Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 82 vom 05.12.2002  - Seite 4450 bis 4450 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr und zur Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

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4450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 5. Dezember 2002 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr und zur Änderung der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr Vom 25. November 2002 Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), § 57 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691), und des nach Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden § 6e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Artikel 1 Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 414 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen." 2. In § 3 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Nachbarortslinienverkehr ist der Verkehr zwischen Nachbarorten oder Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, dass der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. Die Verbindung mehrerer Nachbarorts3. In § 3 wird der Absatz 6 gestrichen. 4. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. linien fällt nicht unter den Begriff ,,Nachbarortslinienverkehr"." 3. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2" die Angabe ,,Satz 2" eingefügt. 4. In § 3 wird der Absatz 6 gestrichen. 5. In § 10 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. Artikel 2 Die Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Artikel 416 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Dabei ist die Woche mit höchstens 6 Tagen, der Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können unterschritten werden, soweit Fahrplanangebote nicht vorhanden sind oder tarifliche Einschränkungen bestehen oder nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt werden sollen." 2. In § 3 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Wörtern ,,für die Ausnutzung der Zeitfahrausweise nach Absatz 2" die Angabe ,,Satz 2" eingefügt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. November 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Manfred Stolpe