Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 76 vom 25.10.2002  - Seite 4187 bis 4194 - Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4187 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung Vom 16. Oktober 2002 Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung Die Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3152), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung ­ BGSLV)". 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3 wird die Angabe ,,§ 3a Förderung der Leistungsfähigkeit" eingefügt. b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen". c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Einstellung in den Vorbereitungsdienst". d) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Vorbereitungsdienst, Zwischenprüfung". e) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: ,,§ 15a (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 (weggefallen)". g) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: ,,§ 16a (weggefallen)". h) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 (weggefallen)". i) Die Angabe zu § 18a wird wie folgt gefasst: ,,§ 18a (weggefallen)". j) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit zweiter Staatsprüfung". k) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 (weggefallen)". l) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes". m) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Andere Bewerberinnen und Bewerber". n) Die Angabe ,,Abschnitt 6 Überleitungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften" wird durch die Angabe ,,Abschnitt 6 Aufstieg" ersetzt. o) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungsund Praxisaufstieg". p) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Ausbildungsaufstieg". q) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: ,,§ 30 Praxisaufstieg". r) Die Angaben ,,§ 31a (aufgehoben)", ,,§ 32 (aufgehoben)" und ,,§ 32a Erleichterter Aufstieg" werden gestrichen. s) Nach der Angabe ,,§ 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg" werden folgende Angaben angefügt: ,,Abschnitt 7 Überleitungsvorschriften § 32 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer § 33 Überleitung der Beamten der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere". 3. § 1 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern ,,für die" werden die Wörter ,,Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter: 1. mittlerer Dienst a) als Eingangsamt das Amt der Polizeimeisterin im BGS oder des Polizeimeisters im BGS, b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeiobermeisterin im BGS oder des Polizeiobermeisters im BGS, der Polizeihauptmeisterin im BGS oder des Polizeihauptmeisters im BGS, 2. gehobener Dienst a) als Eingangsamt das Amt der Polizeikommissarin im BGS oder des Polizeikommissars im BGS, b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberkommissarin im BGS oder des Polizeioberkommissars im BGS, der Polizeihauptkommissarin im BGS oder des Polizeihauptkommissars im BGS, der Ersten Polizeihauptkommissarin im BGS oder des Ersten Polizeihauptkommissars im BGS, 4188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 3. höherer Dienst a) als Eingangsamt das Amt der Polizeirätin im BGS oder des Polizeirats im BGS, b) als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberrätin im BGS oder des Polizeioberrats im BGS, der Polizeidirektorin im BGS oder des Polizeidirektors im BGS, der Leitenden Polizeidirektorin im BGS oder des Leitenden Polizeidirektors im BGS, der Abteilungspräsidentin im BGS oder des Abteilungspräsidenten im BGS, der Direktorin der Grenzschutzdirektion oder des Direktors der Grenzschutzdirektion, der Direktorin im BGS oder des Direktors im BGS, der Präsidentin eines Grenzschutzpräsidiums oder des Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums, der Inspekteurin des Bundesgrenzschutzes oder des Inspekteurs des Bundesgrenzschutzes." 3. Mitarbeitergespräche, 4. Zielvereinbarungen, 5. die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 6. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, vor allem auch Auslandstätigkeiten. Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen. (2) Über die Einführung und Ausgestaltung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Maßnahmen entscheidet das Bundesministerium des Innern. Es kann diese Befugnis auf die Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Die §§ 25 und 26 bleiben unberührt." 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Die" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Höchstalter ist bei" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. cc) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B sind mit Ausnahme des Amtes einer Präsidentin eines Grenzschutzpräsidiums oder eines Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums nicht regelmäßig zu durchlaufen. Das Amt einer Präsidentin eines Grenzschutzpräsidiums oder eines Präsidenten eines Grenzschutzpräsidiums kann auch einer Beamtin oder einem Beamten in der Laufbahn des höheren Dienstes der allgemeinen und inneren Verwaltung übertragen werden." 5. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Leistungsgrundsatz (1) Der Polizeivollzugsbeamtin und dem Polizeivollzugsbeamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe dieser Verordnung offen. (2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen. (3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten. (4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen." 6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: ,,§ 3a Förderung der Leistungsfähigkeit (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von Personalentwicklungskonzepten durch Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören unter anderem 1. die Fortbildung, 2. die Beurteilung, 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Jeder Bewerber" durch die Wörter ,,Jede Bewerberin und jeder Bewerber" und das Wort ,,seiner" durch das Wort ,,der" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Polizeivollzugsbeamte" durch die Wörter ,,Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte" ersetzt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,geistigen" ein Komma und das Wort ,,gesundheitlichen" eingefügt und die Wörter ,,des Bewerbers oder des Beamten" durch die Angabe ,,der Bewerberin, des Bewerbers, der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten" ersetzt. 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Die" die Wörter ,,Anwärterinnen und" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind, erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ausbildung und Prüfung nach § 29 Abs. 4." c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Satz 2 nach § 30 Abs. 4 und 9 erworben. Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 23." 10. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Polizeivollzugsbeamte" durch die Wörter ,,Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte" ersetzt. 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen". b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) In dem bisherigen Absatz 2 werden die Absatzbezeichnung ,,(2)" gestrichen und der erste Satzteil bis zum Doppelpunkt wie folgt gefasst: ,,In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes) sind folgende Noten vorzusehen:". 12. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Beamten" durch die Wörter ,,die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ernennung" die Wörter ,,zur Beamtin oder" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Beamte" durch die Wörter ,,die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Laufbahn- sowie Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften" durch die Wörter ,,Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen." e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,zu dem" die Wörter ,,die oder" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Entsprechendes gilt für eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugsbeamten, die oder der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war." f) In Absatz 8 wird nach dem Wort ,,Ehegatten" die Angabe ,,eingetragenen Lebenspartner," eingefügt. g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn mit dem Zusatz ,,zur Anstellung (z.A.)"." 15. § 14 wird aufgehoben. 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4189 aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,dem Beamten" durch die Wörter ,,der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,von" die Wörter ,,Polizeibeamtinnen und" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Beförderung während der Probezeit ist nicht zulässig; § 10 Abs. 7 Satz 7 bleibt unberührt." c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,darf" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen mit der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Für die Berücksichtigung eines Urlaubs als Dienstzeit gilt § 12 Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend." e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort ,,Pflege" werden die Wörter ,,einer oder" eingefügt. 14. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,". bb) In Nummer 3 werden das Wort ,,entsprechenden" durch das Wort ,,gleichwertigen" und nach dem Wort ,,nachweist" der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. eine Hauptschule erfolgreich besucht und eine anerkannte Berufsausbildung abgeschlossen hat." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden als Polizeimeisteranwärterinnen im BGS oder Polizeimeisteranwärter im BGS eingestellt." 16. Der bisherige § 15 wird § 14 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,". 4190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 (3) Bis zur Übernahme führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die bisherige Amtsbezeichnung weiter." 24. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Andere Bewerberinnen und Bewerber". b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Auf die Einstellung anderer Bewerberinnen und Bewerber sind § 4 Abs. 1 dieser Verordnung und die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden." 25. § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Besondere Fachverwendungen (1) Für besondere Fachverwendungen können in den Polizeivollzugsdienst im BGS 1. Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen und 2. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des Abschnitts III der Bundeslaufbahnverordnung in Laufbahnen besonderer Fachrichtung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden: 1. in den gehobenen Dienst a) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Erlaubnis für Berufshubschrauberführerinnen oder Berufshubschrauberführer (Luftfahrerschein für Berufsluftfahrzeugführer) oder die Erlaubnis für Bordwartinnen oder Bordwarte auf Hubschraubern im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte auf Hubschraubern im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Hubschrauberführerin oder Hubschrauberführer oder Bordwartin oder Bordwart in einem Amt des gehobenen Dienstes nachweisen, b) für eine Verwendung als Kommandantin oder Kommandant und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Patrouillenboot des Bundesgrenzschutzes Bewerberinnen oder Bewerber, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. Nautik/Seefahrt) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän, Wachoffizierin oder Wachoffizier oder Steuerfrau oder Steuermann nachweisen, b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeikommissaranwärterinnen im BGS, die Bewerber als Polizeikommissaranwärter im BGS eingestellt." 17. Der bisherige § 15a wird § 15 und wie folgt geändert: In Absatz 6 werden die Wörter ,,Einem Beamten" durch die Wörter ,,Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten" ersetzt. 18. Die §§ 16 und 16a werden aufgehoben. 19. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt,". b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Bewerberinnen werden als Polizeiratanwärterinnen im BGS, die Bewerber als Polizeiratanwärter im BGS eingestellt." 20. Die §§ 18 und 18a werden aufgehoben. 21. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit zweiter Staatsprüfung (1) Bewerberinnen und Bewerber, die die in § 17 Abs. 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen und eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben, können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin im BGS zur Anstellung (z.A.) oder zum Polizeirat im BGS zur Anstellung (z.A.) ernannt werden. (2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung. Für die Polizeiratanwärterinnen im BGS und Polizeiratanwärter im BGS gilt § 17 Abs. 4 entsprechend." 22. § 20 wird aufgehoben. 23. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Übernahme von Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppen kann Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes die Befähigung für den Polizeivollzugsdienst im BGS anerkannt werden. (2) Über die Anerkennung der Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Polizeivollzugsdienst des BGS entscheidet das Bundesministerium des Innern. Die Anerkennung kann von der erfolgreichen Ableistung einer Unterweisungszeit abhängig gemacht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 2. in den mittleren Dienst a) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach dem Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ,,Krankenpfleger" besitzen und nach Erteilung dieser Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger nachweisen, b) für eine Verwendung im informationstechnischen, fernmeldetechnischen, kraftfahrtechnischen, waffentechnischen, luftfahrttechnischen und kriminaltechnischen Dienst Bewerberinnen oder Bewerber, die ­ eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung, ­ eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder ­ eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung nachweisen, c) für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen und Bewerber, die die Erlaubnis für Bordwartinnen oder Bordwarte auf Hubschraubern im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte auf Hubschraubern im Bundesgrenzschutz und bei der Polizei) oder die Berechtigung als Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Bordwartin oder Bordwart oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem Amt des mittleren Dienstes nachweisen. Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen. Die für die Fachverwendungen im gehobenen und mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS eingestellten Bewerberinnen und Bewerber erhalten während ihrer Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst im BGS eine mindestens sechsmonatige allgemeinpolizeifachliche Fortbildung. (3) Im ärztlichen Dienst des BGS lauten die Amtsbezeichnungen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A für Beamtinnen ,,Medizinalrätin", ,,Medizinaloberrätin" und ,,Medizinaldirektorin" und für Beamte ,,Medizinalrat", ,,Medizinaloberrat" und ,,Medizinaldirektor", jeweils mit dem Zusatz ,,im BGS". Die Beamtinnen und Beamten werden im Wege der Fortbildung mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes im BGS vertraut gemacht." 26. § 25 wird wie folgt geändert: 4191 a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Die" die Wörter ,,Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Beamte" durch die Wörter ,,Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte" ersetzt. 27. In § 26 werden nach den Wörtern ,,Beurteilung der" die Wörter ,,Polizeivollzugsbeamtinnen und" eingefügt. 28. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Höchstalter für die Einstellung: § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 23;". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Probezeit: § 10 Abs. 2, § 23;". cc) Nummer 5 wird aufgehoben. dd) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5. ee) Nummer 7 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Wird" die Wörter ,,einer Beamtin oder" eingefügt. 29. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 6 Aufstieg". 30. Die §§ 28 bis 30 werden wie folgt gefasst: ,,§ 28 Gemeinsame Regelungen für den Ausbildungs- und Praxisaufstieg (1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben. (2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. (3) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Laufbahn als derjenigen der Bewerberinnen oder Bewerber angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Grenzschutzschule führt die Auswahlverfahren durch; das Bundesministerium des Innern kann Abweichungen zulassen. (4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen. 4192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben Monate verkürzt werden. (3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS dauert zwei Jahre. Die Aufstiegsausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Ausbildung im zweiten Studienjahr wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS ab. (4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. § 30 Praxisaufstieg (1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung 1. das 40. Lebensjahr vollendet und 2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert 1. im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zwei Jahre und 2. im höheren Polizeivollzugsdienst im BGS zwei Jahre und sechs Monate. Sie soll für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS Lehrgänge von mindestens acht und für den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge für den gehobenen Dienst werden durch die Grenzschutzschule durchgeführt, die Lehrgangsgestaltung für den höheren Dienst wird durch das Bundesministerium des Innern geregelt. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Einführung und die Lehrgänge zum Aufstieg in den gehobenen und in den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS Rahmenpläne. (3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte bereits seit mindestens vier Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes aufgrund eines vorangegangenen Auswahlverfahrens innehat, 2. zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens das 36. Lebensjahr vollendet sowie 3. auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnittliche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen erbracht hat. Die Teilnahme an dem Lehrgang nach Absatz 2 und das Feststellungsverfahren sind erst ab Vollendung des 40. Lebensjahres möglich. (4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Das (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Es kann diese Befugnis für die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS auf nachgeordnete BGS-Behörden übertragen. Die Entscheidung über die Zulassung kann auch Bewerberinnen oder Bewerbern eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 vergleichbar gestaltet sind. (6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 29 oder § 30 kann einmal wiederholt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben, aber nicht berücksichtigt werden konnten. (7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin im BGS oder eines Polizeioberkommissars im BGS verliehen werden. (8) Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag können auch für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zugelassen werden. § 29 Ausbildungsaufstieg (1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes 1. im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit von zwei Jahren und 2. im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt und zu Beginn der Ausbildung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen. (2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 Bundesministerium des Innern kann das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln und durchführen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können zunächst bis zum 31. Dezember 2013 Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS zu einem begrenzten Praxisaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden. Mit ihm kann im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 der Bundesbesoldungsordnung A und im höheren Polizeivollzugsdienst im BGS höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht werden. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium des Innern. Zum Nachweis der Aufstiegseignung können in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 2 bis 6 ein vereinfachtes Auswahlverfahren durchgeführt und eine Vorauswahl getroffen werden, sofern die Aufstiegseignung nicht bereits aufgrund einer Auswahlentscheidung für die Übertragung eines Dienstpostens der höheren Laufbahn festgestellt ist. (6) Die zum begrenzten Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn und durch Teilnahme an Lehrgängen in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg setzt ein dienstliches Bedürfnis voraus. (7) Zum begrenzten Praxisaufstieg können nur Beamtinnen und Beamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im BGS zugelassen werden, die 1. zum Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. im mittleren Polizeivollzugsdienst im BGS mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage der Bundesbesoldungsordnung A und im gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A erreicht haben, 3. sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Verleihung eines Amtes ihrer Laufbahn bewährt haben und 4. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen und überdurchschnittlich beurteilt sind. (8) Die Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes dauert beim begrenzten Praxisaufstieg sechs Monate und in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes ein Jahr und drei Monate. Die Einführung erfolgt durch Wahrnehmung der Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn sowie durch Lehrgänge, die beim begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS eine Mindestdauer von acht Wochen und beim begrenzten Praxisaufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS eine Mindestdauer von zehn Wochen haben. 4193 Die Verkürzung der Einführungszeit ist bei der Einführung in die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes bis auf neun Monate zulässig, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn nachgewiesen sind. (9) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag des Bundesministeriums des Innern fest, ob die Einführung im Rahmen des begrenzten Praxisaufstiegs erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamtinnen und Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen für das erreichbare Amt gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. (10) Auf die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie des ersten Beförderungsamtes findet beim begrenzten Praxisaufstieg § 28 Abs. 7 Anwendung. (11) Abweichend von Absatz 7 können Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im BGS, die nach Maßgabe des Einigungsvertrages in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, zugelassen werden, wenn sie nach Erwerb der Laufbahnbefähigung mindestens vier Jahre Aufgaben der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A wahrgenommen haben und sich mindestens ein Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A bewährt haben. (12) Abweichend von Absatz 7 können bis zum 31. Dezember 2004 Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes zur Vorstellung nach Absatz 9 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie 1. das 35. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes ausüben, der ihnen nach einer Auswahlentscheidung übertragen worden ist, 3. auf diesem Dienstposten durch Beurteilungen nachgewiesene überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben." 31. § 31 wird wie folgt gefasst: ,,§ 31 Übergangsregelungen für den Aufstieg (1) Auswahlverfahren, die nach den §§ 16 und 18 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung abgeschlossen wurden, gelten als Auswahlverfahren im Sinne von § 28. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16 und 18 zugelassen sind, werden § 30 Abs. 7, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 bis 4 entsprechend angewandt. Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die am 25. Oktober 2002 zum Aufstieg nach den §§ 16a und 18a zugelassen sind, wird § 30 Abs. 5 bis 11 entsprechend angewandt. 4194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 34. Der bisherige § 29 wird § 33. 35. § 32a wird aufgehoben. (2) Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Ihnen steht der Praxisaufstieg nach den §§ 28 und 30 Abs. 1 bis 4 offen. Die Befähigung nach den §§ 16a und 18a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung wird nach einer entsprechenden Fortbildung der Befähigung im Sinne von § 30 Abs. 5 bis 12 gleichgestellt werden." 32. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt: ,,Abschnitt 7 Überleitungsvorschriften". 33. Der bisherige § 28 wird § 32. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 2002 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily