind die Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden." durch die Wörter ,,Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden." ersetzt. b) Nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer 4.1a eingefügt: ,,4.1a Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen (Anlage VIIId Nr. 2.1), die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten (Anlage VIIId Nr. 2.2) oder auf Prüfplätzen (Anlage VIIId 2.3) durchgeführt werden." 13. Die Anlage Vd wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort ,,Eurofeld" durch das Wort ,,Euro-Feld" ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Ergänzungsbestimmungen Für Kennzeichen nach 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Der waage- 15. Anlage VIIIb wird wie folgt gefasst: ,,Anlage VIIIb (Anlage VIII Nr. 3.1 und 3.2) Anerkennung von Überwachungsorganisationen 1. Allgemeines Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) (Organisationen) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden). Nach § 47a Abs. 2 umfasst die Anerkennung auch die Berechtigung zur Vornahme von Abgasuntersuchungen (AU). 2. 2.1 Voraussetzungen für die Anerkennung Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn die Organisation ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen wird, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssen, dass auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (nach der Statistik des Kraftfahrt-Bundesamtes am 1. Juli eines jeden Jahres) jeweils ein Prüfingenieur entfällt, jedoch nicht mehr als 30 Prüfingenieure, 2.1a sämtliche Sachverständige, die die Organisation nach 2.1 bilden und tragen, die gleichen Rechte und Pflichten besitzen und keiner anderen Organisation angehören, 2.2 2.3 die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen persönlich zuverlässig sind, zu erwarten ist, dass die Organisation die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig sowie unter Verwendung der erforderlichen technischen Einrichtungen durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen innerhalb der Organisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen in geeigneter Form auszutauschen, die Organisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergebnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei Jahre nachvollzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind, die Organisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungsplans entsprechen, 2.4 2.5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 2.6 3581 für die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU, AU und SP sowie der Ein- und Anbauabnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Organisation das Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur Vertretung der Organisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachweist und aufrechterhält, 2.6a die Organisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und 2.7 dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für die Fahrzeughalter (z. B. hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen. 3. Voraussetzungen für Kraftfahrzeugsachverständige und deren Angestellte Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen (2.1) mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese 3.1 3.2 3.3 mindestens 24 Jahre alt sind, geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind, die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuches besteht oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird, ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBI. I S. 854) nachgewiesen haben; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Organisation erfolgen, die sie nach 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Abs. 3 Nr. 3 der genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden, 3.4 3.5 3.6 3.6a im Anerkennungsgebiet ein Sachverständigenbüro unterhalten; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf verzichtet werden, 3.7 3.8 und wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. Die Organisation darf außer den ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen auch deren Angestellte mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauen, wenn diese den Anforderungen von 3.1 bis 3.7 genügen und wenn sie hauptberuflich bei den Kraftfahrzeugsachverständigen beschäftigt sind. Die mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauten Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte werden im Sinne dieser Verordnung als Prüfingenieure (PI) bezeichnet. 3.9 4. 4.1 A b n a h m e n n a c h § 19 A b s . 3 N r . 3 u n d 4 Die Organisation darf die ihr angehörenden Kraftfahrzeugsachverständigen und deren Angestellte, die nach 3. mit der Durchführung der HU, AU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 betrauen, wenn 4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenommen, 4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach 3.6 nachgewiesen haben, und 4.1.3 wenn die nach 1. zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. 3582 5. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Technischer Leiter und Vertreter Die Organisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu bestellen, die den Anforderungen nach 3. und 4. genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, AU, SP und Abnahmen durchführen. 6. 6.1 Weitere Anforderungen an die Organisation Die HU, AU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Organisation durchzuführen. Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU, AU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Organisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen. Die vom Fahrzeughalter zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der Organisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971, BGBl. I S. 2086, das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I S. 2785, geändert worden ist) einheitlich festzulegen. Sie sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen. Die vom Fahrzeughalter nach 6.2 zu entrichtenden Entgelte sind nach der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1244) von der Organisation in ihren Prüfstellen und ­ soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden ­ in diesem bekannt zu machen. Eine eventuell nach 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach 6.2 vom Fahrzeughalter erhoben werden. Das Entgelt nach 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben. Über die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich der Bekanntgabe der Entgelte nach 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Organisation mit den Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich ergeben, ob für die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt 6.3 Satz 2 hinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Im Rahmen der Innenrevision hat die Organisation insbesondere sicherzustellen, dass die Qualität von HU, AU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die die Organisation bildenden und tragenden selbständigen und hauptberuflichen Kraftfahrzeugsachverständigen die, nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Organisation berufenen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, AU, SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt noch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen befasst sein. Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU, AU und SP erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im Sinne der Nr. 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der Einwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Übergangsvorschriften Soweit Organisationen am 18. September 2002 zur Durchführung von HU und Abnahmen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 bereits anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen. Soweit Organisationen am 1. Juni 1989 zur Durchführung von HU anerkannt waren, bleiben die Anerkennungen bestehen; die Vorschriften nach 2.2 bis 2.7, 3 (ausgenommen 3.8), 4, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Die Anerkennungsbehörde kann dies insbesondere im Hinblick auf 2.7 durch Auflagen sicherstellen. Die Ausbildung nach 3.5 und die Prüfung nach 3.6 haben nur die Personen abzulegen, die nach dem 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 7. 7.1 7.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 3583 1. Juni 1989 erstmals mit der Durchführung der HU betraut werden sollen oder die länger als zwei Jahre einer Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation nicht mehr angehören. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von HU auf amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 Abs. 2 Satz 5 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und für die Ablösung dieser Aufgabenübertragung durch eine Anerkennung nach 8. 8. Anerkennung des Trägers einer Technischen Prüfstelle Dem Träger einer Technischen Prüfstelle oder einer anderen Stelle, an der der Träger der Technischen Prüfstelle maßgeblich beteiligt ist, kann für den Bereich der Technischen Prüfstelle die Anerkennung erteilt werden; dies gilt für die andere Stelle jedoch nur, wenn der Träger der Technischen Prüfstelle auf eine Anerkennung verzichtet oder, sofern er bereits als Überwachungsorganisation anerkannt ist, die Anerkennung zurückgibt. Die Vorschriften in 2.2 bis 2.7, 3. (ausgenommen 3.8), 4., 5. und 6. sind entsprechend anzuwenden. 9. 9.1 Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere 9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, 9.1.2 die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden, 9.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist. 9.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerkennung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die Organisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Organisation abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Organisation im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, AU, SP und Abnahmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden." 9.3 16. a) In der Überschrift wird die Angabe ,,Muster 6, 7, 8, 8a, 9, 10" durch die Angabe ,,Muster 6, 7 und 9" ersetzt. b) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst: ,,Format: DIN A6 Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz Die Versicherungsbestätigungen dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen zur Verhütung von Missbräuchen gedruckt sein. Die Versicherungsbestätigung kann auch vom Antragsteller vollständig ausgefüllt und ergänzt werden. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt, letztere faksimiliert sein." 17. Muster 6 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) wird wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst. Muster 6 Mitteilung (§ 29a Abs. 2) wird aufgehoben. 18. Muster 7 Versicherungsbestätigung und Mitteilung (§ 29a) wird wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst. 19. Muster 8 Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) und Muster 8 Mitteilung (§ 29a Abs. 1) werden aufgehoben. 20. Muster 8a Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) und Muster 8a Mitteilung (§ 29a Abs. 1) werden aufgehoben. 20a. Muster 9 Anzeige (§ 29c Abs. 1) wird wie aus Anhang 4 ersichtlich gefasst. Muster 9 Bescheid (§ 29c Abs. 2) wird aufgehoben. 21. Muster 10 Anzeige (§ 29c Abs. 1) und Bescheid (§ 29c Abs. 2) werden aufgehoben. 22. In § 19 Abs. 6 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 5, § 24 Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 1, 3, 5 und 6, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und 3, § 27a Satz 1, 4, 5 und 6, § 29a Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 29c Abs.1 Satz 1 und 2, Abs. 2, 3, § 52 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 2, § 59 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, Muster 1d, Muster 6a (Mitteilung), Muster 9 (Anzeige, Bescheid), Vorbemerkungen zu Mustern 12, 13 Abschnitt 1.1, Muster 12 (Verwertungsnachweis), Seite 1, 2, Muster 13 (Erklärung über den Verbleib), Seite 1, 2 wird jeweils das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. 3584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Artikel 4 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort ,,Zulassungsstelle" wird durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. bb) Nach dem Wort ,,Behörden" werden die Wörter ,,sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern ,,nach § 19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden" werden die Wörter ,,sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden" eingefügt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu § 11 wird das Wort ,,Zulassungsstellen" durch das Wort ,,Zulassungsbehörden" ersetzt. b) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. 6. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind" durch die Wörter ,,nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde" ersetzt. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung 1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und 2. eines Passwortes erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern." Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 9 werden wie folgt gefasst: ,,§ 6 § 7 § 8 § 9 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt Übermittlungen der Zulassungsbehörde an andere Zulassungsbehörden Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Versicherer Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Finanzämter". b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 9a Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Träger der Sozialhilfe". c) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,§ 10 Übermittlungen der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundesleistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständigen Stellen § 11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Wörter ,,internationalen Zulassungsscheins" durch die Wörter ,,Internationalen Zulassungsscheins" ersetzt. b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter ,,Ordnungsund Erkennungsnummer" durch die Wörter ,,Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer" ersetzt. 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: ,,§ 9a Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Träger der Sozialhilfe Die Zulassungsbehörde hat den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter den in § 117 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Voraussetzungen Auskunft über die Eigenschaft einer Person als Kraftfahrzeughalter zu erteilen." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,des Endgeräts unrichtig oder die Kennung der zum Abruf berechtigten Dienststelle" werden durch die Wörter ,,nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort" ersetzt. bb) Das Wort ,,eingegeben" wird durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,, , die von der nach § 14 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt werden" gestrichen. 3585 1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und 2. eines Passwortes erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr.1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,des Endgeräts unrichtig oder die Kennung der zum Abruf berechtigten Dienststelle" werden durch die Wörter ,,nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort" ersetzt. bb) Das Wort ,,eingegeben" wird durch das Wort ,,übermittelt" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,, , die von der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle gefertigt werden" gestrichen. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in Satz 1 werden nach den Wörtern ,,von der abrufenden Stelle" die Wörter ,,der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Stelle" gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 1 werden die Wörter ,,nach Absatz 1 zuständigen" durch das Wort ,,übermittelnden" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3; nach der Angabe ,,§ 36 Abs. 6" wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 2 bis 4" ersetzt. 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,Zulassungsstellen" durch das Wort ,,Zulassungsbehörden" ersetzt. b) Absatz 7 wird aufgehoben. 10. In § 1 Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 und in Nr. 9, Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe b und c und Abs. 2 Nr. 18, der Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, der Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1 und 2, der Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1, der Überschrift zu § 9, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Buchstabe m und r und Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Zulassungsstelle" durch das Wort ,,Zulassungsbehörde" ersetzt. 2. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in Satz 1 werden die Wörter ,,von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle" gestrichen. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,nach Absatz 1 zuständigen" durch das Wort ,,übermittelnden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird in Nummer 1 die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 1" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Artikel 5 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), wird wie folgt geändert: 3. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung a) In Satz 2 wird die Angabe ,,Abschnitt 7.3.7 der Anlage VIII" durch die Angabe ,,Anlagen VIIIb und VIIIc" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Abschnitt 6 der Anlage VIII" durch die Angabe ,,Anlage VIIIc" ersetzt. 3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Abschnitt 7 der Anlage VIII" durch die Angabe ,,Anlage VIIIb" ersetzt. Artikel 7 Neubekanntmachung des Straßenverkehrsgesetzes Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes in der vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 8 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 2a bis 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. September 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Anhang 1 (zu Artikel 3 Nr. 10) ,,Anlage I (§ 23 Abs. 2) 3587 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*) a) Gültige Unterscheidungszeichen A Augsburg Stadt, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIb Gruppe I Gruppe IIIa Gruppe IIIb Buchstaben B, F, G von AA 5000 ­ AA 9999 bis ZZ 5000 ­ ZZ 9999 ausgenommen Buchstaben B, F, G von AA 1000 ­ AA 4999 bis ZZ 1000 ­ ZZ 4999 Kreis, Anl. II, AA AB Ostalbkreis in Aalen, Kreis Aschaffenburg Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe I Gruppe II ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q ABG AC AIC AK AM Altenburger-Land in Altenburg, Kreis Aachen in Würselen, Stadt und Kreis Aichach-Friedberg in Aichach, Kreis Altenkirchen Westerwald, Kreis Amberg, Stadt Anl. II, Gruppe I auslaufend: Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg) Gruppe I Gruppe I Gruppe II ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q AN Ansbach Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, ANA AÖ AP AS ASL ASZ AUR AW AZ AZE Annaberg, Kreis Altötting, Kreis Weimarer-Land in Apolda, Kreis Amberg-Sulzbach in Amberg, Kreis Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben, Kreis Aue-Schwarzenberg in Aue, Kreis Aurich, Kreis Ahrweiler in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Kreis Alzey-Worms in Alzey, Kreis Anhalt-Zerbst in Roßlau, Kreis B Berlin *) Ortsnamen in halbfetter Schrift bezeichnen den Sitz der Zulassungsbehörde. Bei gleichem Unterscheidungszeichen für Stadt- und Landkreis oder Zuteilung besonderer Nummerngruppen für Verwaltungsstellen, die aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen die Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde selbständig wahrnehmen, sind die zugeteilten Fahrzeugerkennungsnummern besonders angegeben. 3588 BA Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Bamberg Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe I Gruppe II ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q BAD BAR BB BBG BC BGL BI BIR Baden-Baden, Stadt Barnim in Eberswalde, Kreis Böblingen, Kreis Bernburg, Kreis Biberach, Riß, Kreis Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis Bielefeld, Stadt Birkenfeld Nahe, Kreis Anl. II, Gruppe Ib Idar-Oberstein, Stadt Anl. II, Gruppe Ia Gruppe II von AA bis EZ BIT BL BLK BM Bitburg-Prüm in Bitburg, Kreis Zollernalbkreis in Balingen, Kreis Burgenlandkreis in Naumburg, Kreis Erftkreis in Bergheim, Kreis Anl. II, Gruppen I und IIIa Zulassungsbehörde Hürth Anl. II, Gruppe II BN BO BÖ BOR BOT BRA BRB Bonn, Stadt Bochum, Stadt Bördekreis in Oschersleben, Kreis Borken, Kreis Bottrop, Stadt Wesermarsch in Brake Unterweser, Kreis Brandenburg, Stadt Anl. II, Gruppen Ib und II auslaufend: Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig) BS BT Braunschweig, Stadt Bayreuth Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe I Gruppe II ausgenommen Buchstaben B, F, G Buchstaben B, F, G BTF BÜS BZ C Bitterfeld, Kreis Konstanz, Kreis, Gemeinde Büsingen am Hochrhein Bautzen, Kreis Chemnitz, Stadt Anl. II, Gruppen Ib und II auslaufend: Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 CB Cottbus, Stadt Anl. II, Gruppen Ib und II auslaufend: Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde Cottbus, Stadt) CE CHA CLP CO Celle, Kreis Cham, Kreis Cloppenburg, Kreis Coburg Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, COC COE CUX CW Gruppe I Gruppe I Gruppe II ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q 3589 Cochem-Zell in Cochem, Kreis Coesfeld, Kreis Cuxhaven, Kreis Calw, Kreis D DA Düsseldorf, Stadt Darmstadt, Stadt Anl. II, Gruppe I Gruppe II Buchstaben B, F, G, I, O, Q Darmstadt-Dieburg in Darmstadt, Kreis Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Gruppe III DAH DAN DAU DBR DD Dachau, Kreis Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Kreis Daun, Kreis Bad Doberan, Kreis Dresden, Stadt Anl. II, Gruppen Ib, II und IIIb auslaufend: Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Meißen in Meißen) DE DEG DEL DGF DH Dessau, Stadt Deggendorf, Kreis Delmenhorst, Stadt Dingolfing-Landau in Dingolfing, Kreis Diepholz, Kreis Anl. II, Gruppe I Außenstelle Syke Anl. II, Gruppe II DL DLG DM DN DO Döbeln, Kreis Dillingen a. d. Donau, Kreis Demmin, Kreis Düren, Kreis Dortmund, Stadt 3590 DON DU DÜW DW DZ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Donau-Ries in Donauwörth, Kreis Duisburg, Stadt Bad Dürkheim Weinstraße, Kreis Weißeritzkreis in Dippoldiswalde, Kreis Delitzsch, Kreis E EA Essen, Stadt Eisenach, Stadt auslaufend: Anl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Wartburgkreis für die Stadt Eisenach ausgegeben (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen) EBE ED EE EF Ebersberg, Kreis Erding, Kreis Elbe-Elster in Bad Liebenwerda, Kreis Erfurt, Stadt Anl. II, Gruppen Ib und II auslaufend: Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sömmerda) EI EIC EL EM EMD EMS Eichstätt, Kreis Eichsfeld in Heiligenstadt, Kreis Emsland in Meppen, Kreis Emmendingen, Kreis Emden, Stadt Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems, Kreis Anl. II, Gruppe Ia Gruppe Ib von AA bis UZ Gruppe II Lahnstein, Stadt Anl. II, Gruppe Ib Gruppe II von AA bis UZ von VA bis ZZ von VA bis ZZ EN ER Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Kreis Erlangen, Stadt Anl. II, Gruppen I und IIIa auslaufend: Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt in Erlangen) ERB ERH ES ESW EU Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Kreis Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Kreis Esslingen Neckar, Kreis Werra-Meißner-Kreis in Eschwege, Kreis Euskirchen, Kreis F FB FD Frankfurt/Main, Stadt Wetteraukreis in Friedberg Hessen, Kreis Fulda, Kreis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 FDS FF FFB FG FL FN FO FR Freudenstadt, Kreis Frankfurt (Oder), Stadt Fürstenfeldbruck, Kreis Freiberg, Kreis Flensburg, Stadt Anl. II, Gruppen I und II Bodenseekreis in Friedrichshafen, Kreis Forchheim, Kreis Freiburg Breisgau, Stadt Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIb Buchstaben B, F, G, I, O, Q von NA 1000 bis ZZ 9999 3591 Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg Breisgau, Kreis Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Gruppe IIIa Gruppe IIIb von AA 1000 bis MZ 9999 FRG FRI FS Freyung-Grafenau in Freyung, Kreis Friesland in Jever, Kreis Freising, Kreis Anl. II, Gruppen I und II ausgenommen Buchstabe I Buchstabe I Buchstabe I Buchstaben H, I, M, P, R Moosburg a. d. Isar, Stadt Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIa FT Frankenthal Pfalz, Stadt Anl. II, Gruppen Ia, II und III auslaufend: Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim) FÜ Fürth Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe I Gruppe IIIa Buchstaben B, F, G, I, O, Q ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q G Gera, Stadt Anl. II, Gruppen Ib und II auslaufend: Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz) GAP GC GE GER GF GG GI GL Garmisch-Partenkirchen, Kreis Chemnitzer Land in Glauchau, Kreis Gelsenkirchen, Stadt Germersheim, Kreis Gifhorn, Kreis Groß-Gerau, Kreis Gießen, Kreis Rheinisch-Bergischer-Kreis in Bergisch Gladbach, Kreis 3592 GM GÖ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Oberbergischer Kreis in Gummersbach, Kreis Göttingen Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe IIIa Gruppe I Gruppe II ausgenommen Buchstaben B, F, G, O, Q Buchstaben B, F, G, O, Q GP GR Göppingen, Kreis Görlitz, Stadt Anl. II, Gruppen Ib und II auslaufend: Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky) GRZ GS GT GTH GÜ GZ Greiz, Kreis Goslar, Kreis Gütersloh, Kreis Gotha, Kreis Güstrow, Kreis Günzburg, Kreis H Hannover Stadt, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIb Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ Region, außer Stadt, Anl. II, Gruppe I Gruppe IIIa Gruppe IIIb ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q ausgenommen Buchstaben BA bis BZ, FA bis FZ, GA bis GZ HA HAL HAM HAS HB Hagen, Stadt Halle, Stadt Hamm, Stadt Haßberge in Haßfurt, Kreis Hansestadt Bremen Anl. II, Gruppe I Gruppe II Buchstaben B, F, G Bremen-Nord in Bremen-Vegesack Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G Bremerhaven, Stadt Anl. II, Gruppe IIIa HBN HBS HD Hildburghausen, Kreis Halberstadt, Kreis Heidelberg, Stadt Anl. II, Gruppe I Gruppe IIIa ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Kreis Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q Gruppe II Gruppe IIIb Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 HDH HE HEF HEI HER HF HG HGW HH HI HL HM HN Heidenheim Brenz, Kreis Helmstedt, Kreis Hersfeld-Rotenburg in Bad Hersfeld, Kreis Dithmarschen in Heide/Holstein, Kreis Herne, Stadt Herford in Kirchlengern, Kreis Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der Höhe, Kreis Hansestadt Greifswald Freie und Hansestadt Hamburg Hildesheim, Kreis Hansestadt Lübeck Hameln-Pyrmont in Hameln, Kreis Heilbronn, Neckar Stadt, Anl. II, Gruppe I Gruppe IIIa Gruppe IIIb Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIb Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q von NA 1000 bis ZZ 9999 Buchstaben B, F, G, I, O, Q von AA 1000 bis MZ 9999 einschließlich Buchstabe F von F 100 bis F 999 ausgenommen Buchstabe B Buchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99 Buchstaben G, I, O, Q Buchstabe B Buchstabe F von F 1 bis F 99 und von AF 1 bis ZF 99 Buchstaben G, I, O, Q 3593 HO Hof Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe II HOL HOM HP HR HRO HS HSK HST Holzminden, Kreis Saarpfalz-Kreis in Homburg Saar außer Stadt St. Ingbert (IGB) Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, Kreis Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Kreis Hansestadt Rostock Heinsberg, Kreis Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis Hansestadt Stralsund Anl. II, Gruppe Ia Gruppe Ib Gruppe II auslaufend: Anl. II, Buchstaben B, G, I, O, Q Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben B, G, I, O, Q Gruppe IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen) HU HVL Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Kreis Havelland in Rathenow, Kreis 3594 HWI HX HY Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Hansestadt Wismar Höxter, Kreis Hoyerswerda, Stadt auslaufend: Anl. II, Gruppen I bis IIIb soweit vom Kreis Hoyerswerda ausgegeben (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kamenz in Kamenz) IGB IK IN St. Ingbert, Stadt Ilm-Kreis in Arnstadt, Kreis Ingolstadt, Stadt Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIa auslaufend: Anl. II, Gruppe II ausgenommen AA 100 bis AZ 999 und CA 100 bis CZ 999 von AA 100 bis AZ 999 und CA 100 bis CZ 999 (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt, Dienststelle Ingolstadt) IZ Steinburg in Itzehoe, Kreis J Jena, Stadt Anl. II, Gruppen Ib und II auslaufend: Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg) JL Jerichower Land in Burg, Kreis K KA Köln, Stadt Karlsruhe Stadt, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIb Gruppe I Gruppe IIIa Gruppe IIIb Buchstaben B, F, G, Q von NA 1000 bis ZZ 9999 ausgenommen Buchstaben B, F, G, Q von AA 1000 bis MZ 9999 Kreis, Anl. II, KB KC KE Waldeck-Frankenberg in Korbach, Kreis Kronach, Kreis Kempten (Allgäu), Stadt Anl. II, Gruppe I auslaufend: Anl. II, Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu, Dienststelle Kempten) KEH KF Kelheim, Kreis Kaufbeuren, Stadt Anl. II, Gruppen Ia und IIIa auslaufend: Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Kaufbeuren) KG KH Bad Kissingen, Kreis Bad Kreuznach Stadt, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa Kreis, Anl. II, Gruppen Ib und II KI Kiel, Stadt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 KIB KL Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden, Kreis Kaiserslautern Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, 3595 Gruppe I Gruppe IIIa Gruppe I Gruppe II ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q KLE KM KN KO Kleve, Kreis Kamenz, Kreis Konstanz, Kreis Koblenz, Stadt Anl. II, Gruppe I Gruppe Ia Gruppe II Gruppe IIIb Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y jeweils von 1 bis 9 Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z jeweils von 1 bis 99 auslaufend: Anl. II, Gruppe I Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q ausgenommen Buchstaben A, C, E, H, J, P, R, S, W, X, Y jeweils von 1 bis 9 ausgenommen Buchstaben D, L, N, T, U, V, Z jeweils von 1 bis 99 (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz in Koblenz) von A 1000 bis R 9999 (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen) von S 1000 bis Z 9999 (Abwicklung durch Zulassungsbehörde in Andernach) Anl. II, Gruppe IIIa Anl. II, Gruppe IIIa KÖT KR KS Köthen, Kreis Krefeld, Stadt Kassel Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe I Gruppe III Buchstaben B, F, G, I, O, Q ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q KT KU KÜN KUS KYF Kitzingen, Kreis Kulmbach, Kreis Hohenlohekreis in Künzelsau, Kreis Kusel, Kreis Kyffhäuserkreis in Sondershausen, Kreis L Leipzig, Stadt Anl. II, Gruppe Ia Gruppe Ib Gruppe II Gruppe IIIa Gruppe IIIb Buchstaben B, F, G, I jeweils von 1 bis 999 Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von AB 1 bis TQ 99 Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von AB 100 bis TQ 999 von F 1000 bis T 9999 von AA 1000 bis TZ 9999 3596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Leipziger Land in Leipzig, Kreis Anl. II, Gruppe Ia Gruppe Ib Gruppe II Gruppe IIIa Gruppe IIIb Buchstaben O, Q jeweils von 1 bis 999 Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von UB 1 bis ZQ 99 Buchstaben B, F, G, I, O, Q jeweils von UB 100 bis ZQ 999 von U 1000 bis Z 9999 von UA 1000 bis ZZ 9999 LA Landshut Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe I Gruppe II ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q LAU LB LD Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz, Kreis Ludwigsburg, Kreis Landau, Stadt Anl. II, Gruppe Ia Gruppe II von BA 100 bis ZZ 999 Gruppe III Gruppen Ib und II von AA 100 bis AZ 999 (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau) auslaufend: Anl. II, LDK LDS LER LEV LG LI LIF LIP LL LM LÖ LOS LU Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen, Kreis Leer in Leer (Ostfriesland), Kreis Leverkusen, Stadt Lüneburg, Kreis Lindau (Bodensee), Kreis Lichtenfels, Kreis Lippe in Detmold, Kreis Landsberg a. Lech, Kreis Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Kreis Lörrach, Kreis Oder-Spree in Beeskow, Kreis Ludwigshafen Rhein Stadt, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe IIIa Buchstaben B, F, G, I, O, Q ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q LWL Ludwigslust, Kreis M München Stadt, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIa Gruppe IIIb Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIa Gruppe IIIb Buchstaben B, F, G ausgenommen Buchstaben I, O, Q Buchstaben B, F, G ausgenommen Buchstaben I, O, Q ausgenommen Buchstaben B, F, G Buchstaben I, O, Q ausgenommen Buchstaben B, F, G Buchstaben I, O, Q Kreis, Anl. II, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 MA Mannheim, Stadt Anl. II, Gruppe II 3597 auslaufend: Nummerngruppen A 1 bis N 999, AA 1 bis NZ 99 und A 1000 bis N 9999 (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Mannheim) Nummerngruppen P 1 bis Z 999, PA 1 bis ZZ 99 und P 1000 bis Z 9999 (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Weinheim a. d. Bergstraße) MB MD ME MEI MEK MG MH MI MIL MK Miesbach, Kreis Magdeburg, Stadt Mettmann, Kreis Meißen, Kreis Mittlerer Erzgebirgskreis in Marienberg, Kreis Mönchengladbach, Stadt Mülheim a. d. Ruhr, Stadt Minden-Lübbecke in Minden, Kreis Miltenberg, Kreis Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis Anl. II, Gruppen Ia und III Zulassungsbehörde Iserlohn Anl. II, Gruppen Ib und II ML MM Mansfelder Land in Eisleben, Kreis Memmingen, Stadt Anl. II, Gruppe Ia Gruppe Ib Gruppe II auslaufend: Anl. II, Gruppe Ib Buchstaben AA 1 bis SZ 99 ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unterallgäu, Dienststelle Memmingen) Buchstaben von TA 1 bis ZZ 99 Buchstaben B, F, G, I, O, Q MN MOL MOS MQ MR MS MSP MST MTK MTL MÜ MÜR Unterallgäu in Mindelheim, Kreis Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde, Kreis Neckar-Odenwald-Kreis in Mosbach, Kreis Merseburg-Querfurt in Merseburg, Kreis Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn, Kreis Münster, Stadt Main-Spessart in Karlstadt, Kreis Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz, Kreis Main-Taunus-Kreis in Hofheim am Taunus, Kreis Muldentalkreis in Grimma, Kreis Mühldorf a. Inn, Kreis Müritz in Waren, Kreis 3598 MW MYK Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Mittweida, Kreis Mayen-Koblenz in Koblenz, Kreis und Andernach, Stadt Mainz, Stadt Anl. II, MZ Gruppe I Gruppe II Buchstaben B, F, G, I, O, Q Mainz-Bingen in Bingen, Kreis Anl. II, Gruppe I Gruppe IIIa Gruppe IIIb MZG ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q von LA 1000 bis ZZ 9999 Merzig-Wadern in Merzig Saar, Kreis N Nürnberg, Stadt Anl. II, auslaufend: Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz) NB Neubrandenburg, Stadt Anl. II, Gruppen Ib, II und IIIa auslaufend: Anl. II, Gruppe Ia (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz) ND NDH NE NEA NES NEW NF NI NK NM NMS NOH NOL NOM NR Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d. Donau, Kreis Nordhausen, Kreis Neuss, Kreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch, Kreis Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale, Kreis Neustadt a. d. Waldnaab, Kreis Nordfriesland in Husum, Kreis Nienburg Weser, Kreis Neunkirchen Saar, Kreis Neumarkt i. d. OPf., Kreis Neumünster, Stadt Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Kreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis in Niesky, Kreis Northeim, Kreis Neuwied Rhein Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa Gruppen Ib und II NU NVP Neu-Ulm, Kreis Nordvorpommern in Grimmen, Kreis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 NW Neustadt Weinstraße, Stadt Anl. II, Gruppen I und III auslaufend: Anl. II, NWM OA OAL OB OD OE OF Gruppe II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Dürkheim) 3599 Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen, Kreis Oberallgäu in Sonthofen, Kreis Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis Oberhausen, Stadt Stormarn in Bad Oldesloe, Kreis Olpe, Kreis Offenbach am Main Stadt, Anl. II, Gruppe I Gruppe IIIa Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIb ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q OG OH OHA OHV OHZ OK OL Ortenaukreis in Offenburg, Kreis Ostholstein in Eutin, Kreis Osterode Harz, Kreis Oberhavel in Oranienburg, Kreis Osterholz in Osterholz-Scharmbeck, Kreis Ohrekreis in Haldensleben, Kreis Oldenburg/Oldenburg, Stadt Anl. II, Gruppe I Gruppe II Buchstaben B, F, G, Q Oldenburg/Oldenburg in Wildeshausen, Kreis Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Gruppe IIIa OPR OS Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Kreis Osnabrück Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, OSL OVP P Gruppe I Gruppe IIIa Gruppe I Gruppe II ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg, Kreis Ostvorpommern in Anklam, Kreis Potsdam, Stadt Anl. II, auslaufend: Anl. II, Gruppen Ib und II Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig) Gruppe Ia Gruppe IIIa Gruppe Ia Gruppe Ib Gruppe II ausgenommen Buchstaben I, O, Q Buchstaben I, O, Q PA Passau Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, 3600 PAF PAN PB PCH PE PF Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Pfaffenhofen a. d. Ilm, Kreis Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Kreis Paderborn, Kreis Parchim, Kreis Peine, Kreis Pforzheim, Stadt Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIb Enzkreis in Pforzheim, Kreis Anl. II, Gruppe I Gruppe IIIa Gruppe IIIb Buchstaben B, F, G, I, O, Q von NA 1000 bis ZZ 9999 ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q von AA 1000 bis MZ 9999 PI PIR PL Pinneberg, Kreis Sächsische Schweiz in Pirna, Kreis Plauen, Stadt Anl. II, Gruppen Ib und II auslaufend: Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen) PLÖ PM PR PS Plön Holstein, Kreis Potsdam-Mittelmark in Belzig, Kreis Prignitz in Perleberg, Kreis Pirmasens Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppen Ia und IIIa Gruppen Ib und II QLB Quedlinburg, Kreis R Regensburg Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe I Gruppe IIIa Buchstaben B, F, G, I, O, Q ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q RA RD RE REG RG RH RO Rastatt, Kreis Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, Kreis Recklinghausen in Marl, Kreis Regen, Kreis Riesa-Großenhain in Großenhain, Kreis Roth, Kreis Rosenheim Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe I Gruppe II ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 ROW Rotenburg (Wümme), Kreis Anl. II, Gruppen I und II Nebenstelle Bremervörde Anl. II, Gruppe IIIa RS RT RÜD RÜG RV RW RZ Remscheid, Stadt Reutlingen, Kreis Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis Rügen in Bergen, Kreis Ravensburg, Kreis Rottweil, Kreis Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Kreis 3601 S SAD SAW SB SBK SC Stuttgart, Stadt Schwandorf, Kreis Altmarkkreis Salzwedel in Salzwedel, Kreis Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK) Schönebeck, Kreis Schwabach, Stadt Anl. II, Gruppen Ia und IIIa auslaufend: Anl. II, Gruppen Ib und II (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth) SDL SE SFA SG SGH SHA SHG SHK SHL Stendal, Kreis Segeberg in Bad Segeberg, Kreis Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel, Kreis Solingen, Stadt Sangerhausen, Kreis Schwäbisch Hall, Kreis Schaumburg in Stadthagen, Kreis Saale-Holzland-Kreis in Eisenberg, Kreis Suhl, Stadt Anl. II, Gruppen Ib und II auslaufend: Anl. II, Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildburghausen) SI SIG SIM SK SL SLF Siegen-Wittgenstein in Siegen, Kreis Sigmaringen, Kreis Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Kreis Saalkreis in Halle, Kreis Schleswig-Flensburg in Schleswig, Kreis Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld, Kreis 3602 SLS SM SN Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Saarlouis, Kreis Schmalkalden-Meiningen in Meiningen, Kreis Schwerin, Stadt Anl. II, Gruppe Ia Gruppe Ib Gruppe II Buchstaben F, G, I, O, Q auslaufend: Anl. II, Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben F, G, I, O, Q Gruppe IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim) SO SÖM SOK SON SP Soest, Kreis Sömmerda, Kreis Saale-Orla-Kreis in Oberböhmsdorf, Kreis Sonneberg, Kreis Speyer, Stadt Anl. II, auslaufend: Anl. II, Gruppe Ia Buchstaben B, F, G, I, O, Q Gruppen Ib, II und III Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigshafen Rhein) SPN SR Spree-Neiße in Forst, Kreis Straubing, Stadt Anl. II, Gruppen Ia und IIIa Straubing-Bogen in Straubing, Kreis Anl. II, Gruppen Ib und II ST STA STD STL SU SÜW SW Steinfurt, Kreis Starnberg, Kreis Stade, Kreis Stollberg, Kreis Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Kreis Südliche Weinstraße in Landau, Kreis Schweinfurt Stadt, Anl. II, Kreis, Anl. II, Gruppe I Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIa Gruppe IIIb ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q Buchstaben B, F, G, I, O, Q SZ Salzgitter, Stadt TBB TF TIR TO TÖL TR Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim, Kreis Teltow-Fläming in Zossen, Kreis Tirschenreuth, Kreis Torgau-Oschatz in Torgau, Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen in Bad Tölz, Kreis Trier, Stadt und Trier-Saarburg in Trier, Kreis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 TS TÜ TUT Traunstein, Kreis Tübingen, Kreis Tuttlingen, Kreis 3603 UE UER UH UL Uelzen, Kreis Uecker-Randow in Pasewalk, Kreis Unstrut-Hainich-Kreis in Mühlhausen, Kreis Ulm Donau, Stadt Anl. II, Gruppe I Gruppe IIIa Gruppe IIIb ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q von AA 1000 bis MZ 9999 Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau, Kreis Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q Gruppe II Gruppe IIIb von NA 1000 bis ZZ 9999 UM UN Uckermark in Prenzlau, Kreis Unna, Kreis V VB VEC VER VIE VK VS Vogtlandkreis in Plauen, Kreis Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis Vechta, Kreis Verden in Verden Aller, Kreis Viersen, Kreis Völklingen, Stadt Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen, Kreis W WAF WAK WB WE Wuppertal, Stadt Warendorf, Kreis Wartburgkreis in Bad Salzungen, Kreis Wittenberg, Kreis Weimar, Stadt Anl. II, auslaufend: Anl. II, Gruppen Ib und II Gruppen Ia und IIIa (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda) WEN WES WF WHV WI WIL WL WM Weiden i. d. OPf., Stadt Wesel, Kreis Wolfenbüttel, Kreis Wilhelmshaven, Stadt Wiesbaden, Stadt Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Kreis Harburg in Winsen Luhe, Kreis Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB., Kreis 3604 WN WND WO WOB WR WSF WST WT WTM WÜ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Kreis St. Wendel, Kreis Worms, Stadt Wolfsburg, Stadt Wernigerode, Kreis Weißenfels, Kreis Ammerland in Westerstede, Kreis Waldshut in Waldshut-Tiengen, Kreis Wittmund, Kreis Würzburg Stadt, Anl. II, Gruppe I Gruppe II Gruppe IIIb Gruppe I Gruppe IIIa Buchstaben B, F, G, I, O, Q von AA 1000 bis NZ 9999 ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q Kreis, Anl. II, WUG WUN WW Weißenburg-Gunzenhausen in Weißenburg i. Bay., Kreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreis Westerwald in Montabaur, Kreis Z Zwickau, Stadt Anl. II, Gruppen Ib und II Zwickauer Land in Werdau, Kreis Anl. II, Gruppen Ia und IIIa ZI ZW Löbau-Zittau in Zittau, Kreis Zweibrücken, Stadt Anl. II, Gruppen Ia, II und III auslaufend: Anl. II, Gruppe Ib (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Pirmasens in Pirmasens) b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die ­ bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen ­ nicht mehr zugeteilt werden und künftig auslaufen AE AH AIB AL ALF ALS ALZ ANG Auerbach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen) Ahaus, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken) Bad Aibling, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Bad Aibling) Altena, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid) Alfeld Leine, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hildesheim, Außenstelle Alfeld) Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises, Dienststelle Alsfeld) Alzenau i. UFr., Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschaffenburg, Dienststelle Alzenau i. UFr.) Angermünde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 ANK APD AR ARN ART ASD AT AU BCH BE BED BEI BEL BER BF BGD Ostvorpommern in Anklam, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam) Apolda, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weimarer-Land in Apolda) Arnsberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede) Arnstadt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt) Artern, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen) Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Außenstelle Papenburg-Aschendorf) Altentreptow, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin) Aue, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue) Buchen Odenwald, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Neckar-Odenwald-Kreises, Dienststelle Buchen) Beckum, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Warendorf, Dienststelle Beckum) Brand-Erbisdorf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg) Beilngries, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt) Belzig, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Potsdam-Mittelmark in Belzig) Bernau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde) Steinfurt in Burgsteinfurt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt in Steinfurt) 3605 Berchtesgaden, Kreis (Abwicklung der Erkennungsnummern A 1 bis Z 999 durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall; Abwicklung der Erkennungsnummern AA 1 bis ZZ 99 durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land, Dienststelle Berchtesgaden) Bühl Baden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rastatt, Dienststelle Bühl Baden) Biedenkopf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Marburg-Biedenkopf, Dienststelle Biedenkopf) Bingen/Rhein, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen) Bischofswerda, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bautzen in Bautzen) Backnang, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang) Bernkastel in Bernkastel-Kues, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bernkastel-Wittlich, Dienststelle Bernkastel-Kues) Wittgenstein in Berleburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein in Siegen) Borna, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig) Bogen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Bogen) Bocholt, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Borken in Borken) Bruchsal, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal) BH BID BIN BIW BK BKS BLB BNA BOG BOH BR 3606 BRG BRI BRK BRL BRV BSB BSK BU BÜD BÜR BÜZ BUL BZA Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Burg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg) Brilon, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede) Bad Brückenau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Bad Brückenau) Blankenburg in Braunlage, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar) Bremervörde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rotenburg (Wümme), Nebenstelle Bremervörde) Bersenbrück, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück) Beeskow, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow) Burgdorf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover) Büdingen Oberhessen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wetteraukreises, Dienststelle Büdingen) Büren, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Paderborn in Paderborn) Bützow, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow) Burglengenfeld, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf) Bergzabern, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Südliche Weinstraße in Landau) CA CAS CLZ CR Calau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg) Castrop-Rauxel, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl) Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Goslar in Goslar) Crailsheim, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwäbisch Hall, Dienststelle Crailsheim) DI DIL DIN DIZ DKB DS DT DUD Dieburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Darmstadt-Dieburg, Dienststelle Dieburg) Dillkreis in Dillenburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises, Dienststelle Dillenburg) Dinslaken, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel) Unterlahnkreis in Diez, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems) Dinkelsbühl, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Dinkelsbühl) Donaueschingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises, Dienststelle Donaueschingen) Lippe in Detmold, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold) Duderstadt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 EB EBN EBS ECK EG EH EHI EIH EIL EIN EIS ERK ESA ESB EUT EW Eilenburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Delitzsch in Delitzsch) Ebern, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Ebern) Ebermannstadt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Forchheim in Forchheim) Eckernförde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Eckernförde) Eggenfelden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rottal-Inn in Pfarrkirchen) Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow) Ehingen Donau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Alb-Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen) Eichstätt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichstätt in Eichstätt) Eisleben, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben) Einbeck, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim, Dienststelle Einbeck) Eisenberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg) Erkelenz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg) Eisenach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen) 3607 Eschenbach i. d. OPf., Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Eschenbach i. d. OPf.) Eutin, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin) Eberswalde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Barnim in Eberswalde) FAL FDB FEU FH FI FKB FLÖ FOR FRW FTL FÜS Fallingbostel, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel in Fallingbostel) Friedberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aichach-Friedberg, Dienststelle Friedberg) Feuchtwangen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Feuchtwangen) Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Taunus-Kreises in Hofheim am Taunus) Finsterwalde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda) Frankenberg Eder, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg, Dienststelle Frankenberg) Flöha, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freiberg in Freiberg) Forst, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst) Bad Freienwalde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland in Bad Freienwalde) Freital, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Weißeritzkreises in Dippoldiswalde) Füssen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu, Dienststelle Füssen) 3608 FW FZ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Fürstenwalde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oder-Spree in Beeskow) Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Fritzlar) Gardelegen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel) Gandersheim in Bad Gandersheim, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Northeim in Northeim) Schwäbisch Gmünd, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ostalbkreises, Dienststelle Schwäbisch Gmünd) Gadebusch, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen) Geldern, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kleve, Dienststelle Geldern) Gemünden a. Main, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt) Gerolzhofen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schweinfurt, Dienststelle Gerolzhofen) Geithain, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Leipziger Land in Leipzig) Gräfenhainichen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg) Geilenkirchen-Heinsberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Heinsberg in Heinsberg) Gladbeck, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Recklinghausen in Marl) Grimmen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen) Gelnhausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Gelnhausen) Genthin, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Jerichower Land in Burg) Sankt Goar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern) Sankt Goarshausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems) Grafenau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle Grafenau) Großenhain, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain) Griesbach i. Rottal, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Griesbach i. Rottal) Grimma, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma) Gransee, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg) Guben, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst) Gunzenhausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenburg-Gunzenhausen, Dienststelle Gunzenhausen) Grevenbroich, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuss, Dienststelle Grevenbroich) Grevesmühlen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen) Greifswald, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam) GA GAN GD GDB GEL GEM GEO GHA GHC GK GLA GMN GN GNT GOA GOH GRA GRH GRI GRM GRS GUB GUN GV GVM GW Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 HAB HC HCH HDL HEB HET HGN HHM HIG HIP HMÜ HÖS HOG HOH HOR HOT HÜN HUS HV HW HZ Hammelburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Hammelburg) Hainichen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida) Hechingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Zollernalbkreises, Dienststelle Hechingen) Haldensleben, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben) Hersbruck, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz) Hettstedt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mansfelder Land in Eisleben) Hagenow, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigslust in Ludwigslust) Hohenmölsen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weißenfels in Weißenfels) Heiligenstadt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt) Hilpoltstein, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Roth, Dienststelle Hilpoltstein) Münden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Göttingen in Göttingen) 3609 Höchstadt a. d. Aisch, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Höchstadt a. d. Aisch) Hofgeismar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Hofgeismar) Hofheim i. UFr., Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Haßberge, Dienststelle Hofheim i. UFr.) Horb Neckar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freudenstadt, Dienststelle Horb) Hohenstein-Ernstthal, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Chemnitzer Land in Glauchau) Hünfeld, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Fulda, Dienststelle Hünfeld) Husum, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum) Havelberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal) Halle, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh) Herzberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda) IL ILL IS Ilmenau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ilm-Kreises in Arnstadt) Illertissen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neu-Ulm, Dienststelle Illertissen) Iserlohn, Stadt und Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Iserlohn) JB JE Jüterbog, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen) Jessen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wittenberg in Wittenberg) 3610 JEV JÜL Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Friesland in Jever, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Friesland in Jever) Jülich, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Düren in Düren) KAR KEL KEM KK KLZ KÖN KÖZ KRU KW KY Main-Spessart in Karlstadt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart in Karlstadt) Kehl, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Kehl) Kemnath, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Tirschenreuth, Dienststelle Kemnath) Kempen-Krefeld in Kempen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Viersen in Viersen) Klötze, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Altmarkkreises Salzwedel in Salzwedel) Königshofen i. Grabfeld, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Königshofen i. Grabfeld) Kötzting, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Kötzting) Krumbach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Günzburg, Dienststelle Krumbach) Königs Wusterhausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen) Kyritz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin) Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gießen in Gießen für Kennzeichen der Anlage II Gruppe Ia von A 1 bis N 999 Gruppe Ib von KA 1 bis LZ 99 Gruppe II von KA 100 bis LZ 999 Gruppe IIIa von A 1000 bis D 9999 und Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar für Kennzeichen der Anlage II Gruppe Ia von P 1 bis Z 999 Gruppe Ib von AA 1 bis JZ 99 von MA 1 bis ZZ 99 Gruppe II von AA 100 bis JZ 999 von MA 100 bis ZZ 999 Gruppe IIIa von E 1000 bis E 9999; ausgenommen sind in allen Gruppen Kombinationen mit den Buchstaben B, F, G, I, O und Q) Landau a. d. Isar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dingolfing-Landau, Dienststelle Landau) Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogelsbergkreises in Lauterbach) Lobenstein, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf) Lübz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim) Luckau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen) Lemgo, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lippe in Detmold) Leonberg Württemberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Böblingen, Dienststelle Leonberg) Laufen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land, Dienststelle Laufen) L LAN LAT LBS LBZ LC LE LEO LF Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 LH LIB LIN LK LN LÖB LOH LP LR LS Lüdinghausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coesfeld in Coesfeld) Bad Liebenwerda, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Elbe-Elster in Bad Liebenwerda) Lingen in Lingen (Ems), Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland, Dienststelle Lingen) Lübbecke, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Minden-Lübbecke, Dienstelle Lübbecke) Lübben, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dahme-Spreewald in Königs Wusterhausen) Löbau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Löbau-Zittau in Zittau) Lohr a. Main, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Lohr a. Main) Lippstadt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soest in Soest) Lahr Schwarzwald, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Lahr) Märkischer Kreis in Lüdenscheid, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid Anl. II, Gruppen Ia und IIIa Iserlohn Anl. II, Gruppen Ib und II) Bad Langensalza, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen) Lüdenscheid, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Märkischen Kreises in Lüdenscheid) Lünen, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Unna, Dienststelle Lünen) Luckenwalde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen) 3611 LSZ LÜD LÜN LUK MAB MAI MAK MAL MAR MC MED MEG MEL MEP MER MES Marienberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg) Mainburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim, Dienststelle Mainburg) Marktredwitz, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Marktredwitz) Mallersdorf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Mallersdorf) Marktheidenfeld, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Main-Spessart, Dienststelle Marktheidenfeld) Malchin, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Demmin in Demmin) Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dithmarschen in Heide/Holstein) Melsungen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Melsungen) Melle, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück) Meppen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Emsland in Meppen) Merseburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg) Hochsauerlandkreis in Meschede, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochsauerlandkreises in Meschede) 3612 MET MGH MGN MHL MO MOD MON MT MÜB MÜL MÜN MY Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Mellrichstadt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle Mellrichstadt) Bad Mergentheim, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Tauber-Kreises, Dienststelle Bad Mergentheim) Meiningen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schmalkalden-Meiningen in Meiningen) Mühlhausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises in Mühlhausen) Moers, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wesel in Wesel) Ostallgäu in Marktoberdorf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostallgäu in Marktoberdorf) Monschau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt und des Kreises Aachen in Würselen) Westerwald in Montabaur, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur) Münchberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof) Müllheim Baden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Müllheim) Münsingen Württemberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Reutlingen, Dienststelle Münsingen) Mayen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen Anl. II, Gruppen Ia und II Dienststelle Andernach Anl. II, Gruppe Ib) NAB NAI NAU NEB NEC NEN NEU NH NIB NMB NÖ NOR NP NRÜ Nabburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf) Naila, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof) Nauen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow) Nebra, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg) Neustadt b. Coburg, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Coburg, Dienststelle Neustadt b. Coburg) Neunburg vorm Wald, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf) Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt im Schwarzwald, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, Dienststelle Titisee-Neustadt) Neuhaus, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sonneberg in Sonneberg) Süd Tondern in Niebüll Schleswig, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum) Naumburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg) Nördlingen, Stadt und Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Donau-Ries, Dienststelle Nördlingen) Norden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aurich, Außenstelle Norden) Neuruppin, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin) Neustadt am Rübenberge, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 NT NY NZ Nürtingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Esslingen, Dienststelle Nürtingen) Niesky, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky) Neustrelitz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mecklenburg-Strelitz in Neustrelitz) 3613 OBB OBG OC OCH ÖHR OLD OP OR OTT OTW OVI OVL OZ Obernburg a. Main, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Miltenberg, Dienststelle Obernburg a. Main) Osterburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Stendal in Stendal) Bördekreis in Oschersleben, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben) Ochsenfurt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Würzburg, Dienststelle Ochsenfurt) Öhringen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hohenlohekreises, Dienststelle Öhringen) Oldenburg/Holstein, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostholstein in Eutin) Rhein-Wupperkreis in Opladen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheinisch-Bergischen-Kreises in Bergisch Gladbach) Oranienburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberhavel in Oranienburg) Land Hadeln in Otterndorf, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven in Cuxhaven) Ottweiler, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neunkirchen in Neunkirchen) Oberviechtach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schwandorf in Schwandorf) Obervogtland, Kreis in Klingenthal und Oelsnitz (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen) Oschatz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau) PAR PEG PER PK PN PRÜ PW PZ Parsberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neumarkt i. d. OPf., Dienststelle Parsberg) Pegnitz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz) Perleberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg) Pritzwalk, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Prignitz in Perleberg) Pößneck, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf) Prüm Eifel, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm) Pasewalk, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk) Prenzlau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau) QFT Querfurt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Merseburg-Querfurt in Merseburg) 3614 RC REH REI RDG RI RID RIE RL RM RN ROD ROF ROK ROL ROS ROT RSL RU RY Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Reichenbach, Kreis Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Vogtlandkreises in Plauen) Rehau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hof in Hof) Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall) Ribnitz-Damgarten, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordvorpommern in Grimmen) Grafschaft Schaumburg in Rinteln, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen) Riedenburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kelheim in Kelheim) Riesa, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Riesa-Großenhain in Großenhain) Rochlitz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Mittweida in Mittweida) Röbel/Müritz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren) Rathenow, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Havelland in Rathenow) Roding, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Roding) Rotenburg Fulda, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle Rotenburg) Rockenhausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Donnersbergkreises in Kirchheimbolanden) Rottenburg a. d. Laaber, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Rottenburg a. d. Laaber) Rostock, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Doberan in Bad Doberan) Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ansbach, Dienststelle Rothenburg ob der Tauber) Roßlau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Roßlau) Rudolstadt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Saalfeld-Rudolstadt in Saalfeld) Rheydt, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Mönchengladbach in Mönchengladbach) SAB SÄK SAN SBG SCZ SDH SDT SEB Saarburg Bz. Trier, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Trier-Saarburg, Dienststelle Saarburg) Säckingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldshut, Dienststelle Säckingen) Stadtsteinach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kulmbach in Kulmbach) Strasburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk) Schleiz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Orla-Kreises in Oberböhmsdorf) Sondershausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kyffhäuserkreises in Sondershausen) Schwedt/Oder, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau) Sebnitz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sächsische Schweiz in Pirna) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 SEE SEF SEL SF SFB SFT SH Seelow, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Seelow) 3615 Scheinfeld, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim in Neustadt a. d. Aisch) Selb, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Dienststelle Selb) Oberallgäu in Sonthofen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberallgäu in Sonthofen) Senftenberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Oberspreewald-Lausitz in Senftenberg) Staßfurt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aschersleben-Staßfurt in Aschersleben) Staatliche Technische Überwachung Hessen in Darmstadt (Kreis Bergstraße, Landkreis Darmstadt-Dieburg, Stadt Darmstadt, Stadt Frankfurt am Main, Kreis Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Kreis Offenbach, Stadt Offenbach) Schleiden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Euskirchen, Dienststelle Schleiden) Saulgau Württemberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Sigmaringen, Dienststelle Saulgau) Schmölln, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Altenburger-Land in Altenburg) Schlüchtern, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Schlüchtern) Bad Salzungen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Wartburgkreises in Bad Salzungen) Schwabmünchen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Augsburg, Dienststelle Schwabmünchen) Sinsheim Elsenz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle Sinsheim) Schrobenhausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neuburg-Schrobenhausen, Dienststelle Schrobenhausen) Schongau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau) Soltau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Soltau-Fallingbostel, Außenstelle Soltau) Spremberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Spree-Neiße in Forst) Springe, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Region Hannover in Hannover) Strausberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Märkisch-Oderland, Dienststelle Strausberg) Stadtroda, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises in Eisenberg) Sternberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Parchim in Parchim) Staffelstein, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Lichtenfels in Lichtenfels) Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schaumburg in Stadthagen) Stockach Baden, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Konstanz, Dienststelle Stockach) Sulzbach-Rosenberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Amberg-Sulzbach in Amberg) Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises, Dienststelle Bad Schwalbach) SLE SLG SLN SLÜ SLZ SMÜ SNH SOB SOG SOL SPB SPR SRB SRO STB STE STH STO SUL SWA 3616 SY SZB Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Grafschaft Hoya in Syke, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Diepholz, Außenstelle Syke) Schwarzenberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Aue-Schwarzenberg in Aue) TE TET TG TÖN TP TT Tecklenburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Steinfurt, Dienststelle Tecklenburg) Teterow, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Güstrow in Güstrow) Torgau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Torgau-Oschatz in Torgau) Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordfriesland in Husum) Templin, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uckermark in Prenzlau) Tettnang Württemberg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tettnang und Überlingen) ÜB Überlingen Bodensee, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bodenseekreises, Dienststellen Friedrichshafen, Tettnang und Überlingen) Ueckermünde, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Uecker-Randow in Pasewalk) Uffenheim, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch) Usingen, Taunus, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen) UEM UFF USI VAI VIB VIT VL VOF VOH Vaihingen Enz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ludwigsburg, Dienststelle Vaihingen) Vilsbiburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Landshut, Dienststelle Vilsbiburg) Viechtach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Regen, Dienststelle Viechtach) Villingen Schwarzwald, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwarzwald-Baar-Kreises in Villingen-Schwenningen) Vilshofen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Vilshofen) Vohenstrauß, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienststelle Vohenstrauß) WA WAN WAR WAT WBS Waldeck in Korbach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Waldeck-Frankenberg in Korbach) Wanne-Eickel, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Herne in Herne) Warburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Höxter, Dienststelle Warburg) Wattenscheid, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde der Stadt Bochum in Bochum) Worbis, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Eichsfeld in Heiligenstadt) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 WD WDA WEB WEG WEL WEM WER WG WIS WIT WIZ WK WLG WMS WOH WOL WOR WOS WRN WS WSW WTL WÜM WUR WZ WZL Wiedenbrück, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Gütersloh in Gütersloh) Werdau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Zwickauer Land in Werdau) Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Westerwald in Montabaur) Wegscheid, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Passau, Dienststelle Wegscheid) Oberlahnkreis in Weilburg, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Limburg-Weilburg, Dienststelle Weilburg) Wesermünde in Bremerhaven, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cuxhaven, Außenstelle Bremerhaven) Wertingen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Dillingen a. d. Donau in Dillingen) Wangen Allgäu, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ravensburg, Dienststelle Wangen) Wismar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Nordwestmecklenburg in Grevesmühlen) Witten, Stadt (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm) Witzenhausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Werra-Meißner-Kreises, Dienststelle Witzenhausen) Wittstock, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin) Wolgast, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Ostvorpommern in Anklam) Wolmirstedt, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ohrekreises in Haldensleben) Wolfhagen Bz. Kassel, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Kassel, Dienststelle Wolfhagen) Wolfach, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Ortenaukreises, Dienststelle Wolfach) 3617 Wolfratshausen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Bad Tölz-Wolfratshausen, Dienststelle Wolfratshausen) Wolfstein, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Freyung-Grafenau in Freyung) Waren, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Müritz in Waren) Wasserburg a. Inn, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Rosenheim, Dienststelle Wasserburg a. Inn) Weißwasser, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in Niesky) Wittlage, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Osnabrück in Osnabrück) Waldmünchen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen) Wurzen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Muldentalkreises in Grimma) Wetzlar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar) Wanzleben, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Bördekreises in Oschersleben) ZE Zerbst, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Anhalt-Zerbst in Roßlau) 3618 ZEL ZIG ZP ZR ZS ZZ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Zell Mosel, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Cochem-Zell in Cochem) Ziegenhain Bz. Kassel, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Ziegenhain) Zschopau, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Mittleren Erzgebirgskreises in Marienberg) Zeulenroda, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Greiz in Greiz) Zossen, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Teltow-Fläming in Zossen) Zeitz, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Burgenlandkreises in Naumburg)" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Anhang 2 (zu Artikel 3 Nr. 17) Muster 6 ­ Versicherungsbestätigung (§ 29a Abs. 1) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Amtliches Kennzeichen 3619 Versicherungsbestätigung Nr. (§ 29a Abs. 1 StVZO) zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde über eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung. Sie gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO.*) und/oder Nr. des Versicherungsscheins Schlüssel-Nr. des Versicherers Saisonkennzeichen gültig von: bis: Name oder Nr. der Agentur des Versicherers Schlüssel-Nr. für Hersteller und Typ Fahrzeugart Fz. ­ Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Vermerke des Versicherers zum Vers.-Vertrag 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Beginn des Versicherungsschutzes ab Tag der Zulassung/Zuteilung oder Name und Anschrift des Versicherungsnehmers am: Kennz. nach § 23 StVZO oder rotes Kennz. oder KurzzeitKennz. (mind. am Tag der Zulassung/Zuteilung) Ende des Versicherungsschutzes bei roten Kennzeichen am: bei Kurzzeitkennzeichen: nach Tagen (Feld für Name und Unterschrift des Versicherers) Name und Anschrift des Halters (wenn abweichend vom Versicherungsnehmer) *) ggf. vom Versicherer zu streichen 3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Anhang 3 (zu Artikel 3 Nr. 18) Muster 7 ­ (§ 29a) Farbe weiß Nummer des Versicherungsscheins VersicherungsBestätigung für die Zulassungsbehörde über eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Haftpflichtversicherung für Fz-Hersteller nach § 29a StVZO Herstellerfahrzeuge ­ ausgenommen Kraftomnibusse ­ Anschrift des Versicherungsnehmers Beginn des Versicherungsschutzes Für Vermerke der Zulassungsbehörde Ausgehändigt durch: .......................................................................................................................... Anschrift und Unterschrift des Versicherers Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung nach § 29a StVZO an den Versicherer (nicht dem Fahrzeughalter auszuhändigen) Herstellerfahrzeuge ­ ausgenommen Kraftomnibusse ­ Anschrift des Versicherungsnehmers Beginn des Versicherungsschutzes Für Vermerke der Zulassungsbehörde ..........................................................., den .......................................................... .......................................................................................................................... Stempel und Unterschrift der Zulassungsbehörde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2002 Anhang 4 (zu Artikel 3 Nr. 20a) Muster 9 ­ Anzeige (§ 29c Abs. 1) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Anzeige (§ 29c Abs. 1 StVZO) an Zulassungsbehörde Nr. des Versicherungsscheins Fz. ­ Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers Amtliches Kennzeichen 3621 Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr seit abweichender Halter Name und Anschrift des Versicherungsnehmers § 29c Anzeige (Feld für Name und Unterschrift des Versicherers) Kennz. nach § 23 StVZO oder rotes Kennz. Name und Anschrift des Halters (wenn abweichend vom Versicherungsnehmer) wenn bekannt