Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 84 vom 17.12.2002  - Seite 4509 bis 4516 - Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (26. ÄndVStVZO)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4509 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (26. ÄndVStVZO) Vom 5. Dezember 2002 Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Abs. 2a eingefügt durch Artikel 22 Nr. 2 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) und zuletzt geändert durch Artikel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und ­ des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 49 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) neu gefasst worden ist, sowie ­ des § 38 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der durch Artikel 49 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Anlage XX wie folgt gefasst: ,,Anlage XX (aufgehoben)". 2. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Nummern 6, 7 und 8 wie folgt neu gefasst und die Nummern 9, 10 und 11 angefügt: ,,6. der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/ EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 282 S. 64) oder 7. der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) oder 8. der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) oder 9. der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) oder 10. der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/ EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) oder 11. der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 16 S. 32)". b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/ EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren 4510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen." oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Anlage XIa Nr. 2.3, über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeuges oder des § 47a Abs. 7 Satz 3 über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen verstößt,". c) Nach Absatz 8b wird der folgende neue Absatz 8c eingefügt: ,,(8c) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen." 2a. § 47a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die regelmäßige AU-Fortbildung kann auch blockweise acht Stunden alle zwei Jahre oder zwölf Stunden alle drei Jahre erfolgen." b) In Absatz 3 werden im letzten Satz die Wörter ,,innerhalb eines Jahres" durch die Wörter ,,innerhalb von drei Jahren" ersetzt. 3. In § 47d werden die Wörter ,,Für Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch" durch die Wörter ,,Für Kraftfahrzeuge, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch" ersetzt. 4. § 49 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Satz 4 wird gestrichen. 5. § 69a Abs. 5 Nr. 5a wird wie folgt gefasst: ,,5a. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 2 der Anlage XIa das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeuges nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Abs. 2 eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a Abs. 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen) werden folgende neue Absätze angefügt: ,,§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinien 1999/ 102/EG, 2001/1/EG und 2001/100/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden: Die im Anhang zur Richtlinie 1999/102/EG unter den Nummern 8.1 bis 8.3 des Anhangs I für alle Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die in Artikel 1 der Richtlinie 2001/1/EG für alle Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die im Anhang der Richtlinie 2001/100/EG für neue Fahrzeugtypen genannten Termine sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge." b) Die Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von Nutzfahrzeugen mit Dieselmotor) wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von schweren Nutzfahrzeugen) ist spätestens anzuwenden auf Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen, 1. ab dem 18. Dezember 2002 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile A der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates oder der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, 2. ab dem 1. Oktober 2006 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile B 1 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, 3. ab dem 1. Oktober 2009 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile B 2 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen. Für Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 47 Abs. 6 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002 geltenden Fassung anwendbar." c) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a (Abgasemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen) wird der folgende Satz angefügt: ,,Für erstmals in den Verkehr kommende Kleinkrafträder mit einer Einzelbetriebserlaubnis ist die zweite Grenzwertstufe der Tabelle in Abschnitt 2.2.1.1.3 des Anhangs I aus Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG ab dem 1. Juli 2004 einzuhalten." d) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8b Nr. 3 (Abgasemissionen von Motoren für mobile Maschinen und Geräte) wird folgender Satz angefügt: ,,Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 9 Nr. 4 der Richtlinie 97/68/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert." e) Nach der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8b (Abgasemissionen von Motoren für mobile Maschinen und Geräte) wird folgende neue Übergangsvorschrift eingefügt: ,,§ 47 Abs. 8c (Abgasemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) ist spätestens anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis ab den in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen. Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren 4511 Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. Diese Verlängerung der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung." f) Die Übergangsvorschrift zu § 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch) wird wie folgt gefasst: ,,§ 47d (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch) ist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen, spätestens ab dem 18. Dezember 2002 anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 47d einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden." g) Die Übergangsvorschrift zu § 49 Abs. 2 (Geräuschpegel und Schalldämpferanlage von Kraftfahrzeugen) wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. In Anlage IXa wird in Nummer 6 der Ergänzungsbestimmungen im letzten Satz das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,drei" ersetzt. 7a. In Anlage XIb wird in Nummer 2.3.4 der Satz 1 wie folgt gefasst: ,,Übersicht über die erfolgte Schulung der verantwortlichen Personen oder/und der weiteren zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums sowie des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss." 8. Die Anlage XIV (zu § 48) wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 angefügt: ,,2.3 EEV Klassen Optionale Emissionsanforderungen Grundlage für die EEV Klassen." b) Die Nummer 3.1.1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,Richtlinie 96/69/EG des" die Wörter ,,Europäischen Parlaments und des" eingefügt. bb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern ,,der Richtlinie 98/77/EG" die Wörter ,,des Rates" durch die Wörter ,,der Kommission" ersetzt. sind 4512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 cc) Am Ende der Nummer 8 werden der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende neue Nummer 9 eingefügt: ,,9. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG (ABl. EG Nr. L 59 S. 1) genannten Grenzwerte nicht überschreiten." der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 11. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/ 100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 12. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. EG Nr. L 173 S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.3 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG (ABl. EG Nr. L 59 S. 1) genannten Grenzwerte nicht überschreiten." d) Die Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert: Am Ende der Nummer 2 werden der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und die folgenden neuen Nummern 3 bis 10 eingefügt: ,,3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder ,,4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der c) Die Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: ,,2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/ 77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 40 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder". bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8. cc) In der neuen Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,Richtlinie 96/69/EG des" die Wörter ,,Europäischen Parlaments und des" eingefügt. dd) Am Ende der neuen Nummer 8 werden der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und die folgenden neuen Nummern 9 bis 12 eingefügt: ,,9. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 1999/102/ EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 10. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 8. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 9. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder 10. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 4513 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten." e) Die Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst: ,,3.1.4 Schadstoffklasse S 4 Zur Schadstoffklasse S 4 gehören Fahrzeuge, die 1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 1999/ 102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2001/ 100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 4514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder 5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder 6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 4 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 3." 2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 4." g) Die Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst: ,,3.2.1 Geräuschklasse G 1 Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahrzeuge, die 1. der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. EG Nr. L 371 S. 1) zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen oder 2. der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABl. EG Nr. L 92 S. 23) zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt oder 3. der Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 41) zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt oder 4. der Anlage XXI entsprechen. Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der vorgenannten Richtlinien können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden." h) Nach Nummer 3.2 wird folgende neue Nummer 3.3 angefügt: ,,3.3 EEV Klassen 3.3.1 EEV Klasse 1 Zur EEV Klasse 1 gehören Kraftfahrzeuge, die 1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. De- f) Nach Nummer 3.1.4 wird folgende neue Nummer 3.1.5 eingefügt: ,,3.1.5 Schadstoffklasse S 5 Zur Schadstoffklasse S 5 gehören Fahrzeuge, die 1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 zember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder 2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. EG 1988 Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Fahrzeuge, die die Anforderungen der Klasse EEV 1 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5." 9. Die Anlage XX wird aufgehoben. 10. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Bestimmungen zu § 47 Abs. 1 Buchstabe t werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Buchstaben u bis w angefügt: ,,u) Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43), ,,v) Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34), ,,w) Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32)." b) Die Bestimmungen zu § 47 Abs. 6 werden wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Anhänge" wird die Angabe ,,I bis VIII" gestrichen. bb) Die Wörter ,,aus Dieselmotoren" werden durch die Wörter ,,und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Selbstzündungsmotoren" ersetzt. cc) Am Ende der Bestimmungen des Buchstabens d werden der Punkt durch ein 4515 Komma ersetzt und folgende neue Buchstaben e bis g angefügt: ,,e) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1), ,,f) Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10), ,,g) Berichtigung vom 6. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 266 S. 15)." c) Nach den Bestimmungen zu § 47 Abs. 8a werden folgende Bestimmungen eingefügt: ,,§ 47 Abs. 8c Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von landund forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/ EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 173 S. 1)." d) Die Bestimmungen die zur Vorschrift des § 47d anzuwenden sind, werden wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über" werden durch die Wörter ,,über die Kohlendioxidemissionen und" ersetzt. bb) In den Bestimmungen des Buchstabens c wird die Angabe ,,17. Dezember 1993 (ABl. EG 1994" durch die Angabe ,,15. Februar 1994 (ABl. EG" ersetzt. cc) Am Ende der Bestimmungen des Buchstabens c werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Buchstaben d und e angefügt: ,,d) Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 334 S. 36), ,,e) Berichtigung vom 4. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 163 S. 38)." e) Am Ende der Bestimmungen zu § 49 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe m werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Buchstabe n angefügt: ,,n) Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 41)." f) Die Bestimmungen zu § 49 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2a werden aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 5. Dezember 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Manfred Stolpe Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin