Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 69 vom 30.09.2002  - Seite 3730 bis 3732 - Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung

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3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 Bekanntmachung der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung Vom 18. September 2002 Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2698) wird nachstehend der Wortlaut der BSE-Untersuchungsverordnung in der seit dem 26. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 6. Dezember 2000 in Kraft getretene Verordnung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), 2. die am 31. Januar 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl. I S. 164), 3. den am 29. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 982), 4. den am 19. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), 5. den am 21. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081), 6. den am 26. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 5 Nr. 1 und 4 sowie des § 20d Nr. 4, jeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), des § 5 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 22e Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), zu 2. zu 3. des § 5 Nr. 1 und 4 sowie des § 22d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes in und 4. der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), zu 5. des § 5 Nr. 2 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), wobei § 5 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, des § 5 Nr. 2 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), von denen § 5 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 und § 22d durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I S. 1046) geändert worden sind. zu 6. Bonn, den 18. September 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3731 Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung ­ BSEUntersV) §1 Durchführung von BSE-Tests (1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Fleischuntersuchung. Über die in Satz 1 genannten Untersuchungen hinaus sind Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons, im Alter von über 24 Monaten im Rahmen der Fleischuntersuchung nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu untersuchen. (2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird. §2 Probenahme Die Probenahme hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist. §3 Betriebseigene Kontrollen Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1 Abs. 1 im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des amtlichen Untersuchungspersonals. 2. Die Durchführung der Probenahme und der Laboruntersuchung sowie die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. 3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend § 11c Abs. 5 der Fleischhygiene-Verordnung anerkannten Labor durchgeführt. 4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf den Abschluss der Fleischuntersuchung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu verzichten. §4 Maßnahmen nach Feststellung von BSE (1) Wird bei einem geschlachteten Rind im Rahmen einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen, so hat die zuständige Behörde das Fleisch, das durch die oder infolge der Schlachtung des Rindes nach Maßgabe des Absatzes 2 als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen ist, zu beschlagnahmen und die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes anzuordnen. (2) Zusätzlich zu den in Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bezeichneten Schlachtkörpern ist das Fleisch als verunreinigt im Sinne des Absatzes 1 anzusehen, das von allen nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, geschlachteten Rindern stammt. Satz 1 gilt nicht, soweit 1. der Schlagbolzen, sofern nicht ein Betäubungsverfahren angewendet wird, bei dem die Schädelhöhle nicht eröffnet wird, 2. das Messer für das Absetzen des Kopfes, 3. die Sägeblätter oder Sägebänder der Rückenspaltsäge, sofern nicht das Rückenmark vor der Spaltung der Wirbelsäule vollständig entfernt wird, 4. die Geräte oder die Geräteteile zum Entfernen des Rückenmarks, die unmittelbar mit Rückenmark in Berührung kommen und 5. alle sonstigen Geräte oder Geräteteile und Schutzkleidungen, wie Schutzhandschuhe, die mit infektiösem Material verunreinigt sein können, nach der Schlachtung des Rindes, bei dem die Bovine Spongiforme Enzephalopathie nachgewiesen wurde, ausgetauscht oder nach Maßgabe des Absatzes 3 gereinigt und desinfiziert worden sind. (3) Die Reinigung nach Absatz 2 Satz 2 ist mit heißem Wasser (ohne Hochdruck), die Desinfektion nach Absatz 2 Satz 2 ist mit einer Natriumhypochloritlösung, die mindestens 2 Prozent freies Chlor enthält, oder mit 1 N (4 Prozent) Natronlauge durchzuführen. Die Desinfektion nach Satz 1 ist so durchzuführen, dass die Einwirkungszeit der Desinfektionsmittel mindestens 60 Minuten und ihre Temperatur bei Verwendung von 1 N (4 Prozent) Natronlauge mindestens 20 °C beträgt. Die zuständige Behörde kann die Anwendung anderer Desinfektionsverfahren gestatten, die in ihrer Wirksamkeit der nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durchgeführten Desinfektion entsprechen. 3732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 §5 Nachweise über die Abgabe von Fleisch (2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (1) Wer in zugelassenen oder registrierten Betrieben frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat im Falle 1. zugelassener Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen nach § 11c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Fleischhygiene-Verordnung über die Abgabe von Fleisch Nachweise über das Schlachtdatum, das Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung der Rinder, von denen das Fleisch gewonnen wurde, 2. registrierter Betriebe zusätzlich zu den Nachweisen nach § 11c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a der Fleischhygiene-Verordnung betreffend der Schlachttiere und des Tages der Schlachtung Nachweise über das Alter und die Ohrmarkennummer nach § 24d Abs. 4 der Viehverkehrsverordnung der Rinder zu führen. §6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. §7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)