Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 67 vom 20.09.2002  - Seite 3654 bis 3663 - Neufassung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

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3654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 Bekanntmachung der Neufassung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung Vom 12. September 2002 Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der UAGZulassungsverfahrensverordnung vom 6. September 2002 (BGBl. I S. 3508) wird nachstehend der Wortlaut der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung in der seit dem 11. September 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 23. Dezember 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1841), 2. die am 25. August 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 14. August 1998 (BGBl. I S. 2200), 3. den am 11. September 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zu 2. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zu 3. des § 11 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490). Bonn, den 12. September 2002 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 3655 Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz (UAG-Zulassungsverfahrensverordnung ­ UAGZVV) §1 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter (1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter angeben 1. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet, 2. für welche Zulassungsbereiche (§ 2 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes) die Zulassung begehrt wird, 3. für welche der angegebenen Zulassungsbereiche er selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt und für welche Bereiche er fachkundige Personen eingestellt hat, 4. ob und gegebenenfalls für welche Zulassungsbereiche er bereits früher Anträge nach den §§ 8 bis 10 des Umweltauditgesetzes oder vergleichbare Anträge in einem anderen Mitgliedstaat gestellt oder an Prüfungen teilgenommen hat und wie die Anträge beschieden wurden, 5. ob a) er wegen Verstoßes gegen die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes genannten Vorschriften mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist, b) gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren, Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes anhängig ist und c) ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder anhängig ist, 6. ob er a) wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Umweltauditgesetzes verstoßen hat, ohne zu einer Strafe oder Geldbuße verurteilt worden zu sein, oder b) seine Pflichten als Beauftragter nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Umweltauditgesetzes verletzt hat, 7. ob er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 8. ob und gegebenenfalls welche Stellung er innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmen beratenden Organisation oder einer Umweltgutachterorganisation innehat oder im Begriff ist zu übernehmen, 9. ob er Inhaber von Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Umweltauditgesetzes ist und gegebenenfalls welcher, 10. ob und gegebenenfalls welche anderen beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d des Umweltauditgesetzes er nach seiner Zulassung zusätzlich ausüben oder übernehmen will. (2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen 1. ein Lebenslauf, der genaue Angaben über die Person, die Ausbildung und den beruflichen Werdegang enthält, einschließlich eines Passbildes, 2. beglaubigte Abschriften der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die Voraussetzungen für Ausbildung und praktische Erfahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, 3. eine Erklärung des Antragstellers, dass er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, 4. ein Führungszeugnis oder eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage im Zulassungsverfahren beantragt wurde, sowie das Einverständnis mit einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister, 5. eine Erklärung, dass er keinen Weisungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes unterliegt, 6. eine Erklärung, dass Verflechtungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegen, 7. eine Aufstellung der zeichnungsberechtigten Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes und die entsprechenden Zulassungsbereiche, auf die sich die Zulassung auf Grund der angestellten fachkundigen Personen erstreckt, 8. beglaubigte Abschriften der Fachkenntnisbescheinigungen, gültige Lehrgangsbescheinigungen oder sonstige gleichwertige Fachkenntnisnachweise im Sinne des § 8 und des § 38 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes, die dem Antragsteller erteilt wurden. Die Zulassungsstelle kann Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. (3) Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses ergibt. Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmen- 3656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 §5 Mündliche Prüfung (1) Die Zulassungsstelle hat den Antragsteller zur mündlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vorher durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu laden. Im Einvernehmen mit dem Antragsteller ist eine Verkürzung der Ladungsfrist auf eine Woche vor dem Prüfungstermin möglich. (2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Kurzvortrag über ein Sachthema hinsichtlich praktischer Probleme aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Antragsteller mindestens 30 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung für den Kurzvortrag zwei Themen zur Auswahl. Auf den Kurzvortrag folgt das Prüfungsgespräch, das sich in einzelne Prüfungsabschnitte zu den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes genannten Fachgebieten und in Fragen zu praktischen Problemen aus der beruflichen Tätigkeit eines Umweltgutachters gliedert. Das Prüfungsgespräch muss sich auf die beantragten Bereiche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 beziehen. Die Zulassungsstelle stellt die Hilfsmittel zur Verfügung. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Antragsteller so bemessen sein, dass der Kurzvortrag nicht mehr als zehn Minuten und das Prüfungsgespräch in den Fachgebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes etwa 15 Minuten sowie in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes etwa 30 Minuten beträgt. Wenn der Antragsteller die Zulassung für mehr als zwei Bereiche gemäß Spalte 3 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, kann die Dauer der Prüfung des Fachgebiets nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes für jeden weiteren in dem Fachgebiet gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes durch den Antrag betroffenen Bereich um bis zu 20 Minuten verlängert werden. Wenn der Antragsteller die Zulassung ausschließlich oder zusätzlich für Zulassungsbereiche aus den Bereichen Nummer 1, 4 oder 5 der Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung begehrt, ist für die Verlängerung der Prüfung nach Satz 2 nicht auf die Anzahl dieser Bereiche, sondern auf die Anzahl der Unterabschnitte nach dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, 1995 Nr. L 159 S. 31) nach Spalte 4 des Anhangs zu dieser Verordnung abzustellen. Die mündliche Prüfung ist spätestens nach einer Dauer von 120 Minuten zu unterbrechen. Eine Fortführung der Prüfung für weitere Bereiche nach dem Anhang zu dieser Verordnung kann nach einer Unterbrechung von 60 Minuten an demselben Tag oder an einem anderen Tag durchgeführt werden. Vor der Unterbrechung einer mündlichen Prüfung sind die Fachgebiete nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und d des Umweltauditgesetzes und die Fachkenntnisse zu § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes abschließend zu prüfen sowie begonnene Prüfungen von Zulassungsbereichen in dem Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Umweltauditgesetzes zu beenden. Die Aufteilung der mündlichen Prüfung ist dem Antragsteller vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. den Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt. (4) Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick auf den Änderungsantrag ändern sollen. Ihm sind insbesondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulassungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen. §2 Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation (1) Für den Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 9 und 10 sinngemäß Anwendung. (2) Für die dem Antrag beizufügenden Unterlagen findet § 1 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Zusätzlich sind insbesondere beizufügen: 1. eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, 2. ein Organigramm im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Umweltauditgesetzes, 3. eine gesonderte Aufstellung der Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Umweltauditgesetzes mit Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort und Nachweis des Anstellungsverhältnisses und 4. ein Nachweis im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Umweltauditgesetzes. (3) Für den Antrag auf Änderung der Zulassung gilt § 1 Abs. 4 entsprechend. §3 Antrag auf Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung Für den Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Fachkenntnisbescheinigung findet § 1 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 7 entsprechend Anwendung. Der Antrag muss ferner die Angabe enthalten, für welche Fachgebiete und Zulassungsbereiche im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes die Bescheinigung beantragt wird. §4 Prüfungsausschuss (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 (3a) Stellt ein zugelassener Umweltgutachter einen Antrag auf Erweiterung seiner Zulassung auf weitere Zulassungsbereiche, entfällt der Kurzvortrag. Beantragt ein Fachkenntnisbescheinigungsinhaber die Erweiterung der Zulassung als Fachkenntnisbescheinigungsinhaber auf weitere Zulassungsbereiche, gilt dies entsprechend. (4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Zulassungsstelle, der Widerspruchsbehörde, die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und deren Stellvertreter sowie Vertreter oberster Bundes- und Landesbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit Zustimmung des Prüflings Antragstellern den Zutritt zur mündlichen Prüfung gestatten. Die Befugnis der Rechtsaufsichtsbehörde, Vertreter zur mündlichen Prüfung zu entsenden, bleibt unberührt. §6 Entscheidung (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss an die mündliche Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob die mündliche Prüfung bestanden, nicht bestanden und ob und mit welchen Auflagen die Zulassung zu versehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 hat der Prüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung abgenommen hat, die bis zur Unterbrechung erbrachten Prüfungsleistungen einschließlich des Kurzvortrages unmittelbar im Anschluss an den ersten Prüfungsteil abschließend zu bewerten und zu entscheiden, welche Prüfungsteile bestanden und welche nicht bestanden wurden. (2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festgestellt werden 1. die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Name des Prüflings, 2. Beginn und Ende der Prüfung, 3. das Thema des mündlichen Vortrages und die wesentlichen Prüfungsfragen je Fachgebiet, 4. die Entscheidung des Ausschusses über das Ergebnis der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Verfahrensakten des Antragstellers zu nehmen. Bei mehreren Prüflingen sind vom Vorsitzenden beglaubigte Ablichtungen der Niederschrift zu den Verfahrensakten zu nehmen. (3) Im Falle der Unterbrechung der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 haben die Prüfungsausschüsse, die die mündliche Prüfung bis zur Unterbrechung und nach der Unterbrechung abgenommen haben, die Niederschrift jeweils über die von ihnen abgenommenen Prüfungsteile nach Absatz 2 zu fertigen. (4) Für diejenigen Fachgebiete, auf denen der Prüfling die mündliche Prüfung bestanden hat, ist auf Antrag eine Fachkenntnisbescheinigung zu erteilen. §7 Rücktritt von der mündlichen Prüfung 3657 (1) Tritt der Antragsteller nach der Ladung gemäß § 5 Abs. 1 von der mündlichen Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als Rücktritt gilt, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht. (2) Als Rücktritt gilt nicht, wenn der Antragsteller sich der mündlichen Prüfung nicht unterzieht und hierfür ein von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt. Der Grund muss der Zulassungsstelle unverzüglich schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen werden. Die Zulassungsstelle entscheidet, ob ein Grund im Sinne des Satzes 1 vorliegt und ob der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Ein Antragsteller, der sich mit Krankheit entschuldigt oder die mündliche Prüfung krankheitsbedingt abbricht, hat unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Antragsteller zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der mündlichen Prüfung erneut zu laden; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden. §8 Wiederholung des Zulassungsverfahrens Ein Antragsteller, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann zweimal einen erneuten Antrag auf Zulassung stellen. Wurde auch in diesen Fällen die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann nach Ablauf von drei Jahren einmal ein weiterer Antrag auf Zulassung gestellt werden. Wird ein erneuter Antrag gestellt, kann auf Angaben und Unterlagen des vorherigen Antrages verwiesen werden, sofern sich keine Veränderungen ergeben haben. §9 Mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung (1) Die mündliche Prüfung in Verfahren zur Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Fragen aus dem ausgewählten Fachgebiet im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes. (2) Im Übrigen gelten die §§ 5 bis 8 entsprechend. § 10 Erteilung von Zulassung und Fachkenntnisbescheinigung in besonderen Fällen Nach bestandener mündlicher Prüfung dürfen im Falle des § 1 Abs. 3 eine Zulassung oder eine Fachkenntnisbescheinigung erst nach Vorlage der erforderlichen Urkunden erteilt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Urkunden nicht fristgerecht vorgelegt werden. § 11 (Inkrafttreten) 3658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 Anhang (zu § 5 Abs. 3) Nr. Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 5 6 1 1 a Grundstoffindustrie CA 10 11 Kohlenbergbau, Torfgewinnung Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung damit verbundener Dienstleistungen Bergbau auf Uran- und Thoriumerze Erzbergbau Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau Glasgewerbe, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (EGKS) Herstellung von Rohren sonstige erste Bearbeitung von Eisen und Stahl, Herstellung von Ferrolegierungen (nicht EGKS) Erzeugung und erste Bearbeitung von NEMetallen Ernährungsgewerbe Tabakverarbeitung Abfüll- und Verpackungsgewerbe 12 CB 13 14 DI 26 b DJ 27.1 27.2 27.3 27.4 2 Ernährungs- D und GenussmittelK industrie Papier- und Druckindustrie D 15 16 74.82 3 21 22 Papiergewerbe Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen Chemische Industrie Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren Tankstellen Gießereiindustrie Stahl- und Leichtmetallbau, Herstellung von Metallerzeugnissen Maschinenbau 4 Chemische DF Industrie und Mineralölindustrie DG DH 23 24 25 G 5 MetallbeDJ und -verarbeitung DK 50.5 27.5 28 29 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 Nr. Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 3659 1 5 6 DL 30 31 32 33 Herstellung von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen Herstellung von Geräten der Elektrizitätserzeugung, -verteilung u. Ä. Rundfunk-, Fernseh- und Nachrichtentechnik Herstellung von Medizin-, Mess-, Steuerund Regelungstechnik, Optik Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen Sonstiger Fahrzeugbau Prägen von Münzen und Medaillen Herstellung von Schmuck aus Edelmetallen und Edelmetallplattierungen Herstellung von Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Tafelgeräte und Bestecke) Herstellung von Tafelgeräten und Bestecken aus Edelmetallen oder mit Edelmetallen überzogen Herstellung von Edelmetallerzeugnissen für technische Zwecke Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten Reparatur von Uhren und Schmuck Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen Ingenieurbüros für technische Fachplanung Büros für Industrie-Design Textilgewerbe Bekleidungsgewerbe Ledergewerbe Reparatur von Schuhen und Lederwaren Wäscherei Chemische Reinigung und Bekleidungsfärberei Heißmangel und Bügelei Holzgewerbe (ohne Herstellung von Möbeln) Herstellung von Möbeln Bearbeitung von Edelsteinen, Schmucksteinen und Perlen Herstellung von Musikinstrumenten Herstellung von Sportgeräten Herstellung von Spielwaren Herstellung von sonstigen Erzeugnissen DM 34 35 DN 36.21 36.22.2 36.22.3 36.22.4 36.22.5 G 50.2 50.40.4 52.72 52.73 52.74 K 72.5 74.20.5 74.20.6 6 Textil- und D Bekleidungsgewerbe G O 17 18 19 52.71 93.01.1 93.01.3 93.01.5 7 HolzD gewerbe, Möbelindustrie, Schmuckbearbeitung 20 36.1 36.22.1 36.3 36.4 36.5 36.6 3660 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 1 5 6 8 Recycling, Abfallbeseitigung D O 37 90.00.3 90.00.4 90.00.5 90.00.6 90.00.7 90.00.8 90.00.9 Recycling Sammlung, Beförderung und Zwischenlagerung von Abfällen Kompostierungsanlagen Abfallverbrennungsanlagen Sonstige Abfallbehandlungsanlagen Abfalldeponien Städtereinigung und sonstige Entsorgungseinrichtungen Bodensanierung und Rekultivierung von geschädigten Flächen Energieversorgung Transport in Rohrfernleitungen 9 Energiewirtschaft Wasserwirtschaft a b E I 40 60.3 10 E I O 41 60.3 90.00.1 90.00.2 Wasserversorgung Transport in Rohrfernleitungen Kläranlagen Sammelkanalisation 11 a b Verkehr I I 64 60.1 60.2 61 62 63.1 63.2 63.4 Nachrichtenübermittlung Eisenbahnen sonstiger Landverkehr Schifffahrt Luftfahrt Frachtumschlag und Lagerei Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr Spedition, sonstige Verkehrsvermittlung Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin Technische, physikalische und chemische Untersuchung Fotografische Laboratorien Sonstige Anstalten und Einrichtungen des Gesundheitswesens Krankenhäuser Arztpraxen Zahnarztpraxen Praxen von psychologischen Psychotherapeuten Praxen von Masseuren, medizinischen Bademeistern, Krankengymnasten, Hebammen und verwandten Berufen Praxen von Heilpraktikern Sonstige selbständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen Krankentransport- und Rettungsdienste Veterinärwesen 12 Labors K 73.1 74.3 74.81.2 85.14.6 N 13 Gesundheits- und Veterinärwesen N 85.11 85.12 85.13 85.14.1 85.14.2 85.14.3 85.14.4 85.14.5 85.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 Nr. Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 5 6 3661 1 14 Handel G 50.1 50.3 50.40.1 50.40.2 50.40.3 51 52.1 52.2 52.3 52.4 52.5 52.6 71.1 71.2 71.3 71.40.1 71.40.2 71.40.5 72.1 15 Kredit- und Versiche­ rungsgewerbe J 65 66 67 K Handel mit Kraftwagen Handel mit Kraftwagenteilen und Zubehör Handelsvermittlung von Krafträdern, Teilen und Zubehör Großhandel mit Krafträdern, Teilen und Zubehör Einzelhandel mit Krafträdern, Teilen und Zubehör Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (in Verkaufsräumen) Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) Apotheken, Facheinzelhandel mit medizinischen, orthopädischen und kosmetischen Artikeln (in Verkaufsräumen) Sonstiger Facheinzelhandel (in Verkaufsräumen) Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren (in Verkaufsräumen) Einzelhandel (nicht in Verkaufsräumen) Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln Vermietung von Maschinen und Geräten Verleih von Wäsche und Arbeitskleidung Verleih von Sportgeräten und Fahrrädern Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern a.n.g. Hardwareberatung Kreditgewerbe Versicherungsgewerbe Mit dem Kredit- und Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten Gastgewerbe Reisebüros und Reiseveranstalter Film- und Videofilmherstellung, -verleih und -vertrieb, Filmtheater Hörfunk- und Fernsehanstalten, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen Sport Spiel-, Wett- und Lotteriewesen Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit a.n.g. Bäder, Saunas, Solarien u. Ä. 16 UnterhalH tungsdienst- I leistungen O i.w.S. 55 63.3 92.1 91.2 92.3 92.6 92.71 92.72.2 93.04 3662 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 5 6 1 17 Verwaltung u. a. L M O 75.1 75.21 75.23 75.24 75.25 80 91 92.52 93.03 18 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht A B O 01 02 05 92.53 92.72.1 19 Baugewerbe F K 45 70.11 74.20.1 74.20.2 74.20.3 74.20.4 74.20.7 74.20.8 Öffentliche Verwaltung Auswärtige Angelegenheiten Rechtsschutz Öffentliche Sicherheit und Ordnung Feuerschutz Erziehung und Unterricht Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) Museen und Denkmalschutz Bestattungswesen Landwirtschaft, gewerbliche Jagd Forstwirtschaft Fischerei und Fischzucht Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks Garten- und Grünanlagen Baugewerbe Erschließung von Grundstücken Architekturbüros für Hochbau und Innenarchitektur Architekturbüros für Orts-, Regional- und Landesplanung Architekturbüros für Garten- und Landschaftsgestaltung Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung Büros baufachlicher Gutachter Büros für technisch-wirtschaftliche Beratung Verteidigung Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen Leihbüchereien und Lesezirkel Videotheken Softwarehäuser Datenverarbeitungsdienste Datenbanken Sonstige mit der Datenverarbeitung verbundene Tätigkeiten Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur und Kunstwissenschaften 20 21 Verteidigung L Sonstige Dienstleistungen K 75.22 70.12 70.2 70.3 71.40.3 71.40.4 72.2 72.3 72.4 72.6 73.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2002 Nr. Bereiche (Zusammenfassung von Zulassungsbereichen für Prüfungszwecke) 2 3 Abschnitte des NACE-Codes 1) und für die Nr. 1, 4 und 5 Unterabschnitte des NACECodes 4 Zulassungsbereiche: Abteilungen Bezeichnung (zweistelliger Zahlenschlüssel), Gruppen (dreistellig), Klassen (vierstellig) des NACE-Codes, Unterklassen (fünfstellig) des WZ 93 2) 5 6 3663 1 74.1 74.20.9 74.4 74.5 74.6 74.7 74.81.1 74.83 74.84 L N O 75.3 85.3 92.4 92.51 93.01.2 93.01.4 93.02 93.05 95 99 Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung, Markt- und Meinungsforschung, Beteiligungsgesellschaften Vermessungsbüros Werbung Gewerbsmäßige Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften Detekteien und Schutzdienste Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln Fotografisches Gewerbe Schreib- und Übersetzungsbüros Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen a.n.g. Sozialversicherung und Arbeitsförderung Sozialwesen Korrespondenz und Nachrichtenbüros sowie selbständige Journalisten Bibliotheken und Archive Annahmestellen für Wäscherei Annahmestellen für chemische Reinigung und Bekleidungsfärberei Friseurgewerbe und Kosmetiksalons Erbringung von Dienstleistungen a.n.g. Private Haushalte Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 1) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft ­ NACE-Code (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 159 S. 31). 2) Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993, Wiesbaden 1993.