Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 85 vom 19.12.2002  - Seite 4532 bis 4537 - Zweite Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften

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4532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften*) Vom 12. Dezember 2002 Auf Grund des § 7 Abs. 1a Nr. 2, des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 17g Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a, des § 17h Nr. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13 und 14, auch in Verbindung mit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 2, §§ 23 und 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), geändert durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung durch folgende Klammerangabe ersetzt: ,,(Viehverkehrsverordnung ­ ViehVerkV)". 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt 10a wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 10a: Fütterung und Verwertung 24a". 4. § 15c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Ursprungsbetrieben" durch das Wort ,,Betrieben" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1, 3, 4 und 5" durch die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8" ersetzt. 5. In § 15d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 der Fleischhygiene-Verordnung" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes" ersetzt. 6. In § 19a werden a) jeweils das Wort ,,Bestand" durch das Wort ,,Betrieb" und b) die Angabe ,,§§ 19c und 19d" durch die Angabe ,,§§ 19b und 19d" ersetzt. 7. Der bisherige § 19c wird § 19b und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Ursprungsbestand" durch das Wort ,,Ursprungsbetrieb" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 24b Satz 4." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen." c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Bestand" durch das Wort ,,Betrieb" ersetzt. 8. Nach § 19b wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 19c Anzeige der Übernahme von Schweinen Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben b) Die Angabe zu Abschnitt 10d wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 10d: Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken 24j". 3. In § 15b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe c, d, e und f, Nr. 2 und 3 Buchstabe a" durch die Angabe ,,Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 6 Buchstabe a" ersetzt. *) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/ 15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 105 S. 34). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe 1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen, seiner Sammelstelle oder seiner Schlachtstätte jeweils erteilten Registriernummer nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der seinem Betrieb erteilten Registriernummer nach § 24b Satz 5, 2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen oder dem Transportunternehmen oder der abgebenden Sammelstelle oder der Schlachtstätte nach § 15d Abs. 1 Satz 1 oder der dem abgebenden Betrieb nach § 24b Satz 5 erteilten Registriernummer, 3. der Anzahl der übernommenen Schweine und 4. des Datums der Übernahme. Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen." 9. § 19d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter spätestens sechs Monate nach der Geburt, jedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke, die den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht, dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen." bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 19c Abs. 4 bis 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Ursprungsbestand" durch das Wort ,,Ursprungsbetrieb" ersetzt. 9a. Abschnitt 10a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Fütterung und Verwertung". b) § 24a wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Fütterungs- und Verwertungsverbot". bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für eine Verwertung genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder Erzeugnisse vor der Verwertung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erhitzt worden sind." 4533 9b. In § 24b wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Zusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1 bis 4 hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag anzuzeigen." 10. Dem § 24d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden." 11. In § 24e Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Ursprungslandes" die Wörter ,, , des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist," eingefügt. 12. § 24g Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) des Abgangsdatums." b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter anzuzeigen im Falle 1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung, 2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum, 3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat, 4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist, 5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, krank- oder notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist." 13. § 24h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Tierhalter" die Wörter ,,vorbehaltlich des Absatzes 6" eingefügt. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der Tierhalter im Falle eines Rindes, das der Untersuchung in einer staatlichen Untersuchungseinrichtung zugeführt wird, dieser Untersuchungseinrichtung den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungseinrichtung dem nach § 4 des 4534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 Tierkörperbeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend." b) Nach Nummer 12b wird folgende Nummer 12c eingefügt: ,,12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,". b1) Nach Nummer 14a wird folgende Nummer 14b eingefügt: ,,14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tierkörperteil oder ein Erzeugnis verwertet,". b2) In Nummer 15 wird die Angabe ,,§ 24b Satz 3" durch die Angabe ,,§ 24b Satz 4, oder § 24b Satz 3" ersetzt. c) d) Nummer 19 wird aufgehoben. In Nummer 20a wird nach der Angabe ,,§ 24h Abs. 5 Satz 1" die Angabe ,,oder Abs. 6 Satz 1" eingefügt. Nach Nummer 20a wird folgende Nummer 20b eingefügt: ,,20b. entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind übernimmt,". f) In Nummer 21 wird nach der Angabe ,,§ 24j" die Angabe ,,Abs. 2" eingefügt. 14. Abschnitt 10d wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 10d Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken § 24j Verbot der Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 24d Abs. 4 dieser Verordnung, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, gekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen. (2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen." 15. In § 24k Satz 3 werden nach der Angabe ,,Satz 1 Nr. 2" die Wörter ,,unabhängig von ihrem Geburtsdatum" eingefügt. 16. In § 24l Abs. 1 wird das Wort ,,nach" durch das Wort ,,entsprechend" ersetzt. 17. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12b wird die Angabe ,,§ 19c" durch die Angabe ,,§ 19b" ersetzt. e) 18. Dem § 25a werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: ,,(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der am 19. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1 erstmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu diesem Tag sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 19. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Voraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle 1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein. 2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können. 3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 4535 werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet. 4. Soweit erforderlich, müssen a) Einrichtungen zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie b) ein Raum für den beamteten Tierarzt vorhanden sein. 5. Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen. 6. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion a) der Transportfahrzeuge, b) der Stallungen und Verkehrswege verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung jederzeit vorzulegen. 7. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein. 8. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können." 20. In Anlage 8 wird die Angabe ,,Registriernummer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung" durch die Angabe ,,Registriernummer nach § 15d oder § 24b der Viehverkehrsverordnung" ersetzt. Artikel 2 Änderung der BHV1-Verordnung Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3345) wird wie folgt geändert: 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§§ 4, 7, 8 oder 9 Satz 2" durch die Angabe ,,§§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. einer a) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 5 oder b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10 Abs. 2 Satz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zuchtoder ein Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,". cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefügt: ,,3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein Rind nicht absondert, 3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,". 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst: ,,aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestandes geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) oder die Reagenten geimpft worden sind (Grundimmunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von drei bis sechs Monaten) und". b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe ,,mindestens dreimal" gestrichen und die Angabe ,,drei Monaten" durch die Angabe ,,drei bis sechs Monaten" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,ausgeführt" die Wörter ,,oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht" eingefügt. 2a. In § 12 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 wird jeweils die Angabe ,,mindestens zweimal" gestrichen. 4536 4. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfrage Namen und Anschrift der Züchter und Händler, 1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben und 2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind, sowie die Nummern der abgegebenen Fußringe mit." 2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Mit dem Buchstaben ,,Z", wenn die Fußringe vom Zentralverband, oder mit dem Buchstaben ,,B", wenn sie vom Bundesverband abgegeben worden sind, dem Namen des Landes, in dem die Beringung vorgenommen wird, in abgekürzter Form und einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer oder". Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie aller Zuchtbullen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Tiere im Abstand von fünf bis sieben Monaten, aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1Infektion geimpft worden sind, blut- oder milchserologisch1) keine Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine Antikörper gegen das gEGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion festgestellt worden sein oder der Bestand nachweislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein und". b) In Fußnote 1) werden die Wörter ,,Die zweimalige blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch" durch die Wörter ,,Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden durch" ersetzt. Artikel 4 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung In § 1 Satz 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631) werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern ersetzt: ,,1. Untersuchung aller verendeten Schafe und Ziegen, die mindestens 18 Monate alt waren oder bei denen mindestens zwei bleibende Schneidezähne durchgebrochen waren, 2. Untersuchung aller a) im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei einem Schaf oder einer Ziege, b) zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tierseuchen, getöteter Schafe und Ziegen, die mindestens 18 Monate alt waren oder bei denen mindestens zwei bleibende Schneidezähne durchgebrochen waren." Artikel 3 Änderung der Psittakose-Verordnung Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,Zentralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband)," die Wörter ,,oder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz, Hambrücken (Bundesverband)," eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händler abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes gegenüber dem jeweiligen Verband nachgewiesen haben." b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der anderen Länder sowie dem Zentralverband und dem Bundesverband mit." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Züchtervereine haben demjenigen Verband, von dem sie Fußringe bezogen haben, vierteljährlich mitzuteilen, an welches Mitglied sie Fußringe mit welcher Nummer abgegeben haben. Der Zentralverband und der Bundesverband teilen den Artikel 5 Änderung der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung Anlage 2 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. Aviäre Rhinotracheitis". 2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. Hämorrhagische Enteritis der Puten". 3. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: ,,6a. Ileitis der Schweine". 4. Nummer 10a wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 5. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt: ,,13a. Kokzidiose des Geflügels". Artikel 5a Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung Die Fußnoten zu § 9 Abs. 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst: ,,1) Umrauschquote in vom Hundert = (Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 100. Trächtigkeitstag) Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen 2) 4537 Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung, der BHV1-Verordnung, der Psittakose-Verordnung sowie der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b tritt im Hinblick auf die Anzeige nach § 24g Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 am 1. April 2003 in Kraft. 100 Abortquote in vom Hundert = (Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag) 100 Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag". Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Dezember 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast