Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 76 vom 25.10.2002  - Seite 4186 bis 4186 - Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes

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4186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes Vom 21. Oktober 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: Dem § 43 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die Verpflichtung, eine Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl zu ermöglichen, ausgesetzt." Artikel 2 Weitere Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 23 wird gestrichen. 2. § 43 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, haben nach Maßgabe des Satzes 3 in ihren Netzen sicherzustellen, dass jeder Nutzer die Möglichkeit hat, vermittelte Telekommunikationsdienstleistungen aller unmittelbar zusammengeschalteten Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen auszuwählen, und zwar sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl, als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Nutzer soll dabei auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Netzzusammenschaltung ist bei Entscheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten Teil dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, nicht entfallen und dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung erfolgt. Insbesondere ist hierbei sicherzustellen, dass der vom Nutzer ausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten Teilnehmeranschlusses beteiligt wird. Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtung nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist. Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die Verpflichtung, eine Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl zu ermöglichen, ausgesetzt. Sie wird im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie (2002/22/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft." Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Oktober 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller