Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 75 vom 24.10.2002  - Seite 4130 bis 4132 - Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

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4130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 Bekanntmachung der Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Vom 15. Oktober 2002 Auf Grund des Artikels 15 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der seit dem 27. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das am 27. Juni 1993 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975), 2. den am 30. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), 3. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), 4. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959), 5. den am 29. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743), 6. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), 7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 35 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, 8. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978), 9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074), 10. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), 11. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715). Berlin, den 15. Oktober 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4131 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) §1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. (2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend. (4) Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß. (5) Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag entsprechend. §2 Abgabepflicht Abgabepflichtig sind 1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind, 2. natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind, 3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind. §3 Bemessungsgrundlage und zeitliche Anwendung (1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist: nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt; 2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind: nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002; 3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist: nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen; 4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998; 5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommensteuergesetzes: nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag; 6. soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist: nach dem ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag. (2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre. (2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 3 648 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinder- 4132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. §5 Doppelbesteuerungsabkommen Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen. §6 Anwendungsvorschrift (1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. (2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden. (3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1997 (BGBl. I S. 2743) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. (4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. (7) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. (8) § 3 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1978, 1979) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. freibetrag von 1 824 Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt. (3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 1. in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1 944 Euro, 2. in anderen Fällen 972 Euro übersteigt. (4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum 1. bei monatlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 162 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 81 Euro, 2. bei wöchentlicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 37,80 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 18,90 Euro, 3. bei täglicher Lohnzahlung a) in der Steuerklasse III mehr als 5,40 Euro und b) in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 2,70 Euro beträgt. § 39b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden. (5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als 1 944 Euro und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 972 Euro beträgt. §4 Zuschlagsatz Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der nach § 3 Abs. 3 bis 5 jeweils