Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 83 vom 11.12.2002  - Seite 4490 bis 4492 - Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung AdLDAV)

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4490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung ­ AdLDAV) Vom 2. Dezember 2002 Auf Grund des § 61a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: §1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von den landwirtschaftlichen Alterskassen über den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (Kopfstelle) an die Vermittlungsstellen richtet sich nach den folgenden Vorschriften. §2 Datenübermittlung an die Kopfstelle Die landwirtschaftlichen Alterskassen übermitteln der Kopfstelle für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz). Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten. §3 Datenübermittlung an die Vermittlungsstellen (1) Die Kopfstelle übermittelt den Anfragedatensatz nach § 2 an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. (2) Die Datenübermittlung erfolgt jeden zweiten Kalendermonat bis zum zehnten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum fünften Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach § 2 einbezogen. Die Datenübermittlung erfolgt erstmals im Februar 2003; im Einvernehmen mit der Kopfstelle kann ein abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. §4 Datenabgleich Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteu- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 erbescheide ausgefertigt wurden. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen. §5 Rückübermittlung an die Kopfstelle Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum Ersten des auf den Zeitpunkt der Meldung nach § 3 Abs. 2 folgenden Kalendermonats an die Kopfstelle. Die Kopfstelle übermittelt den Antwortdatensatz unverzüglich an die landwirtschaftliche Alterskasse, die den Anfragedatensatz nach § 2 an die Kopfstelle übermittelt hat; die Kopfstelle hat nach der Übermittlung den Antwortdatensatz unverzüglich zu löschen. §6 Anfragedatensatz Die Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes. §7 Verfahren der Datenübermittlung (1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung oder durch Übersendung von Magnetbändern. (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt. (3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DINNormen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4­10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. §8 Übermittlung durch Datenfernübertragung (1) Soweit Datenübermittlungen durch Datenfernübertragung erfolgen, sind diese im 8-Bit-Code ­ DRV 8 ­ nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987), Code-Tabelle 1 zu erstatten. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der 4491 empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. (2) Meldungen zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen und der Kopfstelle richten sich nach dem ,,Technischen Handbuch für die Datenübermittlung zwischen den LSV-Trägern und den Verbänden der LSV über DFÜ" in der jeweils geltenden Fassung. §9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern (1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind 1. Magnetbänder nach DIN 66 011/ISO 1864 zu verwenden, 2. die Magnetbänder nach DIN 66 282/ISO 5662 (Aufzeichnungsverfahren) zu beschriften und mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029, 3. die Daten auf dem Magnetband gemäß DIN 66 004 Teil 3 darzustellen. (2) Jedes zu versendende Magnetband ist mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen: 1. absendende Stelle, 2. Bandkennzeichen, 3. Dateiname, 4. empfangende Stelle, 5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder, 6. Erstellungsdatum, 7. Zeichendichte. Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden. § 10 Auswertung der übermittelten Datensätze Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 4492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2002 Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Dezember 2002 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt