Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 85 vom 19.12.2002  - Seite 4544 bis 4549 - Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung AltvDV)

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4544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge (Altersvorsorge-Durchführungsverordnung ­ AltvDV) Vom 17. Dezember 2002 Auf Grund des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium des Innern: (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten. (3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit. §4 Abschnitt 1 Grundsätze zur Datenübermittlung §1 Datensätze (1) Eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von Daten hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Die Datenbeschreibungen ergeben sich aus den Anlagen 2, 4, 6 und 8*). (2) Absatz 1 gilt nicht für das Anmeldeverfahren nach § 90a mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes, für Anzeigen nach den §§ 5 und 13 sowie für Mitteilungen nach den §§ 6 und 11 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung. §2 Technisches Übermittlungsformat Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. Die zu verwendenden XML-Schemata ergeben sich aus den Anlagen 1, 3, 5 und 7*). Der codierte Zeichensatz für die Datenübermittlung hat der DIN 66303 (ISO 8859-1, Latin1) zu entsprechen. Die DIN 66303 ­ Ausgabe: 2000-06 Informationstechnik ­ 8-Bit-Code ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentund Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. §3 Verfahren der Datenübermittlung (1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Auf Antrag kann die zentrale Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) ausnahmsweise die Übersendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger zulassen. Sie kann die Zulassung der Übersendung dieser Datenträger mit Auflagen verbinden. Übermittlung durch Datenfernübertragung (1) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Die zentrale Stelle bestimmt das einzusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss. (2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden Übertragungsweg. Hierbei soll der Übertragungsweg zugelassen werden, der von den an der Datenübermittlung Beteiligten gewünscht wird. (3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder der vergleichbaren Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze durch einen Auftragnehmer der übermittelnden Stelle an die zentrale Stelle übertragen werden. Geeignet ist ein Auftragnehmer, der die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllt. (4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an den Auftraggeber, solange dieser nicht widerspricht. §5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten (1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes), die zuständige Stelle (§ 7 Abs. 1) und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen: 1. Name und Anschrift, 2. E-Mail-Adresse, 3. Telefon- und Telefax-Nummer, *) Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. 4. Betriebsnummer und 5. die Art der Verbindung, das Kommunikationsverhalten und die Systemumgebung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 (2) Der Anbieter hat zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine Zertifizierungsnummer sowie die Bankverbindung, über welche die Zulagenzahlungen abgewickelt werden sollen, anzuzeigen. (3) Im Falle der Beauftragung eines Auftragnehmers (§ 4 Abs. 3) hat der Anbieter der zentralen Stelle auch die in Absatz 1 genannten Daten des Auftragnehmers anzuzeigen. Eine Mandanten- bzw. Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftragnehmer ist ebenfalls anzuzeigen. (4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stelle und ihr Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Identifikationsnummer und ein Passwort, die bei der Datenübermittlung anzugeben sind. (5) Jede Änderung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Daten ist der zentralen Stelle von dem am Verfahren Beteiligten unter Angabe der Identifikationsnummer (Absatz 4) unverzüglich anzuzeigen. 4545 unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung die steuerliche Behandlung der Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann. (3) Erbringt ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse steuerfreie Leistungen nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes, so hat er dies dem Pensionsfonds mitzuteilen. §7 Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle nach § 10a Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (1) Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist bei einem 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle, 2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes die die Amtsbezüge anordnende Stelle und 3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung. Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 einen Auftragnehmer mit der Datenübermittlung beauftragen. (2) Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zum Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gehört, über die für ihn zuständige Stelle eine Zulagenummer, sind die Antragsdaten durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 3 der zentralen Stelle zu übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.2 (Meldegrund BZ02). (3) Hat der Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erforderliche Einverständniserklärung abgegeben und nicht widerrufen, ist die zuständige Stelle verpflichtet, die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten zu erfassen und an die zentrale Stelle durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 2 zu übermitteln. Ist das Kindergeld für den Zulageberechtigten nicht von der zuständigen Stelle festgesetzt worden, entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten. In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat die zuständige Stelle zu bestätigen, dass das auf den Steuerpflichtigen anzuwendende Versorgungsrecht eine entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung vorsieht. Sie hat dies durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 2 an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Datenbeschreibung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 4 ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.1 (Meldegrund BZ01). (4) Wird für einen nach Absatz 3 bereits gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die zuständige Stelle dies der zentralen Stelle bis zum Abschnitt 2 Mitteilungs- und Anzeigepflichten §6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers und der Unterstützungskasse (1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, ob die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge 1. nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen, 2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert oder 3. individuell besteuert wurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden. (2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr geleisteten Beiträge 1. insgesamt nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wurden oder 2. a) zum Teil individuell und zum Teil nach § 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal oder b) insgesamt individuell besteuert wurden und keine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes möglich ist oder 3. der Arbeitnehmer erklärt hat, dass er für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt keine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen wird; widerruft der Arbeitnehmer seine Erklärung, gilt Absatz 1. Unterbleibt eine Mitteilung nach Satz 1, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich um Beiträge im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes handelt. Eine Mitteilung kann im Übrigen 4546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 (3) Der Anbieter hat die Mitteilung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 4 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.2 (Meldegrund AZ02). Die Mitteilung nach § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ist durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 5 vorzunehmen. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.3 (Meldegrund AZ03). (4) Der Anbieter hat die Mitteilung nach § 95 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die ihm bekannt gewordene Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 4 vorzunehmen. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.2 (Meldegrund AZ02). (5) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat dem mittelbar Zulageberechtigten (§ 79 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) die von der zentralen Stelle nach § 90 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergebene Zulagenummer mitzuteilen. Diese Mitteilung kann mit der Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 oder § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen. § 11 Anbieterwechsel (1) Im Falle der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 6 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Bei der Übermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer anzugeben. (2) Ist vor einer Übertragung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden, hat der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des bisherigen Vertrags dem Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes des neuen Vertrags die Angaben nach § 92b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages, der monatlichen Rückzahlungsraten, der bereits geleisteten Rückzahlungsbeträge und einen Zahlungsrückstand zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des § 92a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 2 hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 6 zu melden. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.4 (Meldegrund AZ04). (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 2 hat der Anbieter des neuen Vertrags der zentralen Stelle die Daten der Übertragung durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 7 zu übermitteln. Die Datenbe- 31. Januar des Jahres, das dem Jahr der Rückforderung folgt, durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 7 mitzuteilen. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.3 (Meldegrund KZ02). §8 Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber der zuständigen Stelle Die zentrale Stelle hat eine von ihr vergebene Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) an die zuständige Stelle durch Datensatz nach Anlage 3 Abschnitt 4 mitzuteilen. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 1.1 (Meldegrund ZB01). §9 Datenabgleich zwischen der zentralen Stelle und der Familienkasse sowie Mitteilungspflichten der Familienkasse (1) Die zentrale Stelle fordert die Daten für die Gewährung der Kinderzulage durch Datensatz nach Anlage 5 Abschnitt 3 von der zuständigen Familienkasse an. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 1.1 (Meldegrund ZK01). Die zuständige Familienkasse hat die angeforderten Daten durch Datensatz nach Anlage 5 Abschnitt 4 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 2.1 (Meldegrund KZ01). (2) Wird für einen nach Absatz 1 bereits gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle durch Datensatz nach Anlage 5 Abschnitt 5 mitzuteilen. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 2.2 (Meldegrund KZ02). (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die zuständige Stelle nach § 7 für die Übermittlung der für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten zuständig ist. § 10 Mitteilungspflichten des Anbieters (1) Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulageantrag anzugebenden Daten sowie dessen Mitteilungen nach § 89 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen und an die zentrale Stelle durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 3 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.1 (Meldegrund AZ01). (2) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) , in der jeweils geltenden Fassung hat die Mitteilung nach § 92b Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 8 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.6 (Meldegrund AZ06). Die Mitteilung nach § 92b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 9 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.7 (Meldegrund AZ07). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 schreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.5 (Meldegrund AZ05). (5) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. § 12 Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter (1) Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die von ihr vergebene Zulagenummer durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 10 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.1 (Meldegrund ZA01). (2) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung über die Ermittlungsergebnisse (§ 90 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) dem Anbieter durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 11 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.2 (Meldegrund ZA02). Die Mitteilung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung). (3) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die Höhe der zurückzufordernden Zulagen dem Anbieter durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 11 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.2 (Meldegrund ZA02). (4) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes über die Festsetzung der Zulage sowie die Mitteilung nach § 90 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes über die geänderten Festsetzungsergebnisse dem Anbieter durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 12 zu übermitteln. Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über die Höhe der in diesem Zusammenhang zurückzufordernden Zulagen durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 12 vorzunehmen. Die Datenbeschreibung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.3 (Meldegrund ZA03). (5) Die zentrale Stelle hat nach § 90 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 des Einkommensteuergesetzes, auf die § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde, durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 13 mitzuteilen. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.4 (Meldegrund ZA04). (6) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 92b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes über den förderunschädlichen Auszahlungsbetrag dem Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 14 zu übermitteln. Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 92b Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes über den Rückzahlungsbetrag und die Einzelheiten über die Durchführung der Rückzahlung durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 14 vorzunehmen. Die Datenbeschreibung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.5 (Meldegrund ZA05). 4547 (7) Die zentrale Stelle hat nach § 94 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes den ermittelten Rückzahlungsbetrag bei einer schädlichen Verwendung im Sinne des § 93 des Einkommensteuergesetzes dem Anbieter durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 15 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.6 (Meldegrund ZA06). (8) Die zentrale Stelle hat die Mitteilung nach § 95 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 16 vorzunehmen. Wird der Rückforderungsbetrag erlassen, hat die zentrale Stelle dies dem Anbieter nach § 95 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes durch Datensatz nach Anlage 7 Abschnitt 16 zu übermitteln. Die Datenbeschreibung der Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.7 (Meldegrund ZA07). § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten (1) Dient eine Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, für die ein AltersvorsorgeEigenheimbetrag verwendet und noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat der Zulageberechtigte dies der zentralen Stelle anzuzeigen. (2) Endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder durch Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder wird der Zulageberechtigte nicht mehr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, hat er dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen, wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen werden. Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes besteht keine Anzeigepflicht, wenn der Zulageberechtigte im Kalenderjahr nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Abschnitt 3 Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen § 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen (1) Weichen die Angaben des Zulageberechtigten zur Rentenversicherungspflicht oder zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), in der jeweils geltenden Fassung von den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Angaben des zuständigen Sozialversicherungsträgers ab, sind für den Nachweis der Rentenversicherungspflicht oder die Berechnung des Mindesteigenbeitrags die Angaben des 4548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen. (2) Wird die Bescheinigung nach § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes durch die Post übermittelt, ist das Datum der Absendung auf der Bescheinigung anzugeben. Für die Berechnung der Frist nach § 90 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. zuständigen Sozialversicherungsträgers maßgebend. Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder vom Zahlbetrag der Lohnersatzleistung ein höherer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden. Im Festsetzungsverfahren ist dem Zulageberechtigten Gelegenheit zu geben, eine Klärung mit dem Sozialversicherungsträger herbeizuführen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die der Berechnung des Mindesteigenbeitrages zugrunde zu legende Höhe der Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes. § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes hat für jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen zu führen über 1. Name und Anschrift des Anlegers, 2. Vertragsnummer und Vertragsdatum, 3. Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10a oder Abschnitt Xl des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde, 4. dem Vertrag gutgeschriebene Zulagen, 5. dem Vertrag insgesamt gutgeschriebene Erträge, 6. Beiträge, auf die § 10a oder Abschnitt Xl des Einkommensteuergesetzes nicht angewendet wurde, und 7. Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden. Werden zugunsten des Altersvorsorgevertrags auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die Erträge anteilig den geförderten und den nicht geförderten Beiträgen zuzuordnen und entsprechend aufzuzeichnen. Die auf den 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fortgeschriebenen Beträge sind gesondert aufzuzeichnen. (2) Für einen Anbieter nach § 80 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 sinngemäß. Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen über 1. Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde, und 2. Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde. (3) Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber den Inhalt der Mitteilungen nach § 6 aufzuzeichnen. Entsprechendes gilt für die Höhe und den Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Nr. 63 Satz 2 zweite Alternative des Einkommensteuergesetzes. (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und der Antrag auf Altersvorsorgezulage sind für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Beitragsjahres geordnet aufzubewahren. Die Unterlagen sind spätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten, das auf die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes folgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Löschung oder Vernichtung schutzwürdige Interessen des Anlegers oder die Wahrnehmung von Aufgaben oder berechtigten Interessen des Anbieters beeinträchtigen würde. (5) Nach Absatz 4 Satz 1 aufzubewahrende schriftliche Unterlagen können als Wiedergabe auf einem Bild- oder anderen dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass § 15 Auszahlung der Zulage Die Zulagen werden jeweils am 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Jahres zur Zahlung angewiesen. Zum jeweiligen Auszahlungstermin werden angewiesen: a) Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangegangenen Kalendervierteljahres beim Anbieter beantragt worden sind und von der zentralen Stelle bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendermonats ermittelt wurden, b) Erhöhungen von Zulagen, die bis zum Ablauf des dem Auszahlungstermin vorangehenden Kalendervierteljahres ermittelt oder festgesetzt wurden. § 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 10 Euro beträgt. § 17 Vollstreckung von Bescheiden über Rückzahlungsbeträge Bescheide über Rückzahlungsbeträge werden von den Hauptzollämtern vollstreckt. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zuständig. Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle. Abschnitt 4 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen (1) Werden Bescheinigungen nach § 10a Abs. 5 Satz 1, § 22 Nr. 5 Satz 7, § 92 oder § 94 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2002 1. die Wiedergabe während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleibt und innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden kann und 2. die lesbar gemachte Wiedergabe mit der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 ist vor der Vernichtung der schriftlichen Unterlage zu dokumentieren. (6) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. (7) Der Anbieter hat der zentralen Stelle auf Anforderung den Inhalt der Aufzeichnungen mitzuteilen und die für 4549 die Überprüfung der Zulage erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Abschnitt 5 Schlussvorschrift § 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Dezember 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel