Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 75 vom 24.10.2002  - Seite 4180 bis 4183 - Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

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4180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 Bekanntmachung der Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Vom 15. Oktober 2002 Auf Grund des § 35c Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) wird nachstehend der Wortlaut der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der seit dem 27. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 831), 2. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), 3. den am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2172), 4. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), 5. den am 27. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), 6. den am 1. November 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590), 7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), 8. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601), 9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), 10. den am 27. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715). Die Rechtsvorschriften zu 3. wurden erlassen auf Grund des § 35c Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814). Berlin, den 15. Oktober 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 4181 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 2002 (GewStDV 2002) Zu § 2 des Gesetzes §1 Stehender Gewerbebetrieb Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des § 35a Abs. 2 des Gesetzes ist. §2 Betriebe der öffentlichen Hand (1) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. 2Das gilt auch für Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. (2) 1Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 nicht zu den Gewerbebetrieben. 2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus. §3 (weggefallen) §4 Aufgabe, Auflösung und Insolvenz (1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt. §5 Betriebsstätten auf Schiffen Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. §6 Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe Bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. § 13 Einnehmer einer staatlichen Lotterie Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. 1Unternehmen §7 (weggefallen) §8 Zusammenfassung mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe Werden von einer sonstigen juristischen Person des privaten Rechts oder einem nichtrechtsfähigen Verein (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes) mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, so gelten sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb. §9 (weggefallen) Zu § 3 des Gesetzes §§ 10 bis 12 (weggefallen) § 12a Kleinere Versicherungsvereine Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Zu § 4 des Gesetzes § 14 (weggefallen) § 15 Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben auf Schiffen und bei Binnen- und Küstenschifffahrtsbetrieben Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebsstätten auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind und nicht im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschifffahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inländische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt. 4182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes § 16 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz (1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen. (2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. §§ 17 und 18 (weggefallen) Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs. (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist der Kürzung nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes nur der entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu legen. § 21 (weggefallen) Zu § 11 des Gesetzes § 22 Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen 1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine Einheit anzusehen, so ist § 11 Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt. 2Die Vergünstigung gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag. Zu § 8 des Gesetzes § 19 Dauerschulden bei Kreditinstituten (1) Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind Entgelte nur für solche Dauerschulden anzusetzen, die dem Betrag entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital überschreitet. 2Den Anlagen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gesetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten gehört, auf die Satz 1 und Absatz 2 anzuwenden sind, wenn die Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als zwölf Monate bestanden haben. (2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Gesetzes über das Kreditwesen oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. 2In den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach Absatz 1 und aus Geschäften, die nach § 9 der Befreiungsverordnung vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1713) von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen ausgenommen sind, nicht einzubeziehen. (3) Für Pfandleiher im Sinne der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 1986), gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. 1Bei §§ 23 und 24 (weggefallen) Zu § 14 des Gesetzes § 25 Gewerbesteuererklärung (1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24 500 Euro überstiegen hat; 2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind; 3. 1für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. 2Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ­ ausgenommen Land- und Forstwirtschaft ­ unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3 900 Euro überstiegen hat; 4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3 900 Euro überstiegen hat; 5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3 900 Euro überstiegen hat; Zu § 9 des Gesetzes § 20 Grundbesitz Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 (1) des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des 1Die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2002 6. für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind; 7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird. (2) 1Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeitpunkt abzugeben. 2Für die Erklärung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. 3Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. §§ 26 bis 28 (weggefallen) 4183 dem auf die Verlegung folgenden Fälligkeitstag ab zu entrichten. 2Das gilt nicht, wenn in der Gemeinde, aus der die Betriebsstätte verlegt wird, mindestens eine Betriebsstätte des Unternehmens bestehen bleibt. §§ 31 bis 33 (weggefallen) Zu § 34 des Gesetzes § 34 Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet. Zu § 19 des Gesetzes § 29 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen (1) 1Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes einen Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, so braucht ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt zu werden. 2Die hebeberechtigten Gemeinden können an dem Steuermessbetrag in demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind. 3Das Finanzamt hat in diesem Fall gleichzeitig mit der Festsetzung des Steuermessbetrags den hebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen 1. den Hundertsatz, um den sich der Steuermessbetrag gegenüber dem in der Mitteilung über die Zerlegung (§ 188 Abs. 1 der Abgabenordnung) angegebenen Steuermessbetrag erhöht oder ermäßigt, oder den Zerlegungsanteil, 2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erstmals gilt. (2) 1In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat das Finanzamt erforderlichenfalls den Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu zerlegen. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. 3Bei der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeitraums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vorauszahlungen erstmals gilt. § 30 Verlegung von Betriebsstätten 1Wird eine Betriebsstätte in eine andere Gemeinde verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Gemeinde von Zu § 35a des Gesetzes § 35 Reisegewerbebetriebe Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (1) sich in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. 2Das ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohnsitz des Reisegewerbetreibenden befindet. 3In Ausnahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige Gemeinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser Gemeinde (z.B. von einem Büro oder Warenlager) aus vorwiegend ausgeübt wird. 4Ist der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unternehmer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist. (2) Eine Zerlegung des Steuermessbetrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe ausgeübt worden ist, unterbleibt. (3) 1Der Steuermessbetrag ist im Fall des § 35a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemeinden zu zerlegen. 2Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat, sind voll zu rechnen. 3Der Anteil für den Kalendermonat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zuzuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem Kalendermonat die längste Zeit befunden hat. 1Der Schlussvorschriften § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden.