Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 72 vom 10.10.2002  - Seite 3961 bis 3961 - Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2002 3961 Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung Vom 27. September 2002 Auf Grund des § 226 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Berechnung des Ausgleichsbetrags (1) Für die Berechnung des jährlichen Ausgleichsbetrags (AB) in § 224 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind zugrunde zu legen: 1. die Anzahl der im jeweiligen Kalenderjahr durch die Rentenversicherungsträger erstmals oder durch Rentenänderung neu zugegangenen arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten (AE), 2. die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (RA), 3. eine durchschnittliche Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von 15,2 Monaten. (2) Der Ausgleichsbetrag wird nach folgender Formel berechnet: AB = AE RA 15,2. (3) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger übermittelt die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 dem Bundesversicherungsamt bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres. §2 Fälligkeit der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag Die Bundesanstalt für Arbeit zahlt die Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag an die Träger der Rentenversicherung am Fälligkeitstag der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres. Das Bundesversicherungsamt teilt der Bundesanstalt für Arbeit jährlich im Voraus die vier Auszahlungstermine nach Satz 1 mit. §3 Fälligkeit des Ausgleichsbetrags Der Ausgleichsbetrag ist fällig zum Fälligkeitstermin der Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland für den Monat Dezember des Kalenderjahres, in dem die Abrechnung durchgeführt wird. Ergibt die Berechnung des Ausgleichsbetrags einen Rückzahlungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit, wird dieser mit der Abschlagszahlung für das letzte Kalendervierteljahr verrechnet. §4 Verteilung des Ausgleichsbetrags und der Abschlagszahlungen auf den Ausgleichsbetrag (1) Der auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird vom Bundesversicherungsamt vorab nach § 224 Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Ausgleichsbetrags auf die Rentenversicherung der Arbeiter und die Rentenversicherung der Angestellten erfolgt entsprechend ihrem Anteil an dem Zahlungsvolumen für arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten des Jahres, das dem Jahr der Fälligkeit des Ausgleichsbetrags vorgeht, unter Berücksichtigung des Wanderversicherungsausgleichs nach § 223 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Für die Verteilung zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. (2) Die Aufteilung der Abschlagszahlungen erfolgt entsprechend der Aufteilung des Ausgleichsbetrags. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. September 2002 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester