Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 69 vom 30.09.2002  - Seite 3733 bis 3739 - Zehnte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3733 Zehnte Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 24. September 2002 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet ­ auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), ­ auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, von denen § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind: d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Wer als Maschinist auf einem Traditionsschiff mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge tätig ist, bedarf als Nachweis der Befähigung zum Betrieb der Maschinenanlage dieses Fahrzeugs, wenn es in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, eines Sportseeschifferscheins oder, wenn es in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, eines Sporthochseeschifferscheins jeweils mit einem entsprechenden Zusatzeintrag oder, unabhängig vom Fahrtbereich, eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach den Vorschriften dieser Verordnung." 2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Soweit die beauftragten Verbände Aufgaben nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung wahrnehmen, unterstehen sie hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, das sich bei der Fachaufsicht über die Zentrale Verwaltungsstelle insoweit des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient." 3. § 4 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Diplom- oder Technikerabschluss, des C-Scheins beider Verbände, des Sporthochseeschifferscheins oder des Sporthochseeschifferzeugnisses sein und über eine mehrjährige Fahrpraxis verfügen." 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,nach Erwerb des Sportbootführerscheins-See" gestrichen. 5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Eigner und der Betreiber eines Traditionsschiffs müssen dafür sorgen, dass das Traditionsschiff entsprechend seiner Rumpflänge, der Anzahl der Personen an Bord und des Fahrtbereichs mindestens die sich aus Anlage 4 Nr. 4 ergebende Regelbesatzung hat. Den in dieser Anlage vorgeschriebenen Befähigungsnachweisen stehen die Befähigungszeugnisse für die Berufsschifffahrt nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich gleich." 6. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Ein Funkbetriebszeugnis im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung kann von der Zentralen Verwaltungsstelle entzogen wer- Artikel 1 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Wer ein Traditionsschiff führt, bedarf einer Fahrerlaubnis. Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge und mit weniger als 25 Personen an Bord, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportbootführerschein-See nachzuweisen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Bei Traditionsschiffen bis 15 Meter Rumpflänge und mehr als 25 Personen an Bord oder mit 15 bis 25 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, durch den Sportseeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den Sporthochseeschifferschein nachzuweisen." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bei Traditionsschiffen mit 25 bis 55 Meter Rumpflänge ist die Fahrerlaubnis, wenn das Traditionsschiff in Küstengewässern oder küstennahen Seegewässern eingesetzt ist, durch einen Sportseeschifferschein oder, wenn das Traditionsschiff in der weltweiten Fahrt eingesetzt ist, durch den Sporthochseeschifferschein, jeweils mit einem entsprechenden Zusatzeintrag nach den Vorschriften dieser Verordnung nachzuweisen." 3734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 11. für die Feststellung der Befähigung als Schiffer 12. für die Feststellung der Befähigung als Maschinist 13. für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SSS/SHS) 14. für die Wiederholung einer theoretischen Teilprüfung (SKS) 15. für die Ablehnung oder in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Zulassung zur Prüfung nach Nummer 1 den, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen oder der Inhaber in gefährdender Weise gegen Vorschriften des Seefunkdienstes verstoßen hat. Das Funkbetriebszeugnis ist vom Inhaber bei der Zentralen Verwaltungsstelle abzuliefern." 7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Zentrale Verwaltungsstelle führt für Zwecke der Rücknahme eines vorhandenen Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrages oder eines Befähigungsnachweises für Maschinisten sowie eines Funkbetriebszeugnisses im Sinne von Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb der Schiffssicherheitsverordnung ein einheitliches Verzeichnis der Inhaber der ausgestellten Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheine, Befähigungsnachweise für Maschinisten und Funkbetriebszeugnisse. In das Verzeichnis sind das Datum der Ausstellung des Scheins, des Zusatzeintrages, des Befähigungsnachweises oder des Funkbetriebszeugnisses, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers, in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 2 sowie der Anlage 3 Buchstabe B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung das Datum der Ausstellung einer Ersatzausfertigung, in den Fällen der Rücknahme eines Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 Abs. 1 und 3 die Ablieferung des jeweiligen Scheins oder Zeugnisses einzutragen." 8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben: 1. für die Zulassung zur Prüfung (SKS/SSS/SHS) beziehungsweise zur Feststellung der Befähigung 2. für die Zulassung zur Prüfung Funkbetriebszeugnis (SRC/LRC) 50,00 Euro, 50,00 Euro, 45,00 Euro, 37,50 Euro, die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, 25,00 Euro, 25,00 Euro, 25,00 Euro, 18,00 Euro, 18,00 Euro, 16. für die Ausstellung des Sportküstenschifferscheins 17. für die Ausstellung des Sportseeschifferscheins 18. für die Ausstellung des Sporthochseeschifferscheins 19. für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses SRC 20. für die Ausstellung eines Funkbetriebszeugnisses LRC 21. für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines Funkbetriebszeugnisses nach Anlage 3 Buchstabe C Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung 18,00 Euro, 22. für die Vornahme einer Zusatzeintragung nach § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 Abs. 4 oder einer Ausnahme nach § 11 Abs. 3 23. für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Maschinisten nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 24. für die Ausstellung in Verbindung mit Auflagen nach § 6 Abs. 4 25. für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder einer Ersatzbescheinigung nach § 12 Abs. 1 und 2 26. für die Ausstellung eines Sportseeschifferscheins oder eines Sporthochseeschifferscheins nach § 12 Abs. 3 27. für die Ausstellung eines Sportküstenschifferscheins nach § 12 Abs. 4 28. für die Rücknahme oder den Entzug eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins, Sporthochseeschifferscheins, eines Zusatzeintrags oder eines Funkbetriebszeugnisses nach § 13 25,00 Euro, 25,00 Euro, 18,00 Euro, 25,00 Euro, 5,50 Euro, 3. für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SSS/SHS) 50,00 Euro, 4. für die Abnahme der theoretischen Prüfung (SKS) 5. für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis SRC 6. für die Abnahme der Prüfung Funkbetriebszeugnis LRC 7. für die Abnahme der praktischen Prüfung (SSS) 8. für die Abnahme der praktischen Prüfung (SKS) 9. für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis SRC 10. für die Abnahme der Wiederholung der theoretischen oder praktischen Teilprüfung Funkbetriebszeugnis LRC 37,50 Euro, 36,00 Euro, 46,00 Euro, 62,50 Euro, 37,50 Euro, 25,00 Euro, 25,00 Euro, 25,00 Euro, die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes, 18,00 Euro, 23,00 Euro, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 29. für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrensoder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht 30. in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor ihrer Beendigung 31. Reisekosten der Prüfungskommission nach dem Bundesreisekostengesetz und die Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen." 9. Nach § 15 wird folgender neuer § 15a eingefügt: ,,§ 15a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 3a Satz 1 ein Traditionsschiff führt, 2. ohne einen dort genannten Sportseeschifferschein, Sporthochseeschifferschein oder Befähigungsnachweis nach § 1 Abs. 6 als Maschinist auf Traditionsschiffen tätig ist oder 3. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Traditionsschiff die dort genannte Regelbesatzung hat. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen." 10. Es werden die neuen Anlagen 2a und 2b in der Fassung des Anhangs zu dieser Verordnung eingefügt. Artikel 2 Weitere Änderungen der Sportseeschifferscheinverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Inhaber eines Sportküstenschifferscheins müssen ihre Befähigung zur Ausübung mobilen Seefunkdienstes mindestens durch das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]) bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung, mindestens 25,00 Euro, 3735 und Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochseeschifferscheins mindestens durch das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]) nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, nachweisen." 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bis zu 75 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00 Euro, a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,den Sportbootführerschein-See" die Wörter ,, , das nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung erforderliche Funkbetriebszeugnis" eingefügt. b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,den Sportseeschifferschein" die Wörter ,, , das nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung erforderliche Funkbetriebszeugnis" eingefügt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende neue Nummer 1a eingefügt: ,,1a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,". b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 die folgende neue Nummer 1a eingefügt: ,,1a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,". c) In Absatz 3 wird nach Nummer 2 die folgende neue Nummer 2a eingefügt: ,,2a. im Besitz des nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung erforderlichen Funkbetriebszeugnisses ist,". Artikel 3 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung Die Anlaufbedingungsverordnung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2.3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Zentralen Meldestelle zu melden, die hiervon sofort die zuständige Verkehrszentrale unterrichtet" durch die Wörter ,,dem Zentralen Meldekopf (ZMK) oder der Verkehrszentrale zu melden, die hiervon sofort die Zentrale Meldestelle unterrichtet" ersetzt. 2. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchstabe f eingefügt: ,,f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter im Sinne von Nummer 1 Ziffer 2 und 3 der 3736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung befördert werden,". b) In den Absätzen 1 und 3 wird das Wort ,,Segelsurfbrett" jeweils durch die Wörter ,,Kite- und Segelsurfbrett" ersetzt. c) In Absatz 2 werden das Wort ,,Segelsurfer" durch die Wörter ,,Kite- und Segelsurfer" und das Wort ,,Segelsurfern" durch die Wörter ,,Kite- und Segelsurfern" ersetzt. 6. § 49 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buchstabe b (Anlage I) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, den bestehenden Umständen entsprechend an den jeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu legen oder in dessen Nähe aufzustoppen und der durchgehenden Schifffahrt ausreichend Raum zu geben." 7. In § 50 Abs. 3 wird die Zahl ,,20" durch die Zahl ,,15" ersetzt. 8. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe." 9. § 58 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buchstaben g und h. 3. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden die Zahl ,,130" durch die Zahl ,,150" und die Zahl ,,21" durch die Zahl ,,23" ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Wörter ,,beim Feuerschiff "GB" " durch die Wörter ,,im Verkehrstrennungsgebiet ,,Jade Approach" einkommend 5 Seemeilen nördlich der Tonne ,,TG 18" " ersetzt. c) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Zahl ,,130" durch die Zahl ,,150" und die Zahl ,,21" durch die Zahl ,,23" ersetzt, das Komma am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter ,,mit einer Länge ab 300 m oder einem Tiefgang von 16,50 m und mehr sind zwei Seelotsen anzunehmen," angefügt. d) Buchstabe c wird gestrichen. Artikel 4 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Im Vierten Abschnitt ,,Fahrregeln" wird die Überschrift zu § 31 wie folgt gefasst: ,,§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen". 2. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 21b folgende neue Nummer 21c eingefügt: ,,21c. Kitesurfen Surfen mit einem von einem Drachen gezogenen Surfbrett;". 3. In § 3 Abs. 3 und 4 wird das Wort ,,Segelsurfbrett" jeweils durch die Wörter ,,Kite- und Segelsurfbrett" ersetzt. 4. Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Auf dem Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer zur Bestätigung mit diesem Schallsignal zu antworten." 5. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen". a) Nach Buchstabe e wird folgender neuer Buchstabe f eingefügt: ,,f) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter im Sinne von Nummer 1 Ziffer 2 und 3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung befördert werden,". b) Die bisherigen Buchstaben f und g werden Buchstaben g und h. 10. In § 61 Abs. 1 Nr. 13 werden die Wörter ,,das Segelsurfen" durch die Wörter ,,das Kite- oder Segelsurfen" ersetzt. 11. Anlage II wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt II.1 Nr. 6 werden nach den Wörtern ,,im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 2" die Wörter ,,sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schubund Schleppverbände" angefügt. b) In Abschnitt II.2 Nr. 5.1 werden nach den Wörtern ,,»Ich will links ausweichen«" die Wörter ,,sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal das Antwortsignal des Gegenkommers" eingefügt. Artikel 5 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988), zuletzt geändert durch Arti- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 kel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Inhaber eines Befähigungszeugnisses der Gruppen A und B der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBl. I S. 323)" durch die Wörter ,,Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist," ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben: 1. für die Zulassung zur Führerscheinprüfung 2. für die Abnahme der Führerscheinprüfung 3. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Bestehen der Prüfung 4. für die nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 2 Abs. 3 5. für die Ausstellung einer Ersatzausfertigung nach § 7 6. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung nach § 13 7. für die Ablehnung eines Antrags 8. für die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 8 und die Verhängung eines Fahrverbots nach § 8a 12,00 Euro, 35,00 Euro, auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrensoder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht 10. in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 11. Reisekosten für die Mitglieder der Prüfungskommissionen und die Kosten für Bereitstellung von Prüfungsräumen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3737 lung, mindestens 25,00 Euro, bis zu 100 Prozent der Widerspruchsgebühr, mindestens 15,00 Euro, ,,(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesen 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 10 von den Prüfungsausschüssen, 2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 11 von den beauftragten Verbänden, 3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord 15,00 Euro, 5,50 Euro, nach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen." Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis 15,00 Euro, 15,00 Euro, 9,50 Euro, Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Sportbootführerscheinverordnung-See und der Sportseeschifferscheinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Oktober 2002 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 9 und 10 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 42,50 Euro bis 125,00 Euro, bis zu 100 Prozent der Gebühr für die angegriffene Amtshand- 9. für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur Berlin, den 24. September 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig 3738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 Anhang Anlage 2a Allgemeines Funkbetriebszeugnis (LRC) Der Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) ist berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen und Funkeinrichtungen des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung vorgesehen ist. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mit Artikel S47 der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt. The holder of the Long Range Certificate (LRC) is authorized to operate any radiotelephone ship stations, ship earth stations and radio equipment for the Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS) aboard pleasure craft as well as ships for which this is provided for in a legal guideline as defined by § 6 of the Ship Safety Ordiance. This certificate was issued in accordance with Article S47 of the Radio Regulations. ALLGEMEINES FUNKBETRIEBSZEUGNIS LONG RANGE CERTIFICATE ­ LRC ­ ZEUGNIS / CERTIFICATE ­ LRC ­ Nr. 000000-G Vor- und Zuname / Name and Surname Geburtsort / Place of birth Lichtbild des Inhabers Geburtsdatum / Date of birth Besondere Vermerke / Special Remarks: Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue Ausgestellt durch / Issued by DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V. DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V. Unterschrift / Signature Ermächtigt durch / Authorized by BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Signature of the Holder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2002 3739 Anlage 2b Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC) Der Inhaber des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) ist berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystems (GMDSS) für UKW auf Sportfahrzeugen sowie auf Schiffen, für die dies in einer Richtlinie im Sinne von § 6 der Schiffssicherheitsverordnung vorgesehen ist. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY Dieses Zeugnis wurde in Übereinstimmung mt Artikel S47 der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausgestellt. The holder of the Short Range Certificate (SRC) is authorized to operate VHF radiotelephone ship stations and VHF radio equipment for the Global Maritime Distress and Safety System (GMDSS) aboard pleasure craft as well as ships for which this is provided for in a legal guideline as defined by § 6 of the Ship Safety Ordinance. This certificate was issued in accordance with Article S47 of the Radio Regulations. BESCHRÄNKT GÜLTIGES FUNKBETRIEBSZEUGNIS SHORT RANGE CERTIFICATE ­ SRC ­ ZEUGNIS / CERTIFICATE ­ SRC ­ Nr. 000000-F Vor- und Zuname / Name and Surname Geburtsort / Place of birth Lichtbild des Inhabers Geburtsdatum / Date of birth Besondere Vermerke / Special Remarks: Ort und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue Ausgestellt durch / Issued by DEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V. DEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V. Unterschrift / Signature Ermächtigt durch / Authorized by BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN Eigenhändige Unterschrift des Inhabers / Signature of the Holder