Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 76 vom 25.10.2002  - Seite 4195 bis 4196 - Vierte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

720-17-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 4195 Vierte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung Vom 18. Oktober 2002 Auf Grund des § 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 in Verbindung mit Abs. 2 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 141 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und hinsichtlich des § 8 des Eichgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung eines jeweils ausgewählten Kreises von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft: Artikel 1 Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1244) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, 1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und 2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt." b) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 werden die Absätze 3, 4, 5 und 6. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Anwesenheit" die Wörter ,,oder auf deren Veranlassung" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst: ,,Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht." 3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: ,,(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt: ,,(2) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden bei Sonderveranstaltungen in Form von Winter- und Sommerschlussverkäufen sowie Jubiläumsverkäufen, wenn auf die bereits ausgezeichneten reduzierten Preise generell tageweise eine weitere Preisherabsetzung erfolgt. (3) § 1 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf die in § 312b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge." b) Die Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 werden die Absätze 4, 5, 6, 7 und 8. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,". bb) Die bisherigen Nummern 3, 4, 5 und 6 werden die neuen Nummern 4, 5, 6 und 7. cc) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. dd) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 3 oder 5 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 4 oder 6 Satz 2" ersetzt. ee) In der neuen Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 6 Satz 3" ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses,". c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 4196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2002 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht." Artikel 2 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut der Preisangabenverordnung in der vom 1. Januar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 6. § 11 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 11 Übergangsregelungen Kataloge, Preislisten und andere Werbe- und Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Januar 2003 hergestellt wurden und die § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 4 nicht genügen, dürfen spätestens bis zum 30. Juni 2003 aufgebraucht werden." Artikel 3 Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 5 Buchstabe b dieser Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2003 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. Oktober 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller