Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 86 vom 23.12.2002  - Seite 4555 bis 4557 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 4555 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes Vom 17. Dezember 2002 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), von denen Anlage 5 durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht § 1 Laufbahnämter § 2 Ziel der Ausbildung § 3 Einstellungsbehörde § 4 Einstellungsvoraussetzungen § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes § 11 Schwerbehinderte Menschen § 12 Berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung § 13 Prüfungen § 14 Inkrafttreten (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. §2 Ziel der Ausbildung (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. (2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern. §3 Einstellungsbehörde Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Finanzen. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. §4 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. §5 Ausschreibung, Bewerbung (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. §1 Laufbahnämter (1) Die Laufbahn des mittleren Steuerdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: 1. im Vorbereitungsdienst 2. in der Probezeit bis zur Anstellung Steueranwärterin/ Steueranwärter, Steuersekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Steuersekretär zur Anstellung (z. A.), Steuersekretärin/ Steuersekretär, Steuerobersekretärin/ Steuerobersekretär, Steuerhauptsekretärin/ Steuerhauptsekretär, Steueramtsinspektorin/ Steueramtsinspektor. 3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) 4. in den Beförderungsämtern der a) Besoldungsgruppe A 7 b) Besoldungsgruppe A 8 c) Besoldungsgruppe A 9 4556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 dass sie einen Eindruck von der Denk-, Ausdrucks- und Reaktionsfähigkeit der Bewerberinnen und Bewerber vermitteln. (5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Dienstes in der Bundesfinanzverwaltung ­ allgemeiner Verwaltungsdienst ­ als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Steuerdienstes des Bundes und des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesfinanzverwaltung. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission obliegt dem Bundesamt für Finanzen. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend. §7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1) Das Bundesamt für Finanzen entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder des sozialärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird, 2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, 4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und 5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann das Bundesamt für Finanzen die Einstellungsuntersuchungen selbst vornehmen. §8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (1) Mit ihrer Einstellung werden ­ unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ­ Bewerberinnen zu (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Finanzen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie 4. gegebenenfalls a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. (3) Bewerbungen können vor Beendigung der Schulzeit eingereicht werden. §6 Auswahlverfahren (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungsoder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält vom Bundesamt für Finanzen die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt für Finanzen von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es soll die einzelne Bewerberin oder den einzelnen Bewerber in der Regel nicht länger als einen Tag in Anspruch nehmen. Die Aufgaben des schriftlichen Teils stellt das Bundesamt für Finanzen; sie umfassen ein Diktat (etwa 30 Minuten), einen Aufsatz über drei zur Wahl gestellte Themen (etwa zwei Stunden) sowie vier Rechenaufgaben. Zwischen den einzelnen Arbeiten sind angemessene Pausen vorzusehen. Der mündliche Teil, an dem nicht mehr als sechs Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen sollen, umfasst eine Einzelvorstellung und ein Rundgespräch. Die Gespräche sollen so gestaltet werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2002 Steueranwärterinnen und Bewerber zu Steueranwärtern ernannt. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Finanzen. Während der Ausbildung bei Landesdienststellen unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht. §9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. (2) Für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Anrechnung förderlicher Vorkenntnisse gelten die Bestimmungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten entsprechend. (3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft das Bundesamt für Finanzen im Benehmen mit der hierfür zuständigen Dienststelle des Landes. § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. § 11 Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht 4557 unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt. § 12 Berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung (1) Für die berufspraktische und fachtheoretische Ausbildung und die Leistungsnachweise und Bewertungen gelten die Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten über den mittleren Dienst entsprechend. (2) Das Bundesamt für Finanzen ordnet die Anwärterinnen und Anwärter im Benehmen mit der zuständigen Landesdienststelle an die Ausbildungsdienststellen ab. § 13 Prüfungen (1) Für die Prüfungen gelten die Regelungen des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten über den mittleren Dienst entsprechend. (2) Die Prüfungen der Anwärterinnen und Anwärter erfolgen in der Steuerverwaltung eines Bundeslandes im Einvernehmen mit der jeweiligen obersten Landesbehörde. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erwerben durch die Ausbildung und das Bestehen der Laufbahnprüfung in der Steuerverwaltung eines Bundeslandes die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Steuerdienstes des Bundes. § 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 2002 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel